Sehr geehrter Bender Baer,
Ihr Flug von Kuala Lumpur nach Frankfurt wurde so verschoben, dass Sie mit einer Verspätung von etwa 6 Stunden am Ihrem Zielort ankommen.
Für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen müsste die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 anwendbar sein.
Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (einfach den Link klicken und im Reise-Recht-Wiki nachlesen) ist die Verordnung in folgenden Fällen gültig:
„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
In Ihrer Nachricht schreiben Sie, dass die Strecke zwar von einer deutschen Fluggesellschaft durchgeführt wird, aber der Rückflug in der Strecke von Kuala Lumpur – Singapur von einer indonesischen Fluggesellschaft übernommen wurde.
Auf Ihre Frage hin: die Nennung der Namen der Fluggesellschaften ist nicht notwendig, ob diese europäische sind oder nicht reicht völlig aus.
> Code-Sharing
Dabei könnte es sich um eine Aufteilung im Sinne von Code-Sharing handeln, da Sie Ihren Flug ja offenbar, soweit ich Sie richtig verstanden habe, ursprünglich auf eine deutsche Fluggesellschaft buchten.
Wenn sich die deutsche und die indonesische Airline die Flugstrecke teilen, dann liegt Code-Sharing vor. Dann haben Sie sich an die indonesische Airline zu wenden, und es stehen Ihnen leider keine Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu.
Sollte aber die deutsche Airline die indonesische Airline lediglich mit dem Weiterflug beauftragt haben, dann könnten Ihnen Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 wie folgt zustehen.
Welcher Fall nun vorliegt ist Ihrer Nachricht leider nicht zu entnehmen.
Im Folgenden soll deshalb dargestellt werden, wie sich Ihre Rechte gestalten könnten, sollte kein Code-Sharing vorgelegen haben.
> Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU-VO
Ihnen könnten Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach der EU-VO gemäß Artikel 7 zustehen, es sei denn:
a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Wenn man davon ausginge, dass die EU-Fluggastrechteverordnung Anwendung finden würde, hat die Fluggesellschaft Sie dennoch über die Umbuchungen jeweils mehr als 4 Wochen im Voraus informiert. Der EU-Fluggastrechteverordnung sind für Sie deshalb leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zu entnehmen.
> Anspruch auf Ersattung nach Artikel 8 EU-VO
Gemäß Artikel 5 Abs. 1 EU-VO stehen Ihnen aber dennoch Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-VO zu.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
Aus Artikel 8 Abs. 1 ergibt sich also, dass sie im Falle einer Annulierung einen Anspruch darauf haben innerhalb von sieben Tage die vollständigen Flugscheinkosten erstattet zu bekommen. Eine Übernahme der Differenz von Ticketpreisen bei einer Neubuchung ist der EU-Fluggastrechteverordnung allerdings nicht zu entnehmen. Ihnen stehen diesbezüglich wahrscheinlich leider keine Ansprüche zu.
Sie haben also die Möglichkeiten Ihren Rückflug zu stornieren und neu zu buchen. Die dabei möglicherweise entstehenden zusätzlichen Kosten müssen Sie wahrscheinlich selbst tragen. Sie könnten sich außerdem mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt wenden.