Sie haben im November einen Flug mit Austrian Airlines wahrgenommen. Bis heute ist der Koffer nicht angekommen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber Austrian Airlines.
In Ihrem Fall könnte ein Gepäckverlust vorliegen, der einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen begründet.
Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat.
Da Ihr Gepäck seit über 6 Monaten nicht wieder aufgetaucht ist, gehe ich davon aus, dass in Ihrem Fall ein Gepäckverlust vorliegt. Anspruchsgrundlage ist dann Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens.
Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Die Airline muss Ihnen also alle finanziellen Schäden ausgleichen, die Ihnen durch den Gepäckverlust entstanden sind. Dabei gilt eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
Dieser Anspruch kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Airline kein Verschulden trifft. Dieses wird allerdings vermutet:
OLG Frankfurt, Urt. v. 30.08.2004, Az: 13 U 215/02
Eine Reisende übergab ihrem Luftfrachtführer ihr Reisegepäck. Weil ein Großteil des Gepäcks am Zielflughafen nicht mehr aufzufinden war, verklagt sie die Airline nun auf Ersatz des entstandenen Schadens.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. In die Risikosphäre der Airline übergeben, wird bei Beschädigung oder Verlust des Gepäcks von einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens ausgegangen.
Den Fluggast kann allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn er wertvolle Sachen im Koffer transportiert, anstatt sie bei sich zu führen:
AG Baden-Baden, Urt. v. 28.07.1999, Az: 6 C 58/98
Flugreisende, welche wertvolle Gegenstände, wie zu Beispiel Schmuck, nicht im persönlichen Gewahrsam mit sich führen wollen, trifft im Falle eines Gepäckverlustes der Vorwurf einer groben Sorgfaltspflichtverletzung.
Dem Reisenden ist in solchen Fällen ein die Haftung des Luftfrachtführers vollständig ausschließendes Mitverschulden zuzurechnen.
Sie sollten außerdem beachten, dass eine rechtzeitige Schadensanzeige von großer Bedeutung ist:
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
Dazu auch folgendes Urteil:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
Sie haben den Schaden rechtzeitig gemeldet. Daher denke ich, dass Ihnen ein Anspruch auf den Ersatz Ihrer finanziellen Schäden zusteht, solange dieser nicht die Höchstgrenze überschreitet.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.