Hallo Herr Simon,
Das ihr Gepäck nun schon seit über drei Monaten unauffindbar ist, ist natürlich sehr ärgerlich.
Zunächst ist unbedingt notwendig, dass die den Verlust beim Gepäckschalter des Flughafens am "Lost and Found"-Schalter und bei der entsprechenden Airline angezeigt haben.
Zudem sollten sie Ihr Flugticket mit der Registrierungsnummer aufbewahrt haben!
Ob Ihnen nun Ansprüche gemäß des Montrealer Übereinkommens zustehen, ist fraglich und gilt somit zu überprüfen.
Das Montrealer Übereinkommen findet Anwendung für jede
- internationale Beförderung von
- Personen, Reisegepäck oder Gütern,
- zwischen zwei Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens, die
- durch Luftfahrzeuge
- gegen Entgelt erfolgt.
Sowie für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn diese von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Nur wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, kommt das Montrealer Übereinkommen zur Anwendung.
Internationale Beförderung zwischen zwei Vertragsstaaten Als international ist jede Beförderung anzusehen, bei welcher nach Parteivereinbarung der Abgangsort und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten zweier Vertragsstaaten liegt. Abgestellt wird hier also nicht auf den Staat, in dem das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptsitz hat, oder auf die vom Luftfrachtführer geführte Flagg. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens ist die Flugstrecke. Vertragsstaat ist nur, wer das Abkommen auch ratifiziert hat. Eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Montrealer Übereinkommen in einem Staat, der das Übereinkommen beispielsweise nur anerkannt hat, ist nur äußerst selten möglich.
Beachtet werden bei der Festlegung von Abgangsort und Bestimmungsort nur die vertraglichen Vereinbarungen. Etwaige ungeplante Zwischenlandungen beispielsweise wirken sich nicht auf die Anwendbarkeit des MÜ aus. Auch ein Flugzeugwechsel oder andere Beförderungsunterbrechungen in einem Nicht-Vertragsstaat sind unbeachtlich.
Da es sich in Ihrem Fall um einen Flug zwischen Cusco und Lima handelt, ist der sachliche Anwendungsbereich demnach nicht eröffnet.
Somit steht Ihnen leider kein Anspruch auf Entschädigungszahlungen gemäß des MÜ zu.
Leider kenn ich mich mit anders staatlichen Flugrecht zu wenig aus, um weitere Hinweise zu geben.
Am besten kontaktieren Sie einen speziellen Anwalt für Fluggastrechte.