Sehr geehrter Fragesteller!
Eine erhebliche Flugzeitenänderung könnte unter Umständen dieselben Konsequenzen haben, wie eine Flugannullierung. Es könnten sich teilweise unterschiedliche Ansprüche ergeben.
(1) Ausgleichszahlung
Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht dann, wenn der Flug annulliert (Art. 5, Abs. 1, li. c) VO 261/2004) oder wenn der Flug sich erheblich verspätet (EuGH, Urt. v 19. November 2009, Az.: C-402/07 und C-432/07). Neben formalen Voraussetzungen ist auch der Zeitpunkt wichtig, wann die Flugzeitenänderung Ihnen mitgeteilt wurde. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), i) – iii) Verordnung 261/2004 gelten folgende Bedingungen:
„i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
In diesen drei Fällen besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Ihr Flug findet Ende April statt, die Änderung wurde Ihnen mehr, als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug mitgeteilt, sodass Sie kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung machen können.
(2) Stornierung des Fluges
Sowohl bei einer Annullierung (Art. 5, Abs. 1, li. a) VO 261/2004) als auch bei einer erheblichen Flugverspätung (Art. 6, Abs. 1, subli. iii) VO 261/2004) wurde die Möglichkeit vorgesehen, den Flug kostenlos stornieren zu lassen. Gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) Verordnung 261/2004 gilt folgendes:
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit [...]“.
Im Zusammenhang mit Artikel 8 können Sie auch auf einer anderweitigen Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen bestehen. Sie dürfen zwischen einer alternativen Beförderung und Stornierung wählen.
Eine Preisminderung ist in der Verordnung (EG) 261/2004 im Zusammenhang mit Flugverspätungen und Flugannullierung nicht ausdrücklich vorgesehen, sodass diese Option evtl. von der Kulanz der Fluggesellschaft abhängt.