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Guten Tag allerseits!
Ich bin etwas verwirrt.

Eigentlich wollte ich nach Victoria fliegen. Mein Flug sollte in Frankfurt am Main starten.
Es ist auch alles so geschehen, nur bin ich leider nicht pünktlich angekommen. Erst mit ca. 4,5 Std. Verspätung, erreichten wir unser Ziel, Victoria (das ist die Hauptstadt von Seychellen, Indischer Ozean).

Grund dafür war anscheinend ein Defekt des Flugzeugs, mit dem wir eigntl. hätten losfliegen sollen.
Was es genau für ein Defekt war, weiß ich nicht bzw. es wurde uns nicht gesagt.
Ursprünglich hätte die Airline nach Victoria fliegen sollen, bei dem ich mein Ticket auch gebucht und bezahlt habe.

Da ja ein technischer Defekt vorlag, konnte diese nicht flegen.
Also setzte die Airline alles in Bewegung, um uns eine andere Maschine zur Verfügung zu stellen - und das auch so schnell wie möglich.
Sie fanden schnell eine Drittfirma, die den Flug unter derselben Flugnummer durchführen sollte. Das tat sie auch.
Dennoch konnte anscheinend ein verspäteter Abflug nicht verhindert werden, weshalb wir, wie bereits geschrieben, ca. 4,5 Std. später Victoria erreichten.

Nun möchte ich selbstverständlich eine Entschädigung bzw. eine AUsgleichszahlung für diese Unannehmlichkeit erhalten!

Ich verstehe allerdings nun nicht, wer denn genau mein Ansprechpartner in dieser Sache ist?
Ich habe zunächst mit der Airline Kontakt aufgenommen, bei der ich auch mein Ticket gebucht hatte.
Allerdings will diese irgendwie nichts davon wissen und meinte, dass in diesem Fall die Airline, die den Flug dann auch tatsächlich ausgeführt hat, kontaktiert werden müsse -unabhängig davon, dass sie eigntl. mein Vertragspartner sind. Außerdem würde ich "gesetzliche ANsprüche" geltend machen, die eben "nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen" und damit nicht sie (Fluggesellschaft bei der ich Tickets gebucht habe) mein Ansprechpartner / Klagegegner sind.

An wen muss ich mich denn hier nun wenden? Wer wäre denn nun mein Klagegener?
Und wie viel könnte ich denn eigntl. als Ausgleich verlangen?

Ich habe schon ein Termin mit einem Anwalt vereinbart, aber das dauert nocht eine Weile und mir wäre es wichtig, jetzt schon zu erfahren, wie und was genau in meinem Fall beachtete werden muss und abfläuft.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Guten Tag, 

 

Sie schildern da tatsächlich ein verwirrende Geschichte. Generell handelt die Frage allerdings darum, ob und gegen wen Sie einen möglichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 haben.

 

Der Anspruch ist generell immer dann gegeben, wenn der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist (hier offensichtlich der Fall) und zudem der Flugreisende mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden an seinem Endziel ankommt. 

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Die Höhe des Anspruchs entspricht dann dem Verhältnis zur Flugstrecke. Es wird also eine Staffelung je nach Strecke vorgenommen, siehe hier:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Nun kommt allerdings der entscheidende Punkt: Sie beschreiben, dass ein technischer Defekt vorlag. Dies könnte eventuell als außergewöhnlicher Umstand iSv. Art. 5 III der Verordnung gelten. Dieser Artikel beschreibt, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

 

Dazu folgende Urteile: 

 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 23.10.2013, Az.: 3 C 729/13 (36) (einfach zu finden bei Google unter „3 C 729/13 (36) reise-recht-wiki“)

Der Anspruch ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Hiernach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichsleistung nicht verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung (Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

 

EuGHUrteil vom 17.9.2015, Az.: C-257/14 (einfach zu finden bei Google unter „ C-257/14 reise-recht-wiki“)
Art. 5 III der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein technisches Problem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das unerwartet auftrat, das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

Eigentlich kann ein technischer Defekt in der vorherrschenden Rechtsprechung nicht als außergewöhnlicher Umstand gezählt werden. Allerdings gibt es hierhin immer Ausnahmen. Solange man nicht genau weiß was genau vorlag, ist es schwer hier eine Tendenz zu finden. Ebenso hat die erste Airline sich ja Mühe gegeben einen Alternativflug zu finden. 

Wie Sie bereits bemerkt haben spricht die Verordnung von dem „ausführenden Luftfahrtunternehmen“ als Anspruchsgegner. Darunter versteht man ein Luftfahrtunter- nehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. 

 

Insofern ist es nur logisch, dass sich der Anspruch gegen die erste Airline  richtet, also bei derjenigen bei der Sie gebucht haben und der Flug eigentlich hätte stattfinden sollen.

 

Ob der Anspruch tatsächlich durchgeht, ist schwer zu sagen. Spezielle Sachverhalte kann man am besten mit einem Fachanwalt besprechen. 

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