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Mein Kollege und ich sind im November zu einer Inspektion nach Madrid geflogen. In Madrid angekommen, waren unsere Koffer und die gesamte technische Ausrüstung nicht da. Wir konnten unseren Vertrag auf Inspektion, Reparatur und Überprüfung gegenüber unserem Auftraggeber nicht erfüllen, da wir ohne technisches Equipment nicht in der Lage waren, den Auftrag auszuführen. Daher sind wir ohne Tätigkeit wieder nach Deutschland zurückgeflogen.

Unser Auftraggeber hat natürlich ohne Ausführung des Auftrages nicht zahlen müssen. Uns sind aber der gesamte Auftrag und 3 Arbeitstage verloren gegangen.

Lufthansa weigert sich, uns eine Entschädigung zu zahlen.

Muss Lufthansa wegen der verspäteten bzw. gar nicht durchgeführten Beförderung unseres Gepäcks und technischen Equipments den Schaden zahlen? Der Schaden beträgt über 27000 EUR (Verdienstschaden bzw. Verdienstausfallschaden, da wir den Auftrag nicht ausführen konnten).

Ist so ein Verdienstschaden oder Verdienstausfallschaden vom Montrealer Abkommen umfasst?
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt
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5 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Ihr Gepäck ist leider nie in Madrid angekommen. Leider erwähnen Sie nicht, ob Sie das Gepäck inzwischen wieder ahben oder nicht. Ich gehe jedoch davon aus, da Sie es sonst sicherlich erwähnt hätten. Damit liegt in Ihrem Fall kein Gepäckverlust, jedoch aber eine Gepäckverspätung vor. Im Falle einer Gepäckverspätung kann Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Die Anspruchsgrundlage ist dabei der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ).

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beläuft sich auf 4.693 SZR, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. : 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Sie schildern, dass Ihr Reisegepäck die gesamte technische AUsrüstung enthielt, die Sie in madrid benötigt haben um Ihre Arbeit verrichten zu können. Sie konnten somit Ihren Auftrag nicht durchführen und hatten somit einen Verdienstausfallschaden. Auch der entgangene Gewinn oder ähnliche Einbußen sind als Vermögensschaden zu berücksichtigen.

Um jedoch, den Ihnen zustehen Anspruch geltend machen zu können, bedarf es einer rechtzeitigen Schadensmeldung.

Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

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Lieber Fragesteller,

 

Problematisch ist, dass hier eine Gepäckverspätung vorliegt, infolge dessen Sie Ihre Arbeit nicht verhältnismäßig ausführen konnten.
Bei einer Gepäckverspätung, kann man sich tatsächlich auf das Montrealer Übereinkommen beziehen, insbesondere auf Art.19 MÜ.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

(zu finden über Google-Suche "4 C 7/07 reise-recht-wiki")
 

Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern aufkommen, der Ihnen durch die Verspätung entsteht, für den dieser verantwortlich ist.
Ob nun Schadensersatz aufgrund eines Verdienstausfalles zu verlangen, ist von den gegeben Umständen vor Ort abhängig.

Allerdings gibt es ebenso eine Haftungshöchstbetrag, in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechten, was ungefähr 1.300 € pro Person entspricht. (Der genaue Betrag ist abhängig vom jeweiligen Tagessatz.) Es könnte aber auch ein Haftungsausschluss infrage kommen. Dies kann insbesondere dann vorkommen, wenn besondere Umstände vorlagen, die von der Airline nicht beherrschbar waren.

Als Schäden sind v.a. materielle Schäden umfasst, ein Verdienstausfallschaden wäre dabei also umfasst.

Da ein konkreten Verdienstausfallschaden durch verlorene Arbeitstage stattfand, müssen Sie auch nachweisen, dass ein konkreter wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist. Bei Selbstständigen oder Freiberuflern spricht man allerdings vielmehr von einem entgangenen Gewinn. Somit muss eine konkrete Gewinnminderung anhand der Betriebsergebnisse festgestellt werden. Die Beeinträchtigung muss allerdings unbedingt auf einen finanziellen Schaden bezogen sein. Ob da die Umorganisation von geschäftlichen Terminen ausreichen, ist fraglich. Diesbezüglich wird aufgeführt, dass die Termine hätten verlegt werden können. Ein konkreter Gewinnverlust durch das Platzen eines wichtigen Geschäfts aufgrund der Absage des Termins müsste detailliert begründet werden. Dies stellt allerdings ein sehr schwieriges Unterfangen dar, da bloße Aussichten auf ein großes Geschäft noch keinen konkreten wirtschaftlichen Schaden darstellt. Da Sie allerdings einen konkreten Termin hatten, sollte dies hier allerdings kein Problem sein.

 

Sie sollten allerdings beachten, dass sie jegliche Ansprüche erst geltend machen könne, wenn Sie den Schaden rechtzeitig (innerhalb einer Frist von 21 Tagen) zur Anzeige gebracht haben.

 

 

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Im Falle einer Gepäckverspätung kann Ihnen tatsächlich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens. Diese lautet wie folgt:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.:  4 C 7/07 (einfach zu finden bei google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Artikel 19 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beträgt 4.693 SZR, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen im folgenden Fall zunächst einer Entschädigung für die Verspätung an sich zu.

Weiterhin könne Sie richtigerweise auch das erstattet kriegen, was Sie aufgrund von der Verspätung neu kaufen mussten.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Grundsätzlich ist es wichtig, dass Sie Rechnungen vorweisen können. Jedoch könnte auch als Beweis Ihr Kontoauszug genügen, falls Sie mit EC Karte bezahlt haben. Auch jeder andere Nachweis könnte sich eignen.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, ist es von großer Bedeutung, dass Sie rechtzeitig eine Schadensmeldung machen.Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az.: 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall gehe ich jedoch davon aus, dass Sie breits fristgerecht die Schadensanzeige gemacht haben. Wenden Sie sich am besten schriftlich an die Airline und machen Sie Ihren Anspruch geltend, indem Sie sich unter anderem auf Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens beziehen. Sollte dies erfolglos bleiben, so sollten Sie einen Anwalt mit Ihrem Fall betraut machen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Kollege und Sie sind nach Madrid geflogen. In Madrid kam allerdings Ihr Gepäck nicht an, welches Sie aber zur Ausübung Ihres Berufes brauchen. Sie haben deshalb einen Auftrag und 3 Arbeitstage verloren, was sich zu einem Schaden auf über 27000 Euro summiert. Eine Entschädigung durch die Lufthansa wird Ihnen leider verweigert.

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden.

Sie könnten also einerseits, im Optimalfall durch Quittungen nachgewiesen, der Lufthansa Ihre getätigten Noteinkäufe, wie Hygieneartikel, die Sie wegen dem Verlust Ihres Koffers ersetzen mussten, in Rechnung stellen.

Als ein materieller Schaden wäre so wahrscheinlich auch ein Verdienstausfall umfasst -  problematisch ist dabei in Ihrem Fall aber vor allen Dingen, dass Sie eine Entschädigung im Blick haben die weit über die maximal etwa 1.300 Euro die Artikel 19 MÜ gewähren könnte hinaus geht.

Sie müssten auf jeden Fall nachweisen, dass Ihnen der von Ihnen genannte Gewinn durch den verlorenen Auftrag und die verlorenen Arbeitstage tatsächlich entgangen ist.

Außerdem:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Und außerdem müsse Sie Ihre Schäden gegenüber der Airline spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihres verspäteten Gepäcks geltend machen.

Weitere Ansprüche sind leider nicht ersichtlich - falls Ihnen die genannte Höchstsumme nicht zusagt ist Ihnen deshalb lediglich zu raten einen Anwalt aufzusuchen und diesem Ihr Problem vorzutragen.

Viel Erfolg!

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