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Hallo,

wir haben heute die Information von unserem Reiseveranstalter bekommen, dass unser Flug von Stuttgart nach Hurghada storniert wurde und wir auf München umgebucht wurden. Als Auslgeich würden wir das Rail&Fly Ticket kostenlos erhalten.

Da München von uns fast 400 km entfernt ist habe ich beim Reiseveranstalter nachgefragt, ob es nicht Alternativen ab Frankfurt gibt, wir würden auch eine andere Airline oder einen Reisebeginn 1-2 Tage später in kauf nehmen.

Dies war lt. telefonischer Aussage nicht möglich, es wird geprüft ob man uns evtl. noch Düsseldorf anbieten kann (wegen der besseren Erreichbarkeit mit dem Zug.).

Jetzt habe ich auf der Internetseite nach Reisen ab Frankfurt gesucht, und diese sind tatsächlich am nächsten oder übernächsten Reisetag buchbar.

Ist das rechtens dass uns die für uns ungünstigsten Alternativen angeboten und die günstigen Alternativen abgelehnt werden?

Danke im Voraus!
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Da würde ich den Reiseveranstler auf die anderen Alternativen hinweisen und sehen was er dazu sagt. Oft weis der Sachbearbeiter doch nicht was speziell für dich günstig oder ungünstig ist. Um mehr zu evtl. Ansprüchen müsste man auch wissen, wann der Reisetermin und weitere Reisedetails.
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OK, dann werde ich mal versuchen das Ganze etwas ausführlicher darzustellen...

 

Pauschalreise nach Ägypten gebucht über ETI,

Abflug 15.09.2016, 12.15 Uhr ab Stuttgart mit Condor / Rückflug 29.09.16, 18.15 Uhr.

Durch die aktuelle Situation der Buchungsrückgänge für Ägypten wurde der Flugplan geändert und dieser Flug gestrichen. Wir bekamen daraufhin vom RV die Mitteilung, dass wir deswegen auf Abflughafen München umgebucht wurden (Entfernung zu unserem Wohnort ca. 400 km!)

Abflugzeiten ab München ähnlich, Hin 12.30 Uhr, Rück 19.30 Uhr, ebenfalls Condor

Nach Recherche auf der Internetpräsenz von ETI habe ich festgestellt, dass die Reise ebenfalls ab Frankfurt (Entfernung von unserem Wohnort ca. 100 km) verfügbar ist, allerdings einen Tag später, also am 16.09.2016 (wäre kein Problem, da wir ja sowieso Urlaub haben).

Daraufhin habe ich beim RV nachgefragt, ob man uns nicht darauf umbuchen könnte, es wäre uns egal ob sich der Abflugtag und die Fluggesellschaft ändert.

Die Umbuchung wird uns jedoch vehement verweigert, da es angeblich wegen der Preisdifferenz nicht möglich ist. Gegen einen Aufpreis von ca. 500,- € könnten wir jedoch auf Frankfurt umbuchen!

Lt. Preisauskunft der ETI Internetpräsenz sind die Preise für beide Reisen jedoch fast identisch.

Wir haben lediglich damals zu einem unschlagbar günstigen Tagespreis gebucht (der Preis für unsere Reise ist am Folgetag um 250 € p.P. gestiegen!). Die ich die Reise zu dem gebuchten Preis nicht mehr bekomme, und wir uns am Urlaubsort noch mit Urlaubsbekannten aus dem letzten Jahr treffen werden, möchte ich natürlich nicht stornieren, auch wenn uns diese Option zustehen würde....

Der große Witz ist noch, dass uns ETI jetzt noch einen Preisnachlass i.H.v. 200,-€ wegen der Umbuchung auf München gewährt - ich kann diese ganze Sache einfach nicht verstehen..... werden wir jetzt mit der Umbuchung auf München einfach schikaniert wegen des damals günstigen Reisepreises???

Ich hoffe dass die Ausführungen jetzt nicht allzu verwirrend sind....
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Hallo,

Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht über ETI. Der ursprüngliche Abflug ist am 15.09.2016, 12.15 Uhr ab Stuttgart mit Condor und der Rückflug am 29.09.16, 18.15 Uhr.

Durch die aktuelle Situation der Buchungsrückgänge für Ägypten wurde der Flugplan geändert und dieser Flug gestrichen. Sie bekamen daraufhin vom RV die Mitteilung, dass Sie deswegen auf Abflughafen München umgebucht wurden (Entfernung zu Ihrem Wohnort ca. 400 km!)

Die Abflugzeiten ab München sind ähnlich, Hinflug 12.30 Uhr, Rückflug 19.30 Uhr, ebenfalls mit Condor.

Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter den Flughafen nicht beliebig ändern. Denn auch eine Flughafenänderung stellt einen Reisemangel dar. Der Betroffene hat dann Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach § 651 d BGB und § 651 f BGB. Der Schadensersatz betrifft dabei vor allem die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen ein Preisnachlass von 200 Euro angeboten. Womöglich soll dies die Unkosten abdecken, die Ihnen dadruch entstehen, nun von München aus zu fliegen.

Fraglich ist, ob Sie sich auf die Störung der Nachtruhe berufen können. Bei einer Anreise von 400 km müssen Sie auch Staus usw. einplanen, so dass Sie bei einem Abflug um 12.30 Uhr ja bestimmt schon gegen 4.00 Uhr in der Frühe losfahren müssten. Beim Rückflug würden Sie um 23.10 Uhr in München landen und hätten ja dann auch wieder die Rückfahrt von 400 km.

AG Düsseldorf, Az: 232 C 8790/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de")

In Düsseldorf  ging es um einen Fall, bei dem der Rückflug sogar von nachmittags auf fünf Uhr morgens verlegt worden ist. Hier erhielten die Urlauber zwar auch 40 Prozent des Tagesreisepreises zurück, aber nur, weil das Gericht befand, dass durch den extrem frühen Aufbruch zum Flughafen die Nachtruhe gestört gewesen sei.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Eine Minderung des Reisepreises wurde verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Es ist also von Einzelfall zu Einzelfall abhängig, ob eine Verkürzung der Nachtruhe tatsächlich gegeben ist oder nicht.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall wäre die Frage, ob man Ihnen auch günstigere Alternativen anbieten muss, wie folgt zu beantworten.

Grundsätzlich könnten Sie vorliegend einen Anspruch auf eine Alternativreise gem. § 651a Abs. 5 BGB haben. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass es sich bei der Änderung des Flughafens um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, die für Sie unzumutbar wäre. D.h. zum Einen der Reiseveranstalter kann zu einen nur dann einseitig den Abflugflughafen ändern, wenn er sich dies vertraglich bereits bei Vertragsschluss vorbehalten hat. Daher stellt sich die Frage, ob dies bei Ihnen der Fall ist. Vermutlich ist ein solcher Vorbehalt in den AGBs des Reiseveranstalters zu finden.

Zum Anderen bedeutet dies, der Anspruch besteht nur dann, wenn die Änderung für Sie unzumutbar ist. An diese Unzumutbarkeit werden von der Rechtsprechung jedoch relativ hohe Anforderungen gestellt. So ist es meist neben einer Änderung des Flughafen auch Voraussetzung, dass hieraus eine erhebliche Verspätung resultiert oder die Nachtruhe erheblich gestört wird, da die Abreise zum Flughafen schon mitten in der Nacht beginnen muss. Vergleiche z.B. AG Düsseldorf, 25 C 7283/98, hier wurde der Flug von Leipzig nach Hannover verlegt, wodurch ein Bustransfer von mehr als 3 Stunden erforderlich wurde. (Nachzulesen unter der Eingabe "reise-recht-wiki.de AG Düsseldorf 25 C 7283/98" in der Google-Suche.) Hierzu, was die Verlegung für Sie genau bedeuten würde z.B. Abreisezeit, Dauer er Fahrt zum Flughafen ect. haben Sie leider keine Angaben gemacht, weswegen eine Einschätzung, ob eine Unzumutbarkeit gegeben ist, nicht getroffen werden kann.

D.h. für Sie: Ist in Ihrem Fall die Änderung unzumutbar, haben Sie einen Anspruch auf die Teilnahme einer mindestens gleichwertigen Ersatzreise, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist eine solche Reise dem Reisenden ohne Mehrpreis anzubieten. Die Ersatzreise ist jedoch meiner Ansicht nach auch dann noch gleichwertig, wenn die Reise von einem anderen Flughafen startet. Daher haben Sie wohl gegenüber dem Reiseveranstalter nicht das Recht auf einen bestimmten Ersatz zu pochen. Vielmehr obliegt es in gewisser Weise auch dem Reisveranstalter eine Ersatzreise anzubieten. Im Fall der Unzumutbarkeit können Sie in jedem Fall aber die Reise stornieren und den gesamten Preis zurück verlangen.

Ist die Änderung nicht unzumutbar, liegt es allein in der Kullanz des Reiseveranstalters ihnen eine "bessere" Ersatzreise anzubieten.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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