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Mir ist im Urlaub etwas Unglaubliches widerfahren!

Ich buchte für mich, meine Frau und unsere Tochter einen Urlaub auf Gran Canaria. Nun ist es so, dass ich leider gezwungen bin, im Rollstuhl zu sitzen, es aber nicht das erste Mal ist, dass ich in den Urlaub geflogen bin.

 

Diese Pauschalreise hatte eine Dauer von 15 Tagen. Geflogen sind wir ab Düsseldorf. Die Reise kostete 5500 Euro und startete am 13.10. Nun handelt es sich bei meinem Rollstuhl einen besonders leichtgängigen spezialangefertigten Rollstuhl im Wert von mehr als 4.000 €.

Mit diesem bin ich auch schon einige Male vorher nach Gran Canaria geflogen. Wie bei diesen Flügen musste ich den Rollstuhl als Sperrgepäck aufgeben, und mich für den Flug eines Modelles vom Flughafen bedienen. Als wir in Gran Canaria ankamen, begaben wir uns nach der Kofferaufnahme zur Annahme für das Sperrgepäck.

Was wir dann sehen mussten, hatte uns sehr erschrocken. Mein Rollstuhl war sehr strak beschädigt. Er war quasi nicht mehr zu gebrauchen. Also begaben wir uns sofort zum Schalter der Fluggesellschaft, um den Schaden anzuzeigen. Dort wurde uns versichert, dass sie den Rollstuhl in Reparatur geben würden, was auch geschah. Nach 4 tagen erhielt ich den teilweise reparierten Rollstuhl zurück.

Für die  gegenüber einer fachgerechten Reparatur preiswertere  Neubeschaffung eines unbeschädigten gleichwertigen Rollstuhls musste ich nach der Heimkehr 4.193,86 € aufbringen. Ich verlangte von der Gesellschaft eine Entschädigung, und die überwiesen mir, ausdrücklich aus Kulanz, 1200 Euro.

Jedoch finde ich, die Gesellschaft muss den vollständigen Preis zahlen. Denn hätte sie immerhin nicht leichtfertig gehandelt, hätte ich einen neuen Rollstuhl gar nicht kaufen müssen.

Ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

 

was Ihnen passiert ist, ist natürlich eine sehr ärgerliche Angelegenheit.

Hinsichtlich der Beschädigung von Gepäckstücken gibt es Regelungen aus dem Montrealer Übereinkommen, die für Sie von maßgeblicher Bedeutung sein könnten.

Generell kann man unter einer Gepäckbeschädigung die gegenständliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks verstehen. Eine solche lag bei Ihnen ja wohl eindeutig vor.  

Zentrale Regelung dazu ist Art. 17 II MÜ. Demnach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Wichtig ist immer dass der Schaden bei der verantwortlichen Airline angezeigt wird und auch der genaue Schaden dargestellt wird.

Zudem ist zu beachten, dass im MÜ eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten festgelegt ist. Dies beträgt je nach Umrechnungskurs ca. 1350 Euro. Dies stellt allerdings nur einen kleinen Teil ihres eigentlichen Schadens dar.

Ebenso ist für Ihren Sachverhalt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 bezüglich der Rechte Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität von besondere Bedeutung. Insbesondere Art. 12 enthält eine wichtige Regelung:

 

Entschädigung für verloren gegangene oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte

Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte während der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie beschädigt, so wird der Fluggast, dem diese Ausrüstung gehört, gemäß den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften entschädigt.

Insofern kommt hier wieder der Verweis auf das MÜ und die Problematik der haftungsobergrenze auf.  

Dahingehend möchte ich Ihnen ein interessantes Urteil des OLG Celle vom 15. 03.2016 mit dem Aktenzeichen 11 U 171/15 nicht vorenthalten.

Auch in diesem Fall wurde eine Pauschalreise gebucht und der Rollstuhl des Reisenden beim Transport stark beschädigt. Das Flugunternehmen reparierte kurzfristig den Rollstuhl und erklärte sich bereit einen Teil der zukünftigen Wartungskosten zu übernehmen. Doch der Reisende war der Auffassung, dass die Airline sämtliche Kosten zu übernehmen hat.

Das beklagte Luftfahrtunternehmen verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass n. Art. 10 VO 1107/2006 die gezahlte Summe der Haftungshöchstgrenze für beschädigtes Gepäck entspreche. 

Nun hat das OLG diese Streitsache an den BGH verwiesen mit der wesentlichen Fragestellung, ob Rollstühle und Gehhilfen von Gehbehinderten Reisenden als Teil ihrer Person oder als einfaches Gepäck anzusehen seien.
Hilfsweise sei zu entscheiden, ob die Haftungshöchstgrenze des Art. 10 der VO 1170/2006 auf Reisende mit Gehbehinderung anzuwenden sei.

Demnach bleibt abzuwarten wie sich diese Sache entscheidet.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise wahrgenommen. Auf dieser wurde Ihr Rollstuhl jedoch leider beschädigt. Es handelt sich bei dem Rollstuhl um einen besonders leichtgängigen spezialangefertigten Rollstuhl im Wert von mehr als 4.000 EUR. 

Der Rollstuhl wurde daraufhin teilweise repariert. Allerdings haben Sie sich trotzdem einen neuen Rollstuhl für mehr als 4.000 EUR kaufen müssen. Sie haben von dem Reiseveranstalter jedoch nur 1200 EUR erstattet bekommen und fragen sich, ob dieses rechtens ist. 

Mit einem ganz ähnlichen Fall hat sich das OLG Celle 2016 beschäftigt. Dort kam es zu folgendem Sachverhalt:

Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Der Reisende leidet an einer schweren Gehbehinderung und kann sich nicht ohne einen speziell angefertigten Rollstuhl fortbewegen. Aus diesem Grund gab er den Rollstuhl bei seiner Airline als Sperrgepäck auf. Im Urlaubsland angekommen musste er feststellen, dass der Stuhl im Zuge des Transports stark beschädigt wurde und nicht mehr nutzbar war.

Nachdem die Luftfahrtgesellschaft sich dazu bereit erklärt hatte den Rollstuhl kurzfristig zu reparieren und einen Teil der zukünftigen Wartungskosten zu übernehmen, klagt der Fluggast nun auf Schadensersatz. Er ist der Ansicht, die Airline müsse sämtliche entstandene Kosten ersetzen. Das Unternehmen weigert sich der Zahlung. Gemäß Art. 10 der Verordnung 1107/2006 entspreche die gezahlte Summe der Haftungshöchstgrenze für beschädigtes Gepäck.

Das OLG hat dann folgendes entschieden: 

OLG Celle, Urt. v. 15.03.2016, Az: 11 U 171/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 11 U 171/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Das Oberlandesgericht hat die Streitsache an den Bundesgerichtshof verwiesen. Im Wesentlichen geht es hierbei um die Frage, ob Rollstühle und Gehhilfen von Gehbehinderten Reisenden als Teil ihrer Person oder als einfaches Gepäck anzusehen seien.
Hilfsweise sei zu entscheiden, ob die Haftungshöchstgrenze des Art. 10 der Verordnung 1107/2006 grundsätzlich auf Reisende mit Gehbehinderung anzuwenden sei.

Die Frage, ob Ihnen nun ein Anspruch auf eine Erstattung der gesamten Kosten zusteht, ist demnach leider noch nicht entschieden. 

Es bleibt also abzuwarten, wie das BGH in diesem Fall entscheidet. 

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