Hallo,
leider hatten Sie auf der Rückreise aus einem schönen Mallorca-Urlaub ein Problem mit dem Rückflug bei der Airline Condor. Denn der Rückflug hatte sich um über 6 Stunden verschoben. Dies ist natürlich mit einem Kleinkind von gerade einem Jahr nicht sehr schön. Sie haben für die zwei Erwachsenen Reisenden jeweils einen Ausgleich von 250 Euro erhalten. Nun möchten Sie gerne noch den Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro für ihre Tochter geltend machten.
Ich denke die Frage dreht sich in großen Teilen darum, ob die Verordnung Nr. 261/2004 auch für diesen Fall anwendbar ist. Denn gem. Art. 3 III der Verordnung gilt diese nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
Condor lehnte die Ausgleichszahlung für ihre Tochter ab, da diese anscheinend kostenlos mitgereist ist. Zieht man den Wortlaut des Art. 3 III heran, so könnte man diese Aussage unterstützen.
Interessanter Weise hat sich auch der BGH mit dieser Frage beschäftigt. Dazu folgendes Urteil:
BGH, Urt. v. 17.03.2015, Az.: X ZR 35/14 (ganz einfach googlen: „reise-recht-wiki X ZR 35/14“)
Der BGH ist hier der Auffassung, dass den Klägern kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehe, wenn es um ein kostenlos befördetes Kind geht. Die Fluggastrechteverordnung sei hier nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 3 I 1 der VO. Diese ist dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. „Auf die Verfügbarkeit eines solchen „Nulltarifs“ für die Öffentlichkeit kommt es nicht an; weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen die Annahme, der Ausschlusstatbestand der „kostenlos reisenden Fluggäste“ betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, der den Flugpreis auf Null reduziert.“
Insofern ist das Ergebnis wohl recht eindeutig. Allerdings können Sie gerne auch noch einen Fachanwalt befragen, wenn Sie ganz sicher gehen wollen.