Sie fragen, ob es bezüglich des in dem vorangegangen Beitrag besprochenen Urteils des OLG Celle aus dem Jahre 2016 bereits eine Entscheidung des EuGH gegeben hat.
Dazu nochmal das entsprechende Urteil:
OLG Celle, Urt. v. 15.03.2016, Az: 11 U 171/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 11 U 171/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Nachdem eine Airline seinen Rollstuhl stark beschädigt hatte und nur für einen Teil der Reparaturkosten aufkam, verlangt ein Reisender von dem Unternehmen eine Schadensersatzzahlung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Streitsache an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Haftungshöchstgrenzen für Reisegepäck auch auf Gehhilfen von körperlich behinderten Reisenden anzuwenden sind.
Die dadurch zu erwartende Grundsatzentscheidung der EuGH wurde jedoch nie getroffen, da die betroffene Fluggesellschaft die Berufung zurück nahm.
Allerdings geht das OLG Celle davon aus, dass die Höchstgrenze nach Art. 10 MÜ eher nicht mit den Rechten von behinderten Menschen im internationalen Luftverkehr zu vereinen ist und daher auch ein Anspruch über der Haftungshöchstgrenze grundsätzlich denkbar ist. Siehe dafür folgende Auszüge aus dem Urteil des OLG:
Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ haftet die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin für Zerstörung oder Beschädigung von Reisegepäck nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sonderziehungsrechten je Reisendem. Es ist unstreitig, dass der Kläger diesen Geldbetrag bereits von der Fluggesellschaft erhalten hat. Die Klage wäre daher bei einer am Wortlaut des Art. 22 Abs. 2 MÜ haftenden Rechtsanwendung abzuweisen. Ebenso unstreitig ist allerdings, dass der bereits bezahlte Betrag den am Rollstuhl entstandenen Schaden nur zu weniger als einem Drittel deckt und den Kläger überdies nicht für seinen nutzlos aufgewendeten Urlaub entschädigt.
Indes darf das Montrealer Übereinkommen nach der Auffassung des vorlegenden Senats nicht ohne Rücksicht auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität ausgelegt werden. Auch diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindliches Gemeinschaftsrecht, gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und wäre daher bei der Entscheidung des vorliegenden Falls selbst dann zu beachten, wenn das MÜ lediglich aufgrund eines nationalen Gesetzes Anwendung fände.
Das Regelungsziel, das das Europäische Parlament und der Rat mit dieser Verordnung verfolgt haben, steht einer am Wortlaut orientierten Anwendung des Art. 22 Abs. 2 MÜ auf Schäden wie den vorliegenden entgegen. Art. 22 Abs. 2 Halbsatz 2 des in das Gemeinschaftsrecht übernommenen Montrealer Übereinkommens und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 stehen bei einer am Wortlaut beider Normen haftenden Anwendung sogar in klarem Gegensatz zueinander.
Bei einer rein am Wortlaut orientierten Anwendung des Art. 22 Abs. 2 MÜ auf Schäden, die an Rollstühlen etc. entstanden sind, werden dem Inhaber des Rollstuhls indes häufig allein auf seiner Behinderung oder sonstigen Mobilitätseinschränkung beruhende Sonderopfer auferlegt.
Nach dem Urteil des OLG Celle würde es eher keine Höchstgrenze für Beschädigungen von Rollstühlen geben. Allerdings fehlt wie bereits angegeben eine immer noch eine Grundsatzentscheidung des EuGH.
Da der Fall jedoch sehr kompliziert ist und dem ganzen auch noch kein rechtskräftiges Urteil zugrunde liegt, könnten jedoch noch einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt / eine Fachanwältin zu Rate ziehen wollen.