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Hallo zusammen!

Wir sind zwei Familien (4 Erwachsene und 5 Kinder) und wollten mit der Air France von Hannover nach Miami / U.S.A. fliegen. Am Flughafen Hannover hatten wir dann einige Verzögerungen, weil die Maschine erst etwas verspätet eintraf ("late incoming aircraft") und dann noch Gepäck wieder ausgeladen werden musste. Also flogen wir mit etwas mehr als einer Stunde Verspätung los und verpassten natürlich den Anschlussflug in Paris Charles-de-Gaulle. Wir wurden dann auf eine Maschine am nächsten Tag umgebucht und kamen in Florida mit ungefähr genau einem Tag Verspätung an. Die ganze Tortur war für uns mit unseren Kindern sehr sehr anstrengend und sehr unangenehm. Wir haben dann über die Schlichtungsstelle für Fluggastrechte versucht, die Entschädigung bei Flugverspätung zu erhalten. Die Schlichtungsstelle sagte uns, dass uns mindestens 5400 EUR zustünden. Wir wollen noch nicht einmal so viel Geld und wären schon mit der Hälfte zufrieden. Da sich die Air France aber kein Stück bewegt hat, wollten wir jetzt weiter vorgehen. Die Schlichtungsstelle sagte uns, dass wir einen Anwalt einschalten müssten, weil Air France keiner Schlichtung zugestimmt hätte.

Air France schreibt zurück:

"Vielen Dank für die Übersendung Ihrer Anfrage im Zusammenhang mit Ihrer Reise von Hannover nach Miami und zurück. Gerne möchten wir unser Bedauern bezüglich der Unannehmlichkeiten, die Ihnen widerfahren sind, zum Ausdruck bringen.

 

Es tut uns sehr leid, dass Ihre Reise ... nicht reibungslos verlaufen ist. Air France legt sowohl bei der Wartung ihrer Flugzeuge als auch bei den regelmäßig durchgeführten technischen Routineüberprüfungen strengste Maßstäbe an. Gewisse Defekte lassen sich jedoch nicht im Voraus erkennen, und oft ist es schwierig, die für die Untersuchung eines Defektes und die für die Reparatur benötigte Zeit im Voraus einzuschätzen.

 

Leider traf dies bei Ihrem Flug von Hannover über Paris nach Miami zu. Während wir uns hierbei stets dafür einsetzen, eine schnelle Weiterreise zu ermöglichen, so hat doch eine umfassende Reparatur im Sinne der Sicherheit unserer Passagiere stets Priorität. Folglich konnte der Flug erst mit einer Verspätung von 60 Minuten durchgeführt werden.

 

Natürlich möchten wir nicht, dass diese Situation einen bleibenden Eindruck hinterlässt und möchten Ihnen und Familie N aus diesem Grunde je einen Reisegutschein als Zeichen unseres guten Willens und unseres Bedauerns anbieten. Bitte finden Sie Ihre Gutscheinnummer sowei weitere Informationen am Ende dieser Mitteilung.

 

Da Sie wegen der verspäteten Landung des Zubringerfluges AF... in Paris für den Anschlussflug erst nach der Meldeschlusszeit erschienen sind, konnten Sie nicht ihre gebuchten Sitzplätze einnehmen. Im Einklang mit unseren Allgemeinen Beförderungsbedingungen, liegt die Verantwortung auf Seiten des Kunden, sich rechtzeitig und vor Ende der Meldeschlusszeiten am Check-In bzw. am Gate einzufinden. Ein Fluggast kann von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn die verbleibende Zeit nicht mehr ausreichend ist, alle Formalitäten bezüglich des Check-Ins durchzuführen. Übereinstimmend mit Ihren Angaben war die Abfertigung für diesen Flug bereits beendet. 

 

Kosten, die in Folge der Nichtbeförderung entstehen, werden nicht durch Air France übernommen. Die ungenutzten Flugscheine können zur Erstattung, unter Berücksichtigung der Ticketbestimmungen, bei der buchenden Agentur eingereicht werden. 

 

Wir hoffen, dass Sie damit über alle notwendigen Informationen für Ihre nächste Reise verfügen und Unannehmlichkeiten dieser Art in Zukunft vermieden werden können.

 

Wir bedauern die Unannehmlichkeiten, die Ihnen entstanden sind, jedoch können wir hier keinen Ausgleich schaffen. Wir bedauern, Ihnen keinen anderweitigen Bescheid geben zu können und verbleiben mit der Hoffnung, Sie trotz dieser Vorkommnisse bald schon wieder an Bord begrüßen zu dürfen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

D (Frau)
Customer Care Europe
Air France
45, rue de Paris
F-95747 Roissy CDG cedex."

Wir sind dann zu unserem Anwalt hier im Ort. Der hat einen Mahnbescheid rausgeschickt und für uns Klage erhoben. Jetzt geht es aber vor dem Gerichtstermin schon los: Air France sagt, sie hätten nicht verklagte werden sollen, sondern die Tochtergesellschaft Air France Regional. Daher sei die Klage schon mal unzulässig. Unser Anwalt ist völlig überfordert mit der Sache und weiß nicht weiter. Er hat uns jetzt geraten, einen Fachanwalt für Flugrecht einzuschalten.

Wir sind echt verzweifelt. Kann die Air France einfach so davonkommen. Es kann doch nicht sein, dass wir die ersten sind, denen so was passiert. Habt ihr Erfahrungen mit der Air France? Hat hier einer schon eine Klage gegen Air France geführt? Mit welchem Anwalt?

Vielen Dank für Eure Kommentare!

 

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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17 Antworten

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Hallo lieber Fragesteller!

Kommt ein Flugzeug mit erheblicher Verspätung an seinem Zielort an, so steht dem Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO Nr. 261/2004) ein Ausgleichsanspruch gegen die Airline zu. In den meisten Fällen reisen die Fluggäste von einem Land in das anderen, wobei sich dann die Frage stellt, wo das Luftfahrtunternehmen verklagt werden muss.

  1. Gerichtsstand 

Hierzu haben die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geurteilt, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand am Ort des Abfluges besteht, wenn der Reiseveranstalter und das Luftfahrtunternehmen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden sollen. Dieser Gerichtsstand ist nicht in der Fluggastrechteverordnung geregelt, ergibt sich aber auf der Basis der nationalen Bestimmungen. Danach ist der Erfüllungsort für die Erbringung der Beförderungsleistungen zu ermitteln. Ab Abflugort werden das Flugzeug mit seiner Crew rechtzeitig bereitgestellt, damit der gebuchte Flug planmäßig durchgeführt werden kann (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.07.2012 – 11 AR 142/12 - bei Google finden: "OLG Frankfurt 11 AR 142/12 reise-recht-wiki.de"). Eine durch den Fluggast nicht zu beeinflussende Zwischenlandung ist für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011 - 30 C 4007/10 - bei Google finden: "AG Düsseldorf 30 C 4007/10 reise-recht-wiki.de"). Unabhängig vom Vertragsstatut ist der Erfüllungsort nach der Zivilprozessordung (§ 29 ZPO) sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Damit ist der Ort gemeint, an dem die Reise begann bzw. beginnen sollte (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10 - bei Google finden: "BGH X ZR 71/10 reise-recht-wiki.de").

 

Bei Pauschalreisen hat der Reisende auch die Möglichkeit die Ausgleichszahlung an seinem Wohnsitz geltend zu machen. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Verbrauchersache nach Art. 15 EuGVVO, so dass sich der Gerichtsstand auch nach dem Wohnort des Verbrauchers, also dem Reisenden, begründet (vgl. AG Gießen, Urt. v. 23.04.2013 – 49 C 381/12 - bei Google finden: "AG Gießen 49 C 381/12 reise-recht-wiki.de"). Die Verordnung des Rates über gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen  (EuGVVO) regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber dem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um keine Forderung, die nicht beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet wird. Somit kann der Reisende auch sein heimisches Gericht anrufen um seinen Anspruch durchzusetzen.

  1. Sprache der Klageschrift

Sobald eine Luftfahrtgesellschaft verklagt wird, muss ihr die Klageschrift zugestellt werden. In einem Fall wurde einer spanischen Fluggesellschaft eine Klageschrift in deutscher Sprache zugestellt. Daraufhin verweigerte die Airline die Annahme der Klageschrift. Das Amtsgericht Erding urteilte hierzu, dass ausländische Luftfahrtunternehmen nicht berechtigt sind, die Annahme einer ihr zugestellten Klageschrift, die in deutscher Spreche abgefasst oder der keine Übersetzung beigefügt ist, zu verweigern, wenn es ihm aufgrund der im gesamten Unternehmen faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse möglich ist, die deutsche Sprache hinreichend zu verstehen (vgl. AG Erding, Urt. v. 05.12.2013, 4 C 1702/13 - bei Google finden: "AG Erding 4 C 1702/13 reise-recht-wiki.de"). Umstritten ist, ob bei juristischen Personen auf die Sprachkenntnisse der vertretungsberechtigten Organwalter oder auf die im gesamten Unternehmen der juristischen Person faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse abgestellt werden kann. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass auf die tatsächlich im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Sprachkenntnisse abzustellen ist. Zum einen ist dem Empfänger der Rückgriff auf alle internen Quellen zumutbar, zum anderen werden Änderungen in der Organstellung rein innergesellschaftlich vollzogen und sind für den Absender nicht erkennbar.

Desweiteren konnte der deutsche Fluggast in diesem Fall das Gericht davon überzeugen, dass bei dem spanischen Unternehmen ausreichend deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind. Auf der Internetseite des Luftfahrtunternehmens werden ausdrücklich Flüge in deutscher Sprache angeboten, auch werden die Beförderungsbedingungen und die Fluggastrechte nach der EU-Richtlinie in deutscher Sprache erklärt. Außerdem wurde bekannt, dass das Unternehmen in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien auf Deutsch Einspruch erhoben hat. Diese Argumente reichten aus, um das Gericht von den hinreichenden Deutschkenntnissen des Unternehmens zu überzeugen. Somit war die Zustellung der Klageschrift auch ohne die Beifügung einer Übersetzung wirksam.

 

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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

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@Orchila: Doch es ist bei Condor wirklich immer das gleiche. Hier haben ja schon etliche Betroffene ihre Geschichten gepostet. Ich kann gerne auch meinen Fall hier einstellen. Es ist wirklich immer 1 zu 1 nach Schema F wie @Suleman schreibt.

Wir hatten eine Flugverspätung aus Cancun mit Condor. Das war sehr ärgerlich, da unsere kleine Tochter besondere Medikamente benötigt und wir immer nur schrittweise über die immer später werdende Flugverspätung informiert wurden und sozusagen auf heißen Kohlen im Hotel saßen. Es war für die ganze Familie ein echter Horrortrip. Und das schlimmste ist ja, dass der Urlaub bis dahin toll war. Wir waren bis kurz vor Abflug perfekt erholt und dann kam der Horror-Rückflug mit Megaverspätung mit Condor und als wir wieder in Deutschland waren, waren wir eigentlich alle schon wieder urlausbsreif. Das ist keine Übertreibung, sondern Fakt. 

Wer einmal eine solche Verspätung mitgemacht hat (ob mit Condor oder einer anderen Fluggesellschaft ist ja egal), der weiß was ich meine. Das ist Stress pur.

Umso dreister, dass sich Condor dann nicht ihrer Verantwortung stellt und die berechtigte GESETZLICH FESTGESCHRIEBENE Entschädigung an die Verbraucher auszahlt, sondern immer wieder nach gleichem Vorgehen versucht, die Leute an der Nase herumzuführen.

Sieh Dir unseren Fall an und du wirst sehen, es ist genauso wie bei dir:

Erst kam die Bestätigung über die Flugunregelmässigkeit der Condor. Wir haben sie dann gleich mehrfach gefordert, weil wir nicht wussten, ob das nochmla wichtig werden kann

 

 

So dann wie immer die übliche Ausrede der Condor 

Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen
Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu
verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider
ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung II Karl-Hermann-Flach Str. 36 61440 Oberursel GERMANY
E-Mail: condor@kb-2.de http://www.condor.com
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr.
83385.
 
Wir haben es dann noch viele Male im Guten versucht, aber die Condor blieb stur. Ich denek wir waren am anfang einfach viel zu gutmütig unf blauäugig, weil wir echt dachten die condor würde doch bei uns nicht so reagieren. Aber man muss leider erst mit einem Anwalt vorstellig werden (selbst mit einem Anwalt zu drohen, ist denen völlig egal) , bevor die dann erst die gesetzliche Entschädigung zahlen.
 
letzten Endes haben wir unsere 1800 EURO bekommen. Aber natürlich - wie alle hier - nur mit einem Anwalt. Das wird für Condor auf dauer ganz schön teuer, wenn die sich immer auch mit den Anwälten auseinandersetzen müssen. Aber Mitleid habe ich mit der Fluggesellschaft nicht.
 
 
Sehr geehrter Herr Kollege Bartholl,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in
65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben
vom zu beantworten.
Unsere Mandantin bedauert die Verspätung des Fluges und möchte sich an dieser Stelle für die
hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bei Ihrer
Mandantschaft in aller Form entschuldigen. Unsere Mandantin
erklärt sich insofern bereit, für Ihre Mandantschaft aufgrund der
verspäteten Ankunft einen Betrag in Höhe von € 1800,- aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu
erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden
zurückgewiesen. Vorsorglich wird die Anrechnung nach Art. 12
Abs. 1 der EG-VO 261/04 erklärt. Über den vorgenannten
Betrag wird Ihnen in Kürze von unserer Mandantin ein
Verrechnungsscheck übersandt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
 

 

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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Wann bekommt man das Geld von der Air france für die Entschädigung der Flugverspätung?
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Lieber Fragesteller,

es ist sehr ärgerlich, wenn der Anschlussflug durch eine Verspätung des ersten Fluges verpasst wird.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26.02.2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch ein Recht auf Entschädigungszahlungen durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Im vorliegenden Fall startete Ihr erster Flug von Hannover nach Paris Charles-de-Gaulle mit etwas mehr als einer Stunde Verspätung. Dadurch haben Sie Ihren Anschlussflug nach Miami verpasst. Schlussendlich kamen Sie mit einem Tag Verspätung in Florida an. Danach liegt in Ihrem Fall eine Verspätung am Endziel vor. Nach dieser Entscheidung haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Beachten Sie dazu auch das folgende Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst, auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Hier beruft sich die Air France auf einen Defekt als Grund für die Verspätung. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu das folgende Urteil:

Urteil vom EuGH, vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat


Damit kann sich Air France im vorliegenden Fall nicht mit dem Defekt exkulpieren. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich danach nach der Entfernung:

  • Bei einer Strecke von 1500 km oder weniger: 250€
  • Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500 km: 400€
  • Bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500 km oder mehr: 600€

 

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Sie sind mit Air France von Hannover nach Miami geflogen. Ihr Flugzeug ist in Frankfurt mit einer Verspätung von 60 Minuten gestartet, weshalb Sie Ihren Anschlussflug in Paris verpasst haben. Sie sind letzendlich mit einer Verspätung von ungefähr einem Tag an Ihrem Zielflughafen in Miami angekommen. Ihnen könnten dadurch Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

Fraglich ist jedoch, ob der Anspruch auch dann besteht, wenn der erste Flug nur eine leichte Verspätung hatte. Der Flug von Frankfurt nach Paris hatte nur eine Verspätung von 60 Minuten. Eine so geringe Verspätung begründet normalerweise keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie haben durch diese geringe Verspätung jedoch Ihren Anschlusszug verpasst.

Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26.02.2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch ein Recht auf Entschädigungszahlungen durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach  bei Google "reise-recht-wiki Az.: 2-24 S 47/12" eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst, auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie sind an Ihrem Zielflughafen mit einer Verspätung von ungefähr einem Tag angekommen. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 261/2004/EG haben. Dieser ergibt sich aus der Entfernung und bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Strecke von 1500 km oder weniger: 250€
  • Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500 km: 400€
  • Bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500 km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Hannover und Miami beträgt ungefähr 7.762 km. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR geltend machen.

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Solche Umstände sind zum Beispiel das Vorliegen eines Streiks oder widrige Wetterbedingungen. Sie geben hier als Grund für die Verspätung einen technischen Defekt an. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.

 

Urteil vom EuGH, vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach  "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

 

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11(Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. (Leitsatz der RRa)

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 –Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" bei Goole eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

 

Air France kann sich also nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung berufen. Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast.




 

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