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Guten Tag Ich habe einen Flug gebucht von Düsseldorf nach Newark New York. Ich habe einen Nonstop Flug gebucht gestern abend 21.01.16 erhielt ich eine SMS das der Flug anulliert wurde der Flug sollte morgen dem 23.01.16 starten. Heute morgen habe ich Lufthansa angerufen und die könnten wir nur noch einen Ersatz Flug geben von Düsseldorf nach London dann weiter nach New York. Regulär war mein Flug Düsseldorf- New York 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Jetzt ist er Düsseldorf-London-new York 14.35 Uhr bis 19.35 Uhr Steht mir eine Entschädigung zu da ich eigentlich Nonstop fliegen wollte weil dies weniger Stress ist und bei der Buchung auch teurer
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Sehr geehrter Fragesteller!

Sie könnten einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Verordnung (EG) 261/2004 haben. Dafür ist das Datum bzw. der Zeitpunkt Ihres Fluges maßgeblich.

Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) bis iii) ist eine Ausgleichszahlung bei einer Flugannullierung in folgenden Fällen ausgeschlossen:

„i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

Laut Ihrer Beschreibung wurde Sie über die Annullierung 2 Tage vor dem Abflug unterrichtet. Sie haben jedoch ein Alternativangebot bekommen, bei dem Sie 35 Minuten früher abfliegen und 1 Stunde und 35 Minuten später landen.

Somit trifft Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. iii) VO (EG) 261/2004 zu und Sie haben voraussichtlich leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

In der Verordnung ist an mehreren Stellen davon die Rede, dass die anderweitige Beförderung gleichwertige oder vergleichbare Reisebedingungen aufweisen soll. Die Gleichwertigkeit wird, meines Erachtens, nicht dadurch gestört, dass Sie statt Nonstop-Flug jetzt einen Flug mit Zwischenlandung haben.

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr NonStop- Flug mit Lufthansa von Düsseldorf nach New York wurde annuliert. Es wurde Ihnen ein Alternativangebot gemacht, von Düsseldorf, über London nach New York, bei dem Sie 35 Minuten früher abfliegen und 1 Stunde und 35 Minuten später landen.

Ihre Frage ist, ob Ihnen deshalb eine Entschädigung zusteht. Ihrer Nachricht entnehme ich außerdem, dass sie mit der Umbuchung von einem Non-Stop Flug auf einen Flug mit Stop in London nicht zufrieden sind und diese so nicht hinnehmen möchten.

> EU-Fluggastrechteverordnung

Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (siehe Reise-Recht-Wiki) ist die Verordnung gültig für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ihr Startort liegt in Deutschland, und die EU-VO ist anwendbar.

1. Ansprüche bei Annulierung eines Fluges

Aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung können sich für Sie Ansprüche bei einer Annulierung ergeben.

a) Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO

Nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung können Ihnen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 derselben zustehen, es sei denn:

aa) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

bb) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

cc) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Zwar wurden Sie von der Annulierung nicht zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert, doch wurde Ihnen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung unterbreitet.

Dieses Angebot ermöglicht es Ihnen nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßige Abflugzeit abzufliegen, und liegt auch innerhalb der Höchstgrenze von zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit.

Der EU-Fluggastrechteverordnung sind für Sie deshalb leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen beziehungsweise Entschädigungen zu entnehmen.

b) Anspruch auf Erstattung nach Artikel 8 EU-VO

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 EU-VO stehen Ihnen aber Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-VO zu.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

Aus Artikel 8 Abs. 1 ergibt sich, dass Sie einen Anspruch darauf haben innerhalb von sieben Tage die vollständigen Flugscheinkosten erstattet zu bekommen.

Sind Sie also nicht mit einer Umbuchung von einem Non-Stop-Flug auf einen Flug mit Halt in London einverstanden, so steht es Ihnen frei das Angebot des Ersatzfluges nicht anzunehmen, und stattdessen eine Erstattung zu verlangen.

 

 

 

 

 

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Lieber Fragesteller,

der von Ihnen gebuchte Flug von Düsseldorf nach Newark New York wurde durch die Lufthansa annulliert. Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Jedoch wurde Ihnen im vorliegenden Fall ein Ersatzflug von der Lufthansa angeboten. In der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist in Artikel 5 Absatz 1 c) iii) geregelt, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen immer dann entfällt, wenn der Fluggast über die Annullierung weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden ist und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, welches Ihm ermögllicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Ursprünglich sollten Sie 15 Uhr starten in Düsseldorf und 18 Uhr in New York landen. Jetzt sollen Sie von Düsseldorf über London nach New York fliegen. Der Flug soll 14:35 starten und 19:35 sollen Sie ankommen.

Somit starten Sie lediglich 25 Minuten früher als geplant und landen nur 1 Stunde 35 Minuten später als geplant. Damit liegen die Voraussetzungen für Artikel 5 Abs. 1 c) iii) vor und Ihnen steht leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Jedoch steht Ihnen weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Artikel 8 zu. Danach können Sie zwischen den folgenden Optionen wählen:

  • Erstattung der kompletten Kosten des Flugscheins zu dem Preis zu dem er erworben wurde
  • anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggasts

Eine anderweitige Beförderung zum Endziel wurde Ihnen bereits angeboten. Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um die frühstmögliche handelt. Es handelt sich zwar um keinen Non Stop Flug, jedoch ändern sich dafür die Flugzeiten nicht allzusehr. Ob die Erstattung der Flugkosten bzw. eine spätere Beförderung Ihren Wünschen entspricht, geht aus Ihren Ausführungen nicht hervor.

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Ihr Flug von Düsseldorf nach New York wurde annuliert. Ihnen könnten daher Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Fluggesellschaft hat Ihnen jedoch eine anderweitige Beförderung angeboten. Artikel 5 Absatz 1 c) iii) der europäischen Fluggastrechte Verordnung besagt jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen immer dann entfällt, wenn der Fluggast über die Annullierung weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden ist und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, welches Ihm ermögllicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Der Alternativflug, der Ihnen angeboten wurde, starten 25 Minuten früher als geplant und landet 1 Stunde 35 Minuten später als geplant. Die Voraussetzungen des Artikel 5 Abs. 1 c) iii) liegen in Ihrem Fall demnach vor. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Verordnung gegen Lufthansa steht Ihnen also leider nicht zu.

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung stehen Ihnen aber Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

Eine anderweitige Beförderung zum Endziel wurde Ihnen bereits angeboten. Es handelt sich zwar nicht um einen Non Stop Flug, jedoch ändern sich die Flugzeiten nur geringfühgig. Ob die Erstattung der Flugkosten bzw. eine spätere Beförderung eine Alternative für Sie sind, lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen.

 

 

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Sehr geehrter Fragesteller,

 

Ihr Nonstop-Flug Düsseldorf - New York wurde annulliert.


Bei Annullierungen haben Sie in der Regel einen Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Dabei hätten Sie theoretisch einen Anspruch aus Art.7 der VO.

Diese werden allerdings nicht gezahlt, wenn eine rechtzeitige Information erfolgte. Die Frist hierbei beträgt 2 Wochen vorher. Werden Sie in einem Zeitraum zwischen 2-1 Wochen vor Abflug unterrichtet und wird Ihnen ein Angebot mit einer anderen Beförderung vorgelegt, die nicht mehr nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit los fliegt und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreicht, stehen Ihnen ebenfalls Ansprüche zu

Ebenso, wenn Sie weniger als 7 Tage vor Abreise informiert und erhalten Sie einen Vorschlag mit einem Flug, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreicht wird.

 

Ihnen wurde die Alternative angeboten, dass Sie nun einen Flug mit Zwischenstopp in London antreten, der eine knappe halbe Stunde eher losfliegen würde und knapp 1,5 h später ankommt.

 

Somit würde in Ihrem Fall die 3. Alternative greifen und keien Ausgleichszahlungen in Betracht kommen.


Allerdings haben Sie immer noch einen Erstattungsanspruch gem. Art.8 der Verordnung. In Frage kommt einerseits die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

 

Vergleichbare Gerichtsurteile:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der VO 261/2004 in Betracht.  Gem. Art. 5 Abs. 1c) VO haben Sie als Reisender grundsätzlich unter zwei Voraussetzungen einen solchen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO:

  1. die Annullierung ist nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen
  2. Sie wurden nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert und erhielten u.U. keinen Alternativflug angeboten, der von den ursprünglichen Flugzeiten nur unwesentlich abweicht. Ihren Schilderungen kann ich entnehmen, dass Sie über die Annullierung des Fluges erst 2 Tage vor dem geplanten Abflug informiert wurden. In einem solchen Fall, haben Sie dann gegen die Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn der angebotene Alternativflug mehr als 1 Stunde vor dem ursprünglich geplanten Start abfliegt und Sie ihr Ziel auch erst mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen. Nach Ihrer Schilderung war der ursprüngliche Flug geplant für 15.00 bis 18.00 Uhr, der Alternativflug für 14.35 bis 19.35. D.h. der Flug bewegt sich genau in dem gegebenen Zeitfenster von Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO, da er nicht mehr als 1 Stunde früherer startet und nicht mehr als 2 Stunden später landet. D.h. in diesem Fall haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der VO 261/2004.

Allerdings steht es Ihnen frei, gem. Art. 5 Abs. 1a) und 8 Abs. 1a) VO den Flug unter den geänderten Bedingungen nicht anzutreten und den kompletten Ticketpreis erstattet zu verlangen.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

hierbei handelt es sich um eine Annulierung ihres Fluges.

Eine Annulierung liegt immer dann vor, wenn der ursprünglich geplante Flug so nicht durchgeführt werden kann und daher der Start abgesagt wird.

in Ihrem Fall ist es Ihnen eventuell möglich, einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend zu machen.

In Frage kommt Art. 5 EG (VO) 261/2004.

Werden sie weniger als sieben Tage im Voraus informiert und erhalten gleichzeitig ein anderes Angebot, trifft Art. 5 EG (VO) 261/2004 zu und sie haben nach diesem Artikel keine Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Leider stehen Ihnen somit keine Ausgleichsleistungen zu.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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