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Hat ein 1-jähriges Kind kein Recht auf eine Ausgleichszahlung?

Da wir sehr gerne Strandurlaube verbringen, fliegen wir jedes Jahr in die Sonne. Wir waren schon überall, auf der ganzen Welt und hatten den schönsten Urlaub in Kapstadt verbracht. Unsere größte Sorge gilt immer dem Wetter. Es muss für uns die Sonne scheinen und absolutes Badewetter sein. Dieses Mal war es für uns nicht so einfach das passende Urlaubsziel zu finden, weil wir jetzt mit unserer 1-jährigen Tochter verreisen wollten. Lange und strapaziöse Flüge konnten wir ihr und auch uns nicht zumuten und so sollte unser Flug nicht länger als 3 Stunden dauern. Nach langem Suchen fanden wir endlich ein passendes Reiseziel. Mallorca sollte es werden. dort schien die Sonne und wir hatten Strand und Meer, ein angenehmes Klima und vor allem einen kurzen Flug.

Also buchte ich eine 1-wöchtige Pauschalreise für 2 Erwachsene und ein 1-jähriges Kind im Smartline Mariant Hotel. Der Flug sollte um 15:40 Uhr ab Düsseldorf mit Condor DE1516 starten und wir würden um 17:55 Uhr Mallorca erreichen. Zurück sollten wir ebenfalls mit Condor Flug DE1515 um 9:15 Uhr ab Mallorca fliegen und um 11:35 Uhr Düsseldorf erreichen.

Es war eine absolute Unverschämtheit was wir erlebt hatten!

Nach einem wundervollen und richtig erholsamen Urlaub, mussten wir schweren Herzens wieder nach Hause fliegen. Dann am Flughafen die absolute Hiobsbotschaft! Unser Flug hatte 6 Stunden und 20 Minuten Verspätung! Ich denke, mehr muss ich nicht sagen. Und das alles mit einem Kleinkind! Es war der blanke Alptraum!

Zuhause forderte ich Condor zu Ausgleichszahlung auf. wir hatten auch 2x 250€ erhalten, aber für unsere Tochter bekamen wir nichts. Die Begründung lautete, dass ein Kind mit 1 Jahr kostenlos fliegt. Das stimmt, aber die Strapazen sind auch für ein Kleinkind sehr groß!

Haben wir Anspruch auf 250€ für unsere kleine Tochter?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise für sich, Ihre Frau und Ihre 1-Jährige Tochter gebucht.

Auf dieser kam es zu einer Verspätung und Sie wollen nun einen Anspruch auf Asugleichszahlungen geltend machen. 

Für sich und Ihre Frau haben Sie bereits eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 in Höhe von 250 EUR bekommen. Jedoch will Condor nicht für Ihre Tochter bezahlen, da diese auch den Flug nicht bezahlen musste. 

Ob dieses rechtens ist ergibt sich aus folgendem Urteil:

BGH, Urt. v. 17.03.2015, Az: X ZR 35/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 35/14  reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Fluggäste die kostenlos befördert wurden. haben kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, auch dann nicht, wenn der Flug eine erhebliche Ankunftsverspätung hatte.

Vorliegend nahm die Klägerin mit ihrer Familie eine Pauschalreise in Anspruch. Hierzu gehörte ein Hin-und Rückflug bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen. Die Klägerin wurde kostenlos befördert, da sie nicht einmal zwei Jahre alt war. Der Flug verspätete sich um ca. sechs Stunden. Sie verlangt nun von der Beklagten eine Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehe, da die Fluggastverordnung bei kostenlos beförderten Kindern keine Anwendung finde.

Da der Sachverhalt dem Ihren sehr ähnlich ist und auch Ihre Tochter umsonst befördert wurde, könnte ich mir vorstellen, dass auch Ihrer Tochter leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zusteht.

Dieser Beitrag stellt jedoch lediglich einen Reiserat zu. Sie können natürlich trotzdem einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten um genaueres zu erfahren.

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Hallo, 

leider hatten Sie auf der Rückreise aus einem schönen Mallorca-Urlaub ein Problem mit dem Rückflug bei der Airline Condor. Denn der Rückflug hatte sich um über 6 Stunden verschoben. Dies ist natürlich mit einem Kleinkind von gerade einem Jahr nicht sehr schön. Sie haben für die zwei Erwachsenen Reisenden jeweils einen Ausgleich von 250 Euro erhalten. Nun möchten Sie gerne noch den Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro für ihre Tochter geltend machten. 

Ich denke die Frage dreht sich in großen Teilen darum, ob die Verordnung Nr. 261/2004 auch für diesen Fall anwendbar ist. Denn gem. Art. 3 III der Verordnung gilt diese nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden. 

Condor lehnte die Ausgleichszahlung für ihre Tochter ab, da diese anscheinend kostenlos mitgereist ist. Zieht man den Wortlaut des Art. 3 III heran, so könnte man diese Aussage unterstützen. 

Interessanter Weise hat sich auch der BGH mit dieser Frage beschäftigt. Dazu folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 17.03.2015, Az.: X ZR 35/14 (ganz einfach googlen: „reise-recht-wiki X ZR 35/14“)

Der BGH ist hier der Auffassung, dass den Klägern kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehe, wenn es um ein kostenlos befördetes Kind geht. Die Fluggastrechteverordnung sei hier nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 3 I 1 der VO. Diese ist dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. „Auf die Verfügbarkeit eines solchen „Nulltarifs“ für die Öffentlichkeit kommt es nicht an; weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen die Annahme, der Ausschlusstatbestand der „kostenlos reisenden Fluggäste“ betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, der den Flugpreis auf Null reduziert.“

Insofern ist das Ergebnis wohl recht eindeutig. Allerdings können Sie gerne auch noch einen Fachanwalt befragen, wenn Sie ganz sicher gehen wollen. 

 

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