Guten Tag,
Ihr Abflug- und Ankunftsort im Rahmen einer Pauschalreise wurde von Köln nach Düsseldorf umgelegt. Dazu ergeben sich zeitliche Unterschiede im Hinflug von etwa 3 Stunden, und beim Rückflug von etwa 7 Stunden.
Sie könnten die Möglichkeit haben Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus den §§ 651 a – m BGB geltend zu machen.
1. Flugzeiten
Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben. Dann dürfen die Flugzeiten zwar nicht beliebig geändert werden, doch liegt bei einer Änderung der Flugzeiten kein Vertragsbruch vor, weil sie nicht fester Bestandteil des geschlossenen Vertrages geworden sind.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Leider ist Ihrer Nachricht zu den AGB Ihrer Pauschalreise keine Information zu entnehmen.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter Az. 519 C 7511/08)
Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
In Ihrem Fall wurden Ihre Flüge zeitlich so verschoben, das nicht von einer Störung der Nachtruhe ausgegangen werden kann. Allerdings wurde Ihr Rückflug im 7 Stunden vorverlegt, dadurch geht Ihnen Urlaubszeit verloren. Dies könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, und einen Mangel darstellen, der einen Anspruch auf Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen könnte, oder sie befähigen könnte den Vertrag nach § 651 e BGB zu kündigen. Dies wäre aber im Einzelfall zu entscheiden, womöglich reicht eine Verschiebung von 7 Stunden auch nicht aus.
2. Abflug- und Ankunftsort
Es könnte außerdem darüber nachgedacht werden, dass die Umbuchung auf einen anderen Abflug- und Ankunftsflughafen einen Reisemangel darstellt.
a) Dagegen sprechen könnte allerdings Ihr Rail+Fly Ticket, da Ihnen durch die Umbuchung zumindest keine Kosten entstehen. Es könnte ausschlaggebend sein, wie viel Zeit Sie für eine Anreise nach Düsseldorf aufwenden müssen. Dazu ist Ihrer Nachricht allerdings nichts genaues zu entnehmen.
b) Allerdings erwähnen Sie, dass die Reise ursprünglich sowohl ab Kiel als auch ab Düsseldorf angeboten wurde, und bei Reisebeginn und -ende in Düsseldorf um 60 Euro pro Person günstiger gewesen wäre. Vielleicht ist es Ihnen möglich über verschiedene Seiten im Internet diesen Preisunterschied nochmals nachzuvollziehen, ansonsten ist dies wahrscheinlich schwer nachweisbar, und womöglich zur Begründung eines Anspruchs auf Minderung nach § 651 d BGB nicht ausreichend.
> Ergebnis
In Ihrem Fall gibt es einige schwer bestimmbare Variablen. Ob sich also aus der Umbuchung auf einen anderen Flughafen mit unterschiedlichen Zeiten für Sie ein Anspruch auf Minderung, oder die Möglichkeit zur Kündigung, ob eines Reisemangels ergeben könnte ist nicht genau zu sagen.
Aber es steht Ihnen jedereit frei gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich eine Entschädigung von Ihnen verlangen.
Abschließend ist Ihnen zu raten sich nochmals an Ihren Reiseveranstalter zu wenden, und entweder, sollte dies wiederum fruchtlos verlaufen, dann einen Anwalt hinzuziehen, oder Ihr Anliegen direkt einem Anwalt vorzutragen und zu versuchen Ihre Ansprüche und Wünsche mit fachkundiger Unterstützung durchzusetzen.