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ich bin mit Austrian Airlines Business Class von Paris nach Wien geflogen, eines von drei abgegebene Gepäckstücken kam nicht an, ich wartete ca 20 min hatte aber einen wichtigen Termin in der Stadt. ich habe die vermeintliche Verspätung sofort am Flughafen gemeldet und mir den Namen der Dame notiert, ich hatte keine Zeit um den Schaden regulär zu melden weil die Schlange zu lang war und ich meinen Termin verpasst hätte. die Dame der Airline meinte es sei kein Problem das Gepäckstück werde sicherlich mit der nächsten Maschine kommen. dem war nicht so. am nächsten tag hatte ich eine Notoperation nach einer Körperverletzung und konnte mich erst wieder mit der Fluglinie 2 Tage später in Verbindung setzen. man meinte man mache auch den gegebenen Umständen eine Ausnahme und sendete mir das Formular für die Gepäckverspätung zu. der Koffer wurde nie gefunden, nach 45 Tagen und 3 nicht beantworteten Emails teilte man mir mit man könne nunmehr eine Betätigung für den Totalverlust ausstellen aber man hafte nicht da ich den Schaden erst 2 Tage nach dem Flug gemeldet habe, das entspricht nicht der Realität. ist das rechtens? Austrian Airlines sagt, wenn man den Flughafen nicht mit dem entsprechenden Formular verlässt hat man keinen Anspruch auf Entschädigung. ist das tatsächlich so? ich kann es mir nicht vorstellen...
Gefragt in Gepäckverlust von (120 Punkte)
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Hallo,

Sie sind mit Austrian Airlines Business Class von Paris nach Wien geflogen und eines von drei abgegebenen Gepäckstücken kam nicht an. Dieser Koffer wurde nie gefunden. Damit handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Gepäckverlust. Bei einem Gepäckverlust kann sich für Sie ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Um diesen Anspruch jedoch geltend zu machen, ist eine rechtzeitige Schadensanzeige von sehr großer Bedeutung.

Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. ImFall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Leider wird damit nicht die Frist bei verloren gegangenem Gepäck geregelt, was sich jedoch auch schwer gestalten dürfte.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Gepäckverlust sofort am lost&found Schalter gemeldet werden muss. Sie haben die vermeintliche Verspätung zwar sofort am Flughafen gemeldet und sich den Namen der Dame notiert, jedoch haben Sie den Schaden leider nicht regulär gemeldet,  weil die Schlange zu lang war und Sie Ihren Termin verpasst hätten. Das macht die Sache nun natürlich problematisch, denn ursprünglich sind Sie lediglich von einer Verspätung ausgegangen und bei einer Verspätung können Sie den Schaden erst nach Erhalt des Gepäcks melden. Hier jedoch liegt ein Gepäckverlust vor und nun im Nachhinein ohne schriftliche Bestätigung ist dies natürlich sehr schwierig nachzuverfolgen. Zumal Ihnen der Name der Dame nicht viel nützen wird, da Sie sich wohl kaum noch an Sie erinnern wird bzw. den Schaden aufgenommen hat. Denn Schaden haben Sie auf Grund eines Zwischenfalls erst 2 Tage später melden können.

Tatsächlich ist es ohne rechtzeitige Schadensmeldung schwierig etwas von der Fluggesellschaft zu erwirken. Dennoch rate ich Ihnen sich nochmals schriftlich an die Airline zu wenden und Ihren Fall ausführlich zun schildern. Vielleicht zeigt sich die Fluggesellschaft dennoch kulant.

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Sehr geehrter Herr Buchner,

Sie sind mit Austrian Airlines Business Class von Paris nach Wien geflogen. Bei diesem Flug ließ sich eines Ihres 3 Gepäckstücke nicht mehr auffinden. Nach Ihren Angaben ist Ihr Gepäckstück bis heute nicht wieder aufgetaucht. Im Falle eines Gepäckverlustes können Sie möglicherweise Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Ihr Anspruch könnte sich aus Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens ergeben.

Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechte. Dabei handelt es sich um eine fiktive Währung. 1.131 Sonderziehungsrechte entsprechen ca. 1.300 EUR.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

Zu beachten ist jedoch, dass Sie den Verlust Ihres Gepäckstücks rechtzeitig anzeigen müssen. Siehe dafür folgendes Urteil:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

Fraglich ist, wie schnell der Verlust des Gepäckstücks angezeigt werden muss. Grundsätzlich muss der Schaden  unverzüglich am Flughafen gemeldet werden. Sie haben die vermeintliche Verspätung zwar sofort am Flughafen gemeldet und sich auch den Namen der Dame notiert, die Sie beraten hat. Doch haben Sie den Schaden leider nicht ordnungsgemäß gemeldet, da die Schlange zu lang war und Sie Termindruck hatten.

Da Ihr Gepäck jedoch nicht nur verspätet, sondern verloren gegangen ist, ist es für Sie im Nachhinein schwer, den Gepäckverlust ohne schriftliche Verspätung nachzuverfolgen.

Es ist daher leider ziemlich schwer für Sie, der Fluggesellschaft ohne schriftlichen Nachweis etwas nachzuweisen.

 

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Guten Tag Fragesteller,

 

Das Montrealer Übereinkommen ist ein staatenverbindender Vertrag, welcher Rechtsfragen rund um die internationale Luftbeförderung klärt. Gegenstand des Übereinkommens sind unter anderem Ansprüche insbesondere bei Gepäckschäden und Ansprüche bei Verspätungsschäden.

 

Ansprüche können Sie aus dem Montrealer Übereinkommen entnehmen. In diesem Fall greift insbesondere Art.19 MÜ.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
Gem. Art. 18 I MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von Gütern während der Luftbeförderung entsteht.
Unter Schaden versteht man insbesondere materielle Schäden, die das Gepäck betreffen. Das heißt, Sie hätten grundsätzlich die Möglichkeit einige Artikel ersatzweise zu beschaffen.

Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück.

 

Die Anzeige über den Verspätungsschaden muss innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgen. Problem ist, dass ihr Gepäck anscheinend immer noch nicht angekommen ist.
In der Regel sollte eine unverzügliche Schadensanzeige allerdings schon am Flughafen beim Lost&Found- Schalter geschehen. Sie müssten dort in der Regel ein Verlustprotokoll das sogenannte "P.I.R." ausfüllen. Diese sind am Flughafen an den Schaltern zu finden.
Von Bedeutung ist, dass sie zumindest Ihr Flugticket aufgehoben haben . Auf diesem befindet sich die Registrierungsnummer, welche auf das Gepäckstück geklebt wurde. Der Verlust sollte nochmals schriftlich bei der Airline angezeigt werden. Heben Sie Belege, Quittungen, Gepäckabschnitt und Verlustformular auf!

Abschließend ist Ihnen zu raten, dass Sie sich Hilfe bei einem Fachanwalt holen, falls die Fluggesellschaft weiterhin stumm bleibt.


 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Sehr geehrter Fragesteller!

Bei Ihrer Frage müssen mehrere Aspekte geklärt werden: (1) Gepäckverspätung, (2) Gepäckverlust, (3) fristgerechte Schadensanzeige, (4) Schadensersatzhöhe, (5) Gerichtsstand.

(1) Gepäckverspätung

Kann das Gepäck nach der Landung nicht an den Fluggast ausgehändigt werden, so nimmt man logischerweise zunächst eine Gepäckverspätung an. Man meldet die Gepäckverspätung zunächst beim Bagagge Claim an, um die Gepäcksuche zu veranlassen. Darüber hinaus muss der Reisende den Schaden aus der Gepäckverspätung binnen 21 Tage, nachdem das Gepäck zugestellt worden war, beim Luftbeförderungsunternehmen melden (Art. 31, Abs. 2, S. 2 Montrealer Übereinkommen).

Nach dem Montrealer Übereinkommen werden nur konkrete Schäden erstattet.

(2) Gepäckverlust

Wird das Gepäck nicht wieder gefunden, so spricht man vom Gepäckverlust. Der Luftfrachtführer kann, muss den Verlust aber nicht anerkennen. Wird das Gepäck innerhalb von 21 Tagen, nachdem es hätte zugestellt werden müssen (d.h. 21 Tage nach der Landung), nicht gefunden, so gilt es als verloren und der Reisende kann Schadensersatzansprüche geltend machen (Art. 17, Abs. 3 Montrealer Übereinkommen).

(3) Fristgerechte Schadensanzeige

Gem. Art. 31, Abs. 2 MÜ muss die Schadensanzeige bei Beschädigung des Gepäcks innerhalb von sieben und bei Verspätung innerhalb von einundzwanzig erfolgen. Da bei Gepäckverlust man zuerst von einer Verspätung ausgeht und das Gepäck sucht, gilt Art. 17, Abs. 3 Montrealer Übereinkommen – Schadensersatzansprüche sind nach Ablauf von 21 Tagen nachdem das Gepäck hätte eintreffen müssen zu stellen, unabhängig davon, ob der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat oder nicht.

(4) Schadensersatzhöhe

Aktuell haftet der Luftfrachtführer gem. Art. 22, Abs. 2 MÜ bis zu einem Betrag von etwa 1.300 Euro. Den Nachweis des Schadens muss der Fluggast erbringen. Über diese Grenze hinaus kann die Fluggesellschaft nur in zwei Fällen haftbar gemacht werden: (1) wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können, (2) wenn bei der Abgabe ein höherer Wert des Gepäcks ausdrücklich angegeben wurde.

(5) Gerichtsstand

Sollten Sie den Schadensersatz gerichtlich erwirken wollen, können Sie entweder beim Gericht der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft oder beim Gericht des Bestimmungsortes Klage erheben (Art. 33, Abs. 1, MÜ). Die Frist dafür beträgt 2 Jahre (Art. 35, Abs. 1 MÜ).

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

im Fall des Gepäckverlustes haben Sie grundsätzlich gegenüber der Airline gem. Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal einen Anspruch darauf, dass die Airline Ihnen den Schaden ersetzt, der Ihnen durch den Verlust des Gepäckstückes entstanden ist, d.h. Ersatz für die Dinge im Koffer und dem Koffer selbst. Bezüglich eines solchen Schadens kennt das Übereinkommen anders als z.B. bei Gepäckverspätung auch keine Frist zur Schadensanzeige, deren Ablauf einen Ausschluss des Anspruches bedeuten würde. Vielmehr heißt es in Art. 17 Abs. 3 MÜ: Trifft das Gepäck nicht innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag, an dem es planmäßig hätte eintreffen sollen, nicht ein, kann der Reisende gegen die Airline seine Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag geltend machen.

Fraglich ist daher, ob die Airline in ihren AGBs etwas zu solchen Fristen geregelt hat. Dies ist jedoch bei Weitem nicht so. Vielmehr heißt es dort: 

Meldefristen

Einen Verlust bzw. Schaden an Ihrem Gepäck sollten Sie direkt bei der örtlichen Gepäckermittlung vor Verlassen des Flughafens melden. Eine nachträgliche schriftliche Meldung innerhalb der gesetzlichen Meldefristen ist ebenfalls möglich, allerdings obliegt es nach Verlassen des Flughafens dem Passagier, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden in der Obhut von Austrian Airlines eingetreten ist.
Bitte beachten Sie die folgenden Fristen:
Gepäckbeschädigung und Teilverlust: innerhalb von sieben Tagen nach Gepäcksausfolgung
Ersatzanschaffung bei verspäteter Auslieferung oder Totalverlust: innerhalb von 2 Jahren

Ausschlaggebend für die Einhaltung der Fristen ist der Poststempel bzw. das automatische Eingangsdatum bei Fax und E-Mail.
 

Folglich ist es für mich nicht nachvollziehbar, wieso selbst die Meldung zwei Tage nach ursprünglicher Ankunft des Koffers nicht ausreichend sein soll. Weder die eigenen Bestimmungen der Airline noch das MÜ sehen eine solche Ausschlussfrist vor. Daher sollten Sie sich erneut an die Airline wenden und Ersatz der entstandenen Schäden unter Hinweis auf die Ungültigkeit einer Ausschlussfrist von 1 Tag verlangen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

Sie flogen mit Austrian Airlines in der Business Class von Paris Charles des Gaulle (LFPG) nach Wien (LOWW).

Eines ihrer drei Gepäckstücke kam jedoch nicht an, was Sie umgehend gemeldet haben.

Es handelt sich in ihrem Fall um einen sog. Gepäckverlust. Ihre Ansprüche ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen. Ihre spezifische Anspruchsgrundlage ist Art. 17 MÜ.

Art. 17 MÜ besagt:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

 

Der Luftfrachtführer ist derjenige, der sich gemäß Vertrag verpflichtet hat, Personen, Güter und Gepäck zu transportieren, in ihrem Fall Austrian Airlines.

Ein spezifischer Schaden ist umgehend bei der Airline zu melden. Den eigentlichen Verlust des Gepäckstücks haben sie gemeldet, jedoch nicht den konkreten Schaden. Diesen meldeten Sie aufgrund von Komplikationen erst zwei Tage später. Damit wird es sich schwierig gestalten, etwas von der Airline einzufordern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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Sie haben im November einen Flug mit Austrian Airlines wahrgenommen. Bis heute ist der Koffer nicht angekommen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber Austrian Airlines.

 In Ihrem Fall könnte ein Gepäckverlust vorliegen, der einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen begründet. 

Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat. 

Da Ihr Gepäck seit über 6 Monaten nicht wieder aufgetaucht ist, gehe ich davon aus, dass in Ihrem Fall ein Gepäckverlust vorliegt. Anspruchsgrundlage ist dann Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Die Airline muss Ihnen also alle finanziellen Schäden ausgleichen, die Ihnen durch den Gepäckverlust entstanden sind. Dabei gilt eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht. 

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Dieser Anspruch kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Airline kein Verschulden trifft. Dieses wird allerdings vermutet: 

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.08.2004, Az: 13 U 215/02 

Eine Reisende übergab ihrem Luftfrachtführer ihr Reisegepäck. Weil ein Großteil des Gepäcks am Zielflughafen nicht mehr aufzufinden war, verklagt sie die Airline nun auf Ersatz des entstandenen Schadens.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. In die Risikosphäre der Airline übergeben, wird bei Beschädigung oder Verlust des Gepäcks von einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens ausgegangen.

Den Fluggast kann allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn er wertvolle Sachen im Koffer transportiert, anstatt sie bei sich zu führen: 

AG Baden-Baden, Urt. v. 28.07.1999, Az: 6 C 58/98 

Flugreisende, welche wertvolle Gegenstände, wie zu Beispiel Schmuck, nicht im persönlichen Gewahrsam mit sich führen wollen, trifft im Falle eines Gepäckverlustes der Vorwurf einer groben Sorgfaltspflichtverletzung.

Dem Reisenden ist in solchen Fällen ein die Haftung des Luftfrachtführers vollständig ausschließendes Mitverschulden zuzurechnen.

 Sie sollten außerdem beachten, dass eine rechtzeitige Schadensanzeige von großer Bedeutung ist: 

Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Dazu auch folgendes Urteil: 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Sie haben den Schaden rechtzeitig gemeldet. Daher denke ich, dass Ihnen ein Anspruch auf den Ersatz Ihrer finanziellen Schäden zusteht, solange dieser nicht die Höchstgrenze überschreitet. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

Beantwortet von (2,590 Punkte)
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