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Wir hatten einen Condor Flug (Flug DE2214 MUC Varadero) gebucht. Der Flug sollte eigentlich mittags starten. Aber als wir am Flughafen München ankamen sagte man uns, dass der Flug wegen technischen Defekt am Flugzeug leider erst um 14:25 Uhr starten kann. Dann hat sich der Abflug aber leider nochmal um 2 Stunden und 45 Minuten verspätet. Wir haben unseren kompletten ersten Urlaubstag verloren.

Von Condor haben wir die Entschädigung von 1200 € für uns gefordert. Condor antwortete erstmal gar nicht. Dann kam dieser Brief:

 


	
Sehr geehrter xxx,
 
die Ihnen aufgrund der späteren Ankunft entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen. Jedoch erlauben wir uns den Hinweis, dass Verspätungen im Rahmen des von Ihnen geschilderten Falls nicht zu Minderungsansprüchen führen, weswegen wir der geltend gemachten Forderung nicht zustimmen können.
 
Wir würden uns freuen, Sie trotz dieses bedauerlichen Ausnahmefalls bald wieder einmal bei uns an Bord begrüßen zu dürfen. Sicherlich werden Sie sich dann von unserem guten Service überzeugen können.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach-Sr. 36
61440 Oberursl
GERMANY
 

Ist denn das richtig? Im gesetz steht doch, dass man ab 3 Stunden Flugverspätung 600 € pro Person bekommt? Wieso muss Condor das in unserem Fall nicht bezahlen?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+3 Punkte

7 Antworten

+1 Punkt

Wer hat schon täglich mit solchen schwierigen Rechtsfragen zu tun?

Man macht sich Gedanken, hin und her. Wir hatten uns dann entschlossen, wir probieren es einfach mal und fragen bei Condor an, ob die bereit sind uns die Entschädigung zu zahlen. Aber zurück kam nur die Antwort:

"Sehr geehrte
 
die Ihnen aufgrund der späteren Ankunft entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen. Jedoch erlauben wir uns den Hinweis, dass Verspätungen im Rahmen des von Ihnen geschilderten Falls nicht zu Minderungsansprüchen führen, weswegen wir der geltend gemachten Forderung nicht zustimmen können. Wir würden uns freuen, Sie trotz dieses bedauerlichen Ausnahmefalls bald wieder einmal bei uns an Bord begrüßen zu dürfen. Sicherlich werden Sie sich dann von unserem guten Service überzeugen können.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach-Sr. 36
61440 Oberursl
GERMANY"
 
 
Da hatten wir schon innerlich aufgegeben. Was kann man gegen so große Unternehmen schon tun? Ich hatte mich dann im Internet nochmal schlau gemacht und wurde in ganz vielen Beiträgen bestärkt, doch zum Anwalt zu gehen. Irgendwie waren wir ein bisschen gelähmt. Wir haben so viele andere Sachen zu tun, da wollten wir nicht noch einen Rechtsstreit mit Condor. Aber genau das ist es, worauf die setzen. Dass mann einfach zu lahm und zu faul ist, überhaupt was zu machen und letztlich doch zu feige, wirklich zum Anwalt zu gehen.
 
Ich kann euch sagen, dass es absolut einfach und schon fast lachhaft unkompliziert war. Hätte ich sowas mal vorher gewusst. Aus Erfahrung lernt man. Das nächste Mal wehre ich mich sofort, wenn ich auch nur die Ahnung habe, dass mir ein großes Unternehmen meine berechtigte Entschädigung verweigert.
 
Der Witz ist ja auch. Die müssen dann nicht nur die Entschädigung zahlen, sondern auch noch die Anwaltskosten. Und ob ihrs glaubt oder nicht: Das machen die dann auch! Einfach weil wahrscheinlich sowieso nur wenige wirklich zum Anwalt gehen und die paar leute dann auch bezahlt werden können.
 
Liebe Leute, AUGEN AUF, SELBST NACHDENKEN und dann NICHT NACHGEBEN!
 
Beantwortet von (3,570 Punkte)
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Lieber Fluggast,

Ihr Flug sollte ursprünglich mittags starten. Dann wurde dieser jedoch auf 14:25 verschoben. Und dann nochmals um 2 Stunden 45 Minuten. Grundsätzlich kann Ihnen in einem solchen Fall tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dabei ist jedoch allein die Verspätung am Zielflughafen entscheidend. Dazu das folgenden Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Leider nennen Sie nicht die genaue Uhrzeit, wann Sie hätten ursprünglich starten sollen. Da Sie jedoch schreiben, dass Sie Ihren kompletten ersten Urlaunstag verloren haben, gehe ich davon aus, dass Sie auch tatsächlich mit einer Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie sind von München nach Varadero geflogen. Somit liegt eine Entfernung von ca. 8.324, 92 km vor.  Damit müssten Sie in Ihrem Fall mit einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden an Ihrem Zielflughafen in Varadero angekommen sein. Dann könnten Ihnen tatsächlich 600 Euro je Fluggast zustehen.

Der Grund für die Verspätung war ein technischer Defekt. Die Fluggesellschaft muss tatsächlich keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.  Dazu die folgenden Urteile:

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. (Leitsatz der RRa)

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Somit kann sich Condor nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und sich damit von Ausgleichszahlungen freistellen. Condor muss die Ausgleichszahlungen leisten.

 

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Guten Tag,

 

Ihr Flug wurde nicht wie vereinbart, zur angegebenen Zeit vollzogen. Demzufolge kommen bei einer großen Verspätung Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht. (Bei der Berechnung der Verspätung wird immer auf die tatsächliche Verspätung am Endziel an.)

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

Ab 4 Stunden Verspätung wird das Verlangen zu Ausgleichszahlungen berechtigt.


 

Gemäß Art. 7 der Verordnung kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht.

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
     

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Für Verspätungen stehen Ihnen aber keine Ausgleichszahlungen zu, wenn die Luftfahrtgesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann (Wetter, Sicherheit, Streik). Außergewöhnliche Umstände müssen von der Fluggesellschaft nachgewiesen werden. Sie müssen beweisen, dass diese nicht zu erwarten waren und nicht in den Schuldbereich der Fluggesellschaft liegen.

Technische Defekte sind in der Regel allerdings nicht so weitgehend, dass sie außergewöhnliche Umstände begründen. In den meisten Fällen liegen diese Umstände in dem Machtbereich des Flugunternehmes, da es ihre Aufgabe ist für die technische Wartung zu sorgen. Nur in besonders ungewöhnlichen Fällen, können solche wirksam herangezogen werden.

 

Somit hätten Sie also in der Regel einen Anspruch, wenden Sie sich erneut an die Airline, wenn diese sich weiterhin verweigert, könnte ein Gespräch mit einem Anwalt für Fluggastrechte ratsam sein.

 

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in Ihrem Fall kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 europäischer Fluggastrechte-VO in Betracht. Ein solcher Anspruch hat jedoch verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

Vorliegend ist dies zunächst, dass es sich um eine Flugverspätung im Sinne der EuGH-Entscheidung Sturgeon ./. Condor Flugdienst GmbH und Air France SA (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki C-402/07 und C-432/07") handeln muss. Denn die VO selbst sieht für den Fall einer Verspätung keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO vor. Der EuGH entschied in der erwähnten Entscheidung jedoch, dass auch Fluggäste, die eine große Verspätung erleiden, einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Eine solche große Verspätung ist immer dann gegeben, wenn der Fluggast aufgrund der Verspätung sein Endziel erst mit einer Verspätung von 3 oder mehr Stunden erreicht.

Ist in Ihrem Fall eine solche Verspätung gegeben gewesen, besteht noch eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichsleistung. Gem. Art. 5 Abs. 3 VO muss die Airline nämlich dann keine Ausgleichsleistung an den Reisenden zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. In Ihrer Schilderung haben sie angedeutet, dass der Grund für die Verspätung ein technischer Defekt gewesen ist. So etwas wird gern von den Airlines als außergewöhnlicher Umstand angeführt, um sich von ihrer Haftung zu befreien. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn es sich zum einen bei dem technischen Defekt wirklich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline ist und von dieser daher auch tatsächlich nicht zu beherrschen. Bei vielen technischen Defekten ist dies aber nicht der Fall.

Zum anderen muss die Airline, wenn sie sich auf einen solchen außergewöhnlichen Umstand berufen will, die Voraussetzungen hierfür genau darlegen. D.h. sie müssten genau benennen, worum es sich bei dem technischen Defekt gehandelt hat und was sie unternommen haben, um die Verspätung zu verhindern, bzw. wieso es ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Solange die Airline dies jedoch nicht tut, kann sie sich nicht so pauschal wie in Ihrem Brief darauf berufen, dass sie einen solchen Anspruch nicht anerkennen.

Deshalb würde ich Ihnen empfehlen, sich erneut an die Airline zu wenden und unter Angabe der hier dargestellten Punkte sie erneut aufzufordern, an sie eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
Beantwortet von (2,680 Punkte)
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Sie könnten aufgrund der Verspätung Ihres Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber Condor haben. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Dafür müsste Ihr Flug eine erhebliche Verspätung gehabt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wann das Flugzeug den Abflughafen verlassen hat. Maßgeblich ist lediglich, wann Sie Ihren Zielflughafen erreicht haben. Dazu das folgendes Urteil:

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach googlen mit "Az.: C-452/13 reise-recht-wiki")

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend.

 

Ihrer Darstellung ist leider nicht genau zu entnehmen, wann Ihr Flug normalerweise starten sollte. Sie geben jedoch an, dass sie mit ungefähr 7 Stunden Verspätung an Ihrem Zielflughafen in Varadero angekommen sind. Es liegt also eine erhebliche Verspätung vor und Sie könnten grundsätzlich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen.

 

 

Zu beachten ist jedoch, dass Ansprüche nicht bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Annulierung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. In Ihrem Fall war ein technischer Defekt Grund für die Verspätung. Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlichen Umstand. Selbst dann nicht, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungs- und fristgerecht durchgeführt worden.

 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach googlen mit "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

 

   

Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

Die Entfernung zwischen München und Varadero beträgt ungefähr 8.315 km. Damit haben Sie einen Anspruch 600 EUR pro Fluggast.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Ihr Condor Flug DE 2214 von München nach Varadero  landete mit einer Verspätung von  über 7 Stunden am Zielflughafen. Durch diese Verspätung haben Sie Ihren ersten Urlaubstag verloren, weshalb Sie sich nun für mögliche Zahlungsansprüche gegen die Condor interessieren. Dabei ist zu beachten, dass die Condor als Grund für die Verspätung einen technischen Defekt angibt.

Die Anwendbarkeit, sowie die Anspruchsgrundlage gemäß Art. 7 Fluggastrechte Verordnung (VO) wurden schon zur Genüge thematisiert. Ich möchte vorrangig auf die Exkulpationsmöglichkeit gemäß Art. 5 Abs. 3 VO eingehen. Demnach kann die Haftung des zuständigen Luftfahrtunternehmens ausgeschlossen sein, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, welche auch dann nicht vermeidbar gewesen wäre, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.

In Ihrem Fall hat die Condor einen technischen Defekt als Verspätungsgrund angegeben. Es ist generell umstritten, ob ein technischer Defekt einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Eine relativ neue Gerichtsentscheidung des EuGH bringt etwas Licht ins Dunkel.

EuGH, Urteil vom 17.09.2015 Az. C-257/14 (Das ist ein äußerst aktuelles und interessantes Thema im Bereich der Fluggastrechte. Ganz einfach zu finden, wenn du „EuGH C 257/14 bei reise-recht-wiki“ eingibst)

Der EuGH entschied hier, dass das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen auch dann eine Ausgleichszahlung entrichten muss, wenn der Grund der Annullierung auf einen technischen Defekt zurückzuführen ist. Es ist umstritten ob und wann ein technischer Defekt einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs.3 VO darstellt. Der EuGH urteilte, dass das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten müsste. Jedoch können bestimmte technische Probleme die Luftfahrtunternehmen von ihrer Ausgleichspflicht befreien.

In dem Fall, welcher dem EuGH vorlag, landete das Flugzeug der Klägerin in Amsterdam mit einer Verspätung von 29 Stunden. Nach Angaben der Fluggesellschaft war die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände, nämlich eine Kombination von Mängeln zurückzuführen: Zwei Teile, die Kraftstoffpumpe und die hydromechanische Einheit, seien defekt gewesen. Diese Teile, die nicht verfügbar gewesen seien, hätten per Flugzeug aus Amsterdam geliefert werden müssen, um sodann in das betreffende Flugzeug eingebaut zu werden. Die Fluggesellschaft wies ferner darauf hin, dass bei den defekten Teilen die durchschnittliche Lebensdauer nicht überschritten gewesen sei. Auch habe deren Hersteller keinen spezifischen Hinweis gegeben, der darauf hindeutete, dass bei diesen Teilen ab einem bestimmten Alter Mängel auftreten könnten. In seinem Urteil weist der EuGH zunächst darauf hin, dass aus seiner Rechtsprechung hervorgeht, dass technische Probleme tatsächlich zu den außergewöhnlichen Umständen zählen können. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Auftreten dieser Probleme können jedoch nur dann als "außergewöhnlich" eingestuft werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Er entschied daher, dass in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand zu verneinen sei. Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Ausfall, der durch das vorzeitige Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines Flugzeugs hervorgerufen wurde, zwar ein unerwartetes Vorkommnis darstellt. Dennoch bleibt ein solcher Ausfall untrennbar mit dem sehr komplexen System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden, das vom Luftfahrtunternehmen oft unter schwierigen oder gar extremen Bedingungen, insbesondere Wetterbedingungen, betrieben wird, wobei kein Teil eines Flugzeugs eine unbegrenzte Lebensdauer hat. Daher ist dieses unerwartete Vorkommnis im Rahmen der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit, und das Luftfahrtunternehmen sieht sich dieser Art von unvorhergesehenen technischen Problemen gewöhnlich gegenüber. Im Übrigen ist die Vorbeugung eines solchen Ausfalls oder der dadurch hervorgerufenen Reparatur, einschließlich des Austauschs eines vorzeitig defekten Teils, vom betroffenen Luftfahrtunternehmen zu beherrschen, da es seine Aufgabe ist, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten betreibt, sicherzustellen.

Durch dieses Urteil wird deutlich, dass hohe Voraussetzungen an Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes gestellt werden. Dies stärkt die Position des Fluggastes gegenüber der Airline, da sich diese nun noch seltener der Haftung gemäß Art. 7 VO entziehen kann.

Vergleicht man dieses Urteil nun mit Ihrem Fall, sind einige Parallelen zu ziehen. Zwar wurde Ihr Flug nicht annulliert, sondern hatte eine Verspätung, dass muss sich jedoch nicht auf das Ergebnis auswirken. Was für ein technischer Defekt genau vorlag geht aus Ihren Ausführungen leider nicht hervor. Ich gehe aber auch davon aus, dass sich die Fluggesellschaft nur wenig dazu geäußert haben wird. Gerade das muss sie aber tun. Es liegt in der Pflicht der Fluggesellschaft den außergewöhnlichen Umstand nachzuweisen und zu belegen, dass dieser nicht vermeidbar gewesen wäre. Dies dürfte bei einem technischen Defekt jedoch oftmals schwierig sein, wie auch aus dem dargestellten Urteil hervorgeht. Mithin liegt meiner Ansicht nach in Ihrem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vor.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
0 Punkte
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