Lieber Fragesteller,
Ihr Flug von Abu Dhabi nach Frankfurt hatte Verspätung. Grundsätzlich kann Ihnen Im Falle einer Verspätung oder einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Leider ist im vorliegenden Fall jedoch der Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechte Verordnung nicht eröffnet. Denn Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Flug von einem Mitgliedstaat antreten oder der Flug von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird. Leider trifft nichts von beidem in Ihrem Fall zu.
Jedoch könnte Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Anspruchsgrundlage dafür ist der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens. Dieser lautet wie folgt:
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Verspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beläuft sich auf 4.693 SZR, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.