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Hallo,

ich habe einen Flug Berlin Tegel-Madrid-Gran Canaria und zurück vom 30.01.-06.02. gebucht. Nun erhielt ich am 21.01. eine Nachricht, dass sich die Flugzeit des Fluges Gran Canaria-Madrid geändert hat, leider so dass der Anschluß nach Berlin nicht mehr passt.

Da eine alternative Maschine ausgebucht ist, sollen wir nun eine Nacht in Madrid bleiben und am nächsten Morgen weiter nach Berlin fliegen. Iberia Express möchte die Hotelnacht allerdings nicht übernehmen.

Ab wann zählt die Frist für die 14 Tage vor Abflug im Hinblick auf eine Entschädigung ? Zählt der Hinflug oder wird jeder Flug einzeln betrachtet. Bei uns betrifft es ja den Rückflug, da wären es dann noch 16 Tage.

Muss Iberia Express die Hotelübernachtung übernehmen, wenn sie mir keine andere Variante anbieten können?

Vielen Dank im Voraus !
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6 Antworten

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Hallo, uns betrifft das ebenso - wir haben auch am 30.1./  6.2.  Tegel - Madrid - Gran Canaria gebucht.  Wir warten seit gestern Vormittag auf eine schriftliche Bestätigung einer Umbuchung von Iberiaexpress. Da bin ich ja mal gespannt! Über eine Beantwortung der obigen Frage würden wir uns ebenso freuen.

Vielen Dank
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Hallo, Team 29!

Zu Ihrer ersten Frage:

„Ab wann zählt die Frist für die 14 Tage vor Abflug im Hinblick auf eine Entschädigung? Zählt der Hinflug oder wird jeder Flug einzeln betrachtet. Bei uns betrifft es ja den Rückflug, da wären es dann noch 16 Tage.“

Der Hin- und Rückflug gelten nicht als eine und derselbe Flugreise. Die Frist für die 14 Tage gilt für den Tag der Rückreise – EuGH, Urt. v. 10. Juli 2008, Az. C‑173/07.

Das bedeutet, dass in Ihrem Fall gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004 keine Ausgleichszahlung möglich ist.

Andere Ansprüche sind jedoch nicht ausgeschlossen.

Zu Ihrer zweiten Frage:

„Muss Iberia Express die Hotelübernachtung übernehmen, wenn sie mir keine andere Variante anbieten können?“

Ich nehme an, dass der Rückflug so weit nach hinten verlegt wurde, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann. In diesem Fall schreibt Art. 6, Abs. 1, subli. i) VO 261/2004 ganz klar vor, dass sogenannte Unterstützungsleistungen angeboten werden müssen. Zu den Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen gehören unter anderem kostenlose Getränke und Mahlzeiten, Hotelübernachtungen (Art. 9 VO 261/2004).

Kommt die Fluggesellschaft dieser Pflicht nicht nach, so muss sie diese Kosten später erstatten (Vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 16.05.2013, Az: 31 C 3349/12 (78)).

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Sie haben einen Flug von Berlin Tegel über Madrird nach Gran Canaria und zurück gebucht. Der Hinflug soll am  30.01.2016 stattfinden, der Rückflug am 06.02.2016. Sie wurden nun am 21.01.2016 darüber informiert, dass sich die Flugzeiten von Gran Canaria nach Madrid geändert haben, sodass Sie Ihren Anschlussflug in Berlin nicht mehr erreichen und eine Nacht in Berlin verbringen müssen. Sie kommen also mit einer Verspätung von einem Tag an Ihrem Zielflughafen in Berlin Tegel an. Im Falle einer so großen Verspätung ist bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Googel eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Ihnen könnten also Ausgleichszahungen aus Artikel 7 der VO Nr.261/2004 zustehen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auch dann, wenn Sie gem. Art. 5 Abs. 1 c)i) der Europäischen Fluggastrechte Verordnung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Die Flugzeitenänderung betrifft den Rückflug. Daher ist auch der Zeitpunkt dieses maßgeblich. Der Rückflug soll am 06.01.2016 stattfinden. Sie wurden am 21.02.2016 informiert. Die 14-tägige Unterrichtungsfrist wurde demnach eingehalten. Sie haben daher leider keinen Anpruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

 

Im Falle einer Annullierung ist die Fluggesellschaft jedoch gem. Artikel 9 der VO Nr. 261/2004 dazu verpflichtet Betreuungsleistungen zu leisten. Gem. Artikel 9 Absatz 1 hat die Fuggesellschaft unter Anderem folgende Leistungen anzubieten:

a) Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist

b)Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung(Hotel oder Sonstiges).

 

Die Fluggeselschaft muss Ihnen also sowohl das Hotel, als auch die Beförderungskosten vom Flughafen zum Hotel und zurück bezahlen.

.

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Guten Tag team29.


Der Begriff „Flug“ im Sinne der VO 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ist dahin gehend auszulegen, dass es sich dabei im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvorgang handelt, der somit in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt. Daraus ergibt sich, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden kann. Folglich ist Art. 3 I a) VO, nach dem diese für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten, dahin auszulegen, dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anwendbar ist, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen. Der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, wirkt sich auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht aus.

 

(siehe EuGH, AZ: C 173/07)

 

Dies bedeutet, dass Hin- und Rückreise getrennt zu bewerten sind. Die Frist überschreiten Sie somit um 2 Tage und können keine Ausgleichszahlungen anfordern.

Zudem kommen allerdings Unterstützungs- und Betreuungsleistungen.
 

Gemäß Art. 8 der Verordnung:

- vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Gemäß Art. 9 der Verordnung:

- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

- Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

- zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

 

 

 

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Lieber Fragensteller,

die von Ihnen gestellten Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

Ab wann zählt die Frist für die 14 Tage vor Abflug im Hinblick auf eine Entschädigung? Zählt der Hinflug oder wird jeder Flug einzeln betrachtet?

Hier kommt es grundsätzlich auf jeden Flug einzeln an. D.h. die Information darf gem. Art. 5 Abs. 1c) VO nicht später als 14 Tage vor dem Rückflug erfolgen, damit Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Da diese Frist in Ihrem Fall mit 16 Tagen jedoch gewahrt wurde, haben Sie aufgrund dieser Annullierung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der VO 261/2004.

Muss Iberia Express die Hotelübernachtung übernehmen, wenn sie mir keine andere Variante anbieten können?

Ja, Iberia muss die Kosten für eine Hotelübernachtung übernehmen, wenn diese aufgrund einer Annullierung notwendig wird. Hierbei kommt es im Gegensatz zu dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch nicht darauf an, wann sie als Reisender hierrüber informiert wurden. In Art. 5 Abs. 1 b) VO heißt es nämlich, dass die Airline dem Reisenden für den Fall der Annullierung auch Unterstützungsleistungen gem. 9 Abs. 1 VO kostenfrei anbieten muss. Hierzu zählen nach Art. 9 Abs. 1b) auch die Kosten für eine Hotelübernachtung, wenn diese notwendig wird.

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Sehr geehrter Fragensteller,

Sie kommen mit einem Tag Verspätung an ihrem Zielflughafen an. Bei einer so großen Verspätung ist von einer Annulierung auszugehen.

Eine Annulierung liegt dann vor, wenn der ursprünglich geplante Flug in seiner Form nicht durchgeführt werden kann und der Start daher verschoben wird.

Also:
Ihre Flüge werden als eine Flugreise insgesamt betrachtet. Die Frist, sie innerhalb von 14 Tagen zu informieren, gilt für die Rückreise, was geschehen ist, weswegen in ihrem Fall Art. 5 EG (VO) 261/2004 keine Anwendung findet.

Ihre zweite Frage klingt danach, als hätten Sie den Anschlussflug nicht mehr erreichen können.

Nach Art. 6 Abs. 1 EG (VO) 261/2004 sind Fluggesellschaften verpflichtet, in solchen Fällen Unterstützungsleistungen anzubieten. Das können Essens- und Getränkegutscheine sein, oder eben Hotelübernachtungen.

Also ja, die Airline muss die Übernachtung bezahlen.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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