Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr NonStop- Flug mit Lufthansa von Düsseldorf nach New York wurde annuliert. Es wurde Ihnen ein Alternativangebot gemacht, von Düsseldorf, über London nach New York, bei dem Sie 35 Minuten früher abfliegen und 1 Stunde und 35 Minuten später landen.
Ihre Frage ist, ob Ihnen deshalb eine Entschädigung zusteht. Ihrer Nachricht entnehme ich außerdem, dass sie mit der Umbuchung von einem Non-Stop Flug auf einen Flug mit Stop in London nicht zufrieden sind und diese so nicht hinnehmen möchten.
> EU-Fluggastrechteverordnung
Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (siehe Reise-Recht-Wiki) ist die Verordnung gültig für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ihr Startort liegt in Deutschland, und die EU-VO ist anwendbar.
1. Ansprüche bei Annulierung eines Fluges
Aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung können sich für Sie Ansprüche bei einer Annulierung ergeben.
a) Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO
Nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung können Ihnen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 derselben zustehen, es sei denn:
aa) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
bb) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
cc) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Zwar wurden Sie von der Annulierung nicht zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert, doch wurde Ihnen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung unterbreitet.
Dieses Angebot ermöglicht es Ihnen nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßige Abflugzeit abzufliegen, und liegt auch innerhalb der Höchstgrenze von zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit.
Der EU-Fluggastrechteverordnung sind für Sie deshalb leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen beziehungsweise Entschädigungen zu entnehmen.
b) Anspruch auf Erstattung nach Artikel 8 EU-VO
Gemäß Artikel 5 Abs. 1 EU-VO stehen Ihnen aber Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-VO zu.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
Aus Artikel 8 Abs. 1 ergibt sich, dass Sie einen Anspruch darauf haben innerhalb von sieben Tage die vollständigen Flugscheinkosten erstattet zu bekommen.
Sind Sie also nicht mit einer Umbuchung von einem Non-Stop-Flug auf einen Flug mit Halt in London einverstanden, so steht es Ihnen frei das Angebot des Ersatzfluges nicht anzunehmen, und stattdessen eine Erstattung zu verlangen.