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Meine Kreditkarte hat als besondere Leistung eine Reiseversicherung  diese bietet bei Flugverspätung eine Entschädigung bis 500,- an. Kann ich mich zusätzlich von der Fluggesellschaft entschädigen lassen. Bin mir nicht sicher ob der Kreditkartenbetreiber dies über eine Versicherung deckt oder es sich die Rechtsabteilung von der Fluggesellschaft holt. Hat hier jemand Erfahrung?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo,

leider sind Ihre Ausführungen äußerst knapp gehalten. Ich kann Ihren Ausführungen jedoch entnehmen, dass es sich um eine Flugverspätung handelt für die Sie gerne eine Entschädigung erhalten möchten.

Grundsätzlich kann Ihnen im Falle einer Flugverspätung tatsächlich ein Anspruch auf Entschädigung zustehen. Für eine solche Entschädigung sind Ausgleichszahlungen vorgesehen, die eine Fluggesellschaft Ihrem Fluggast bei einer Verspätung oder Annullierung zu leisten hat.

Jedoch ist Voraussetzung für solche Ausgleichszahlungen, dass Sie auch tatsächlich mit einer Verspätung an Ihrem Endziel angekommen sind. Eine Verspätung die wieder eingeholt werden kann, während des Fluges, kann leider nicht berücksichtigt werden.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden wenn Du bei Google eingibst " EuGH C- 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Ist diese Voraussetzung gegeben, so steht Ihren Ausgleichszahlungen nicht mehr viel entgegen. Dabei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet ist Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche Umstände können schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals sein. Liegt ein solcher außerhgewöhnlicher Umstand jedoch tatsächlich vor, so muss die Fluggesellschaft dies beweisen.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Das ist zumindest der Anspruch den Sie gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können. Am besten Sie fragen einfach bei Ihrem Kreditanbieter nach und verschaffen sich Klarheit darüber, wie genau in Ihrem Fall vorgegangen wird. Das wird wohl die schnellste und sicherste Variante sein.

Beantwortet von (2,100 Punkte)
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Guten Tag,

 

zunächst wäre es gut zu wissen für was Sie die Versicherung in Anspruch nehmen wollen?

In der Regel wird eine Reiseversicherung abgeschlossen, damit man im Falle einer kurzfristigen Absage der Reise, die Kosten zurück erstattet werden und man nicht oder zumindest nicht vollständig auf den Kosten sitzen bleibt.

 

Die Gründe, die einen Reisenden zum Rücktritt berechtigen, sind von Versicherung zu Versicherung verschieden. In der Regel erfasst werden aber eine schwere Erkrankung, ein Unfall oder der Tod des Reisenden bzw. naher Angehöriger und Mitreisender, eine Impfungsunverträglichkeit oder auch ein schwerer Eigentumsschaden wie z.B. das Abbrennen des eigenen Hauses. Je nach Versicherung sind noch viele weitere Gründe im Versicherungspaket enthalten, beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes, ein Arbeitsplatzwechsel, Schwangerschaft, ein unerwarteter Gerichtstermin oder eine eingereichte Scheidung.

Eine komplette Auflistung möglicher Gründe würde jedoch an dieser Stelle zu weit führen, zumal jede Versicherung die Rücktrittsgründe in ihren Versicherungsbedingungen aufführen muss. Oftmals bietet eine Versicherung auch verschiedene Schutzstufen an, wobei die Versicherungskosten mit der Anzahl der versicherten Fälle immer weiter steignen. Daher ist es von enormer Wichtigkeit, dass jeder Reisende, der eine solche Versicherung abschließt, die Versicherungsbedingungen auch wirklich ausführlich liest und nicht nur überfliegt. Denn nur weil man eimal von Bekannten gehört hat, dass die Versicherung in einem bestimmten Fall eingesprungen ist, heißt das noch lange nicht, dass eine andere Versicherung im selben Fall ebenso zahlen würde.

 

(siehe auch: http://passagierrechte.org/Reiserücktrittsversicherung)

 

 

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Fluges gem. Art. 7 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung ist grundsätzlich zunächst einmal unabhängig von möglichen weiteren Schadenersatzansprüchen aus einem anderen Recht zu betrachten. Hierzu kann grundsätzlich auch ein vertraglicher Ersatzanspruch im Rahmen eines Versicherungsvertrages zählen. Allerdings ist zu beachten, dass die VO in Ihrem Art. 12 Abs. 1 VO regelt, dass die Ansprüche nach VO zwar grundsätzlich unabhängig und neben anderen Ersatzansprüchen bestehen. Allerdings kann ein Ersatzanspruch nach der VO auf einen solchen anderen Anspruch angerechnet werden. Dies würde dazu führen, dass Sie nicht zwei Mal Entschädigung verlangen können, sondern nur einmal nach der VO plus etwaige darüber hinaus gehende Beträge aus der anderen Rechtsgrundlage. Wie dies im Rahmen Ihrer Versicherung geregelt ist, entnehmen Sie ihrem Versicherungsvertrag einschließlich der einbezogenen AGB-Regelungen.

D.h. für Ihre Frage: Ob sie sowohl von der Versicherung und auch von der Fluggesellschaft Ersatz verlangen können, richtet sich in erster Linie nach den Versicherungsbedingungen. Diese sind mir aufgrund ihrer Ausführungen jedoch nicht bekannt.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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