Hallo,
Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht über ETI. Der ursprüngliche Abflug ist am 15.09.2016, 12.15 Uhr ab Stuttgart mit Condor und der Rückflug am 29.09.16, 18.15 Uhr.
Durch die aktuelle Situation der Buchungsrückgänge für Ägypten wurde der Flugplan geändert und dieser Flug gestrichen. Sie bekamen daraufhin vom RV die Mitteilung, dass Sie deswegen auf Abflughafen München umgebucht wurden (Entfernung zu Ihrem Wohnort ca. 400 km!)
Die Abflugzeiten ab München sind ähnlich, Hinflug 12.30 Uhr, Rückflug 19.30 Uhr, ebenfalls mit Condor.
Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter den Flughafen nicht beliebig ändern. Denn auch eine Flughafenänderung stellt einen Reisemangel dar. Der Betroffene hat dann Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach § 651 d BGB und § 651 f BGB. Der Schadensersatz betrifft dabei vor allem die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.
Im vorliegenden Fall wurde Ihnen ein Preisnachlass von 200 Euro angeboten. Womöglich soll dies die Unkosten abdecken, die Ihnen dadruch entstehen, nun von München aus zu fliegen.
Fraglich ist, ob Sie sich auf die Störung der Nachtruhe berufen können. Bei einer Anreise von 400 km müssen Sie auch Staus usw. einplanen, so dass Sie bei einem Abflug um 12.30 Uhr ja bestimmt schon gegen 4.00 Uhr in der Frühe losfahren müssten. Beim Rückflug würden Sie um 23.10 Uhr in München landen und hätten ja dann auch wieder die Rückfahrt von 400 km.
AG Düsseldorf, Az: 232 C 8790/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de")
In Düsseldorf ging es um einen Fall, bei dem der Rückflug sogar von nachmittags auf fünf Uhr morgens verlegt worden ist. Hier erhielten die Urlauber zwar auch 40 Prozent des Tagesreisepreises zurück, aber nur, weil das Gericht befand, dass durch den extrem frühen Aufbruch zum Flughafen die Nachtruhe gestört gewesen sei.
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)
Eine Minderung des Reisepreises wurde verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
Es ist also von Einzelfall zu Einzelfall abhängig, ob eine Verkürzung der Nachtruhe tatsächlich gegeben ist oder nicht.