Hallo,
Sie interessieren sich für die möglichen Anspruchsgrundlagen bei einer Flugvorverlegung und eines Wechsels des Ankunftsflughafens.
I. Was für Anspruch könnte bestehen?
Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ergeben. Dafür müsste zunächst der Anwendungsbereich eröffnet sein. Dies ist der Fall, wenn folgende Eigenschaften auf Ihren Flug zutreffen:
· Flug startet von einem Flughafen innerhalb der EU oder
· Flug startet von einem Flughafen außerhalb der EU, wird aber von einer Fluggesellschaft der EU durchgeführt
· Sie haben eine bestätigte Buchung für den Flug und haben die Tickets zum regulären Preis erworben.
Wenn dies bejaht werden kann, ist der Anwendungsbereich eröffnet.
1. Vorverlegung des Fluges um 90 Minuten
Da hier eine Vorverlegung von 90 Minuten besteht, scheiden etwaige Ansprüche gemäß Art. 5 Abs. 1 ii Fluggastrechte Verordnung aus.
Art. 5 Annullierung.
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine
Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“
Falls sich Ihre Abflugzeit noch weiter verschiebt, könnte folgendes Urteil für Sie interessant sein.
AG München, Urteil vom 06.05.2009, Az. 212 C 1623/09 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG München 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de")
2. Änderung des Zielflughafens
Eine Änderung des Zielflughafens könnte eine Annullierung des Fluges darstellen, da der ursprünglich geplante Flug nicht mehr unter den gebuchten Voraussetzungen stattfinden kann. Eine Ausgleichszahlung könnte jedoch gemäß Art. 5 Abs. 1 ii nicht möglich sein, wenn eine anderweitige Beförderung unter den genannten Voraussetzungen angeboten wird.
In jedem Fall muss aber gewährleistet werden, dass der Reisende zu seinem ursprünglich gebuchten Ankunftsort gelangt. Dies kann jedoch auch mittels Bahnreisen oder anderen Transfermöglichkeiten bewerkstelligt werden. Kritisch zu betrachten sind dabei die einhergehenden Verzögerungen. Das Maß kann dabei ausschlaggebend sein, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht.
AG Bremen, Urteil vom 29.11.2013, Az. 2 C 49/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 2 C 49/13 reise-recht-wiki.de")
Hier hat das Gericht einen Anspruch auf Ausgleichzahlung bejaht, da anstatt eines Fluges ein Bustransfer einsetzt wurde und dies mit einer erheblichen Verzögerung einherging.
II. Wer ist Anspruchsgegener?
Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 EU VO 261/2004 immer das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Art. 3 Anwendungsbereich
„(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. 2 Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“
BGH, Urteil vom 29.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de")
III. Die Entschädigung
Falls ein Anspruch auf Entschädigung besteht, kann diese auf verschiedene Arten erfolgen. Die Verordnung regelt in Artikel 7 Abs. 3 in welcher Form die ausführende Airline die Entschädigungsleistungen vornehmen kann.