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Wir hatten einen Urlaubsflug mit Etihad. Von Thailand ging es erst bis Abu Dhabi und dann von Abu Dhabi nach Frankfurt. In Abu Dhabi verspätete sich unser Flug. Wir sind in Frankfurt mit 4 h 37 Minuten Verspätung angekommen.

Etihad reagiert auf meine Schreiben einfach nicht.

Welche Adresse von Etihad in Deutschland muss ich benutzen, damit Etihad sich meldet? Hat jemand von euch die Faxnummer von Etihad in Deutschland?

DANKE
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+4 Punkte

5 Antworten

+1 Punkt

Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Abu Dhabi nach Frankfurt hatte Verspätung. Grundsätzlich kann Ihnen Im Falle einer Verspätung oder einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Leider ist im vorliegenden Fall jedoch der Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechte Verordnung nicht eröffnet. Denn Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Flug von einem Mitgliedstaat antreten oder der Flug von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird. Leider trifft nichts von beidem in Ihrem Fall zu.

Jedoch könnte Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Anspruchsgrundlage dafür ist der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens. Dieser lautet wie folgt:

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Verspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beläuft sich auf 4.693 SZR, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

 

 

Beantwortet von (7,200 Punkte)
+1 Punkt
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Hallo,

 

in der Regel stehen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichs- und Betreuungsleistungen zu, wenn eine erhebliche Flugverspätung besteht.

Zunächst muss allerdings geprüft werden, ob Ihr Flug in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Dazu muss die Fluggastrechteverordnung aber auch auf Ihren Fall anwendbar sein. Dies ist gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird.
Dies liegt in Ihrem Fall allerdings nicht vor, sodass die Verordnung nicht angewendet werden kann.

 

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
Beantwortet von (2,680 Punkte)
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Hallo, lieber Fragesteller!

In einem solchen Fall, wie Ihren muss zuerst geprüft werden, ob die Fluggastrechte-Verordnung angewandt werden kann.

Gemäß Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 kommen die Regelungen der Verordnung dann zur Anwendung, wenn der Flug

  • Von einem Flughafen innerhalb der EU startet
  • Von einem Flughafen außerhalb der EU startet, in einem Flughafen in der EU landet und von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird.

Da Etihad keine europäische Fluggesellschaft ist und der Flug auch außerhalb der EU startete, gilt die Verordnung für Ihren Flug leider nicht.

Sie haben somit keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung sowie andere Leistungen aus der Verordnung 261/2004.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Hallo ,

 

In der Regel kann man bei Verschiebungen tatsächlich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-VO verlangen.
In der Regel können Sie Ansprüche aus Art.7 der VO geltend machen. Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

 

Fraglich ist, ob Ihr Fall auch in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Diese gilt nämlich lediglich für Flüge die auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaaten starten oder für Flüge aus einem Drittland zu einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat, wenn der Flug von einer europäischen Fluglinie getätigt wird.

 

 

Da Ethiad leider eineFluggesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate mit Sitz in Abu Dhabi ist, können Sie leider keine Ansprüche geltend machen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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