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Mein Kollege und ich hatten einen Flug mit Lufthansa in die USA. Der Zubringerflug nach München startete etwas verspätet und dadurch hatten wir in München eine Verspätung von ca. 1 1/2 Stunden. Durch die Verspätung des Zubringerfluges haben wir den Anschlussflug in die USA verpasst. Die Lufthansa Mitarbeiter haben sich um uns gekümmert und wir wurden auch kostenlos umgebucht auf einen anderen Flug. Trotzdem sind wir mit über 17 Stunden Verspätung in den USA angekommen.

Ich habe die Lufthansa angeschrieben und gebeten uns die Flugentschädigung für 2 Personen über 1200 € soweit ich das aus der EU Fluggastverordnung Nr. 261/2004 entnommen habe, zu zahlen. Lufthansa hat erstmal gar nichts gemacht. Auf mein zweites Schreiben mit etwas schärferem Ton und der Drohung einen Anwalt einzuschalten, kam diese Antwort:

 

Betreff: Ihre Nachricht
 
Lieber Kunde,
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
 
In Kürze erhalten Sie eine weitere E-Mail zur Bestätigung mit Ihrer persönlichen Feedback ID.
 
Wenn Sie Fragen bezüglich Ihrer Reservierung haben, finden Sie weitere Informationen auch auf www.lufthansa.com unter „Meine Buchungen“.
 
Mit freundlichen Grüßen,
Deutsche Lufthansa AG
Customer Relations
 
 
Subject: Your feedback
 
Dear Customer,
Thank you for your contacting Lufthansa.
 
You will shortly receive a second e-mail from us which contains your individual eight digit feedback identification number.
 
Should you require assistance with your reservation, please visit the “My Bookings” section via our website at www.lufthansa.com.
 
Lufthansa greatly appreciates your continued patience and we remain at your service.
 
Sincerely,
Lufthansa German Airlines
Customer Relations
 
 
Dann habe ich nochmal hingeschrieben und gesagt, dass ich jetzt eine Entscheidung in spätestens 10 Tagen will, weil ich sonst unseren Anwalt einschalte. Dann hat Lufthansa geantwortet:
 
 
Sehr geehrte(r) Herr/Frau,
 
vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme mit der Deutschen Lufthansa.
 
Wir haben Ihre Anfrage unter der Feedback ID 29052810 erhalten und werden uns so bald wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
 
Aktuell können wir Ihnen leider nicht so schnell wie gewohnt antworten und entschuldigen uns für mögliche Verzögerungen. 
 
Möchten Sie uns weitere Informationen bezüglich Ihres Feedbacks zukommen lassen, teilen Sie uns bitte Ihre Feedback ID mit.
 
Antworten auf  häufig gestellte Fragen finden Sie auf unserer Homepage LH.com unter „Hilfe & Kontakt“.
 
Mit freundlichen Grüßen,
Lufthansa German Airlines
Customer Relations
Postfach 710234 / P.O. Box 710234
D-60492 Frankfurt
LH.com/feedback
 
Dies ist eine automatische Rückmeldung. Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail. Für weitere Anfrage gehen Sie bitte auf LH.com und geben Sie bei der weiteren Korrespondenz Ihre Feedback ID an.

 

Was soll man da machen? Reines Hinhalten und Verzögern (siehe web.de "Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken"). Jetzt hat Lufthansa endlich geantwortet aber leider die Entschädigung abgelehnt. Die Begründung ist, dass der erste Flug ja nur um 90 Minuten verspätet war und demnach die Fluggastverordnung 261/204 keine Entschädigung dafür vorsähe, ausserdem wären wir ja kostenlos umgebucht worden. Das stimmt zwar alles, aber es trifft uns ja keine Schuld, dass der Zubringerflug verspätet in München landet und wir deswegen den (pünktlich abgeflogenen) Anschlussflug nicht erwischen. Das muss sich doch Lufthansa auf die Kappe schreiben lassen, oder?

Unsere Fragen:

1. Muss Lufthansa uns die Flugentschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 auch zahlen, wenn der Hinflug nur 90 Minuten Verspätung hat, dadurch aber der Weiterflug verpasst wird?

2. Muss Lufthansa die Flugentschädigung nach der Flugstrecke des ersten Hinfluges bezahlen (also Flugstrecke > 1500 km = 250 € pro Person) oder nach der Flugstrecke des zweiten Weiterfluges, also vom langen Anschlussflug (Flugstrecke < 6600 km = 600 € pro Person) oder zählt die Gesamtstrecke aus allen Flügen zusammen?

Gefragt in Flugverspätung von
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In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie Ihren Anschlussflug in München nur verpasst, weil Ihr Zubringerflugzeug mit einer Verspätung von 1 1/2 Stunden gestartet ist. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1 1/2 Stunden Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Sie geben zwar nicht an, wohin genau Sie in die USA geflogen sind. Doch beträgt die Entfernung von Deutschland in die USA in jedem Fall mehr als 3 500 km. Ihnen stehen also 600 EUR pro Fluggast zu.

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Lieber Fragesteller,

Sie haben einen Flug mit Lufthansa in die USA gebucht. Der Zubringerflug nach München startete etwas verspätet und dadurch hatten Sie in München eine Verspätung von ca. 1 1/2 Stunden. Durch die Verspätung des Zubringerfluges haben Sie Ihren den Anschlussflug in die USA verpasst.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel hat am 26 Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben.

Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Es ist demnach alleine die Verspätung am Endziel beachtenswert und diese beträgt in Ihrem Fall 17 Stunden. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Damit lässt sich auch Ihre erste Frage beantworten. Lufthansa muss Ihnen die Flugentschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 auch zahlen, wenn der Hinflug nur 90 Minuten Verspätung hatte und dadurch aber der Weiterflug verpasst wurde.

Dazu auch das folgende Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und einer entsprechenden Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und der Verspätung-wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Damit würde Ihnen tatsächlich ein Anspruch in Höhe von 600 Euro je Fluggast zustehen.

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug mit Lufthansa von München in die USA hatte, wegen einer Verspätung mit dem Zubringerflug nach München von 1 ½ Stunden, eine Verspätung von 17 Stunden. In München wurden Sie auf einen alternativen Weiterflug umgebucht, da Sie Ihren regulären Flug ob der ersten Verspätung nicht mehr erreichen konnten.

Sie fragen nun nach möglichen Entschädigungen von der Lufthansa.

> Entschädigung bei verpasstem Weiterflug

Der Flug von Startpunkt X, den Sie nicht nennen, nach München hatte lediglich 1 ½ Stunden Verspätung. Bei einer solch geringen Verspätung können Sie wohl eher keine Ausgleichszahlungen geltend machen.

Doch anders könnte es bei Ihrem umgebuchten Weiterflug und der Verspätung von 17 Stunden sein.

Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Es ist folglich allein Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich, und Ihnen könnten Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen.

Ihr möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Hier geben aber weder Sie in Ihrer Nachricht, noch die Fluggesellschaft in ihren Nachrichten an Sie, selbige an.

Sie und Ihr Kollege könnten also womöglich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast haben. Ob der verhältnismäßig unkooperativen Reaktionen der Lufthansa auf Ihre Anfragen ist Ihnen zu Raten sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Viel Erfolg!

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Lieber Fragensteller, 

die von Ihnen gestellten Fragen würde ich gern wie folgt beantworten:

1. Muss Lufthansa uns die Flugentschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 auch zahlen, wenn der Hinflug nur 90 Minuten Verspätung hat, dadurch aber der Weiterflug verpasst wird?

Grundsätzlich hat die Lufthansa auf den ersten Blick teilweise mit ihrer Aussage Recht. Grundsätzlich ist es nämlich nach Art. 6 Abs. 1 VO so, dass es für die Ansprüche wegen Verspätung zunächst einmal auf eine Abflugverspätung ankommt und zum anderen diese Norm gewisse Karenzzeiten enthält innerhalb derer die Airline keine Leistungen erbringen muss. Diese Karenzzeiten sind an die Streckenentfernung gebunden. Für eine Entfernung unter 1500 km (was hier anwendbar wäre, da es in diesem Zusammenhang auf die Entfernung 1. Flugabschnittes nach München abzustellen ist und ich von einem innerdeutschen Zubringerflug ausgehe) beträgt diese Karenzzeit 2 Stunden. D.h. grundsätzlich ist in diesem Fall die Verspätung des Zubringerfluges wirklich zu gering, da unter 2 Stunden, sodass sich nach dem Wortlaut der VO keine Ansprüche hieraus ergeben können.

Dies ist jedoch nur die halbe Wahrheit. Denn nicht in jedem Fall kommt es auf die Abflugverspätung nach der VO an. So hat z.B. der EuGH mit Urteil vom 19.11.2009 (Dieses Urteil kann im Internet als Volltext nachgelesen werden, wenn Sie in die Google-Suche Folgendes eingeben: "reise-recht-wiki.de EuGH C-402/07 und 432/07".) entschieden, dass Reisende über den Wortlaut der VO hinaus auch dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, wenn Sie aufgrund einer Verspätung ihr Endziel mit einer Verspätung von 3 oder mehr Stunden erreichen. 

In einem weiteren Urteil in der Rechtssache Folkerts (Nachzulesen unter der Eingabe "reise-recht-wiki.de EuGH C-11/11") entschied der EuGH außerdem noch, dass das oben genannte auch dann gilt, wenn, wie in Ihrem Fall, der Flug erst mit einer geringen Verspätung startet und die Reisenden dann am Endziel aber erst mit einer erheblichen Verspätung ankommen, weil sie aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dies nur dann gilt, wenn der gesamte Flug von ein und derselben Airline durchgeführt wurde.

D.h. in ihrem Fall, entgegen der Aussage von Lufthansa haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn beide Flugteile von Lufthansa durchgeführt wurden und Sie bereits am Abflugort des Zubringerfluges die Tickets für den gesamten Flug erhalten haben.

2. Muss Lufthansa die Flugentschädigung nach der Flugstrecke des ersten Hinfluges bezahlen  oder nach der Flugstrecke des zweiten Weiterfluges, also vom langen Anschlussflug oder zählt die Gesamtstrecke aus allen Flügen zusammen?

In dem oben genannten Urteil in der Sache Folkerts entschied der EuGH, dass es in einer solchen Konstellation auf die gesamte Strecke, d.h. die Entfernung zwischen dem Abflugort des Zubringerfluges und dem Endziel in den USA ankommt. D.h. die Höhe der Ausgleichszahlung in Ihrem Fall beträgt 600 € pro Person.

 

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Lieber Fragesteller,

Sie hatten einen Lufthansa Flug von ihrem Heimatort über München in die USA gebucht. Dabei kam es zu einer Verspätung des Zubringer Fluges, wodurch sie ihren Anschlussflug verpassten. Dies führte dazu, dass sie sie mit einer Verzögerung von 17 Stunden an ihren Zielort eintrafen. Nun möchten Sie etwaige Ansprüche gegen die Lufthansa geltend machen.

Eine passende Anspruchsgrundlage könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Die Fluggastrechte Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist eine gemeinsame Regelung, welche dem Schutz der Fluggäste dienen soll. Niedergeschrieben sind Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

 

I. Anwendbarkeit der Flugastrechte Verordnung

Die Anwendbarkeit ist in Art. 3 VO geregelt. Demnach gilt die Verordnung für alle, auch nicht-europäische Luftfahrtunternehmen, die von einem europäischen Flughafen abfliegen. Zu beachten ist zudem, dass Sie auch bei allen Flügen vom einem Drittstaat zu einem Flughafen der EU gilt, soweit es sich um ein EU-Luftfahrtunternehmen handelt.

Des Weiteren ist die Verordnung nur anwendbar, wenn die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich, außer im Fall einer Annullierung, zu der zuvor angegebenen Zeit, oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.

Mangels entgegensprechender Angaben ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechte VO in Ihrem Fall zu bejahen.

 

II. Maßgeblicher Zeitpunkt für die genaue Berechnung der Verspätung

Fraglich ist, ob bezüglich der Berechnung der Verspätung auf die Ankunft in München oder die Ankunft in den USA abzustellen ist.

Folgendes Urteil hilft in Ihrem Fall weiter:

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH entschieden, dass für die Höhe des Schadensersatzanspruches im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Folglich sei auf das „Endziel“ abzustellen. Dieses meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Mithin ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem Sie an Ihrem Zielflughafen eingetroffen sind. Sie trafen mit 17 Stunden Verzögerung in den USA ein, sodass eine Verspätung zu bejahen ist.

 

III. Anspruchsgrundlage

Abzustellen ist hier zunächst auf den verspäteten Zubringerflug, sodass sich die Anspruchsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 VO i.V.m. Art. 7 VO analog ergibt.

 

IV. Höhe der Ausgleichszahlung

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Näheres zur Berechnung der Ausgleichszahlung finden Sie in folgendem Urteil:

EuGH, Urteil vom 10.2012, Az: C-629/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 629/10 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.

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