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Hallo und Guten Abend!

 

Ich habe im Dezember einen One-Way-Flug direkt bei Condor.de gebucht. Mein Rückflug nach Frankfurt am 1.6.16 Gestern bekam ich eine automaitsche Mail, dass ich jetzt, am gleichen Tag, ca. 90min früher, aber nach München fliege.

 

Was sind denn in diesem Fall meine Rechte, außer die bereits angebotende Bahnkarte?

 

Vielen Dank!
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
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7 Antworten

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Hallo,

 

Sie  haben im Dezember einen One-Way-Flug direkt bei Condor.de gebucht. Ihr Rückflug nach Frankfurt am 1.6.16. Gestern bekamen Sie eine automatische Mail, dass Sie jetzt, am gleichen Tag, ca. 90min früher, aber nach München fliegen.

Grundsätzlich kann dem Fluggast auch bei der Vorverlegung eines Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Dabei muss jedoch selbst bei der geringsten Entfernung leider eine Verspätung oder Vorverlegung um zwei Stunden vorliegen. Leider ist dies im vorliegenden Fall nicht so.

Jedoch könnte Ihnen ein Anspruch bezüglich der Änderung des Flughafens zustehen.

Eine Flughafenänderung stellt nämlich einen Reisemangel dar. Der Betroffene hat dann Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach § 651 d BGB und § 651 f BGB. Der Schadensersatz betrifft dabei vor allem die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.

Hier kriegen Sie bereits die Bahnkarte angeboten. Damit sollen wahrscheinlich die Unkosten abgedeckt werden, die Ihnen durch die Fahrt nach München entstehen.

 

In einem ähnlichen Fall, wurde einer Familie mit drei Kindern vor Beginn einer Reise mitgeteilt, daß sich der Abflugort geändert habe, der Ankunftsort auf der Rückreise allerdings der gleiche bleibe.
Aus diesem Grund wurde der Reisevertrag mit dem Veranstalter gekündigte, der Reisepreis zurückgefordert und Schadensersatzansprüche gestellt.


Das Landgericht Kleve stimmte dieser Klage uneingeschränkt zu. So sei der Reiseveranstalter nicht berechtigt gewesen, den Reisevertrag einseitig auf diese Weise abzuändern. Ferner sei es für die Familie unzumutbar an zwei verschiedenen Flughäfen abzufliegen und anzukommen, weil dadurch der Transfer mit dem PKW zum Flughafen sehr schwierig ist. Wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wurde dem Kläger zusätzlich noch ein Schadensersatz von 1.500 DM zugesprochen.

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Hallo,

Sie interessieren sich für die möglichen Anspruchsgrundlagen bei einer Flugvorverlegung und eines Wechsels des Ankunftsflughafens.

I. Was für Anspruch könnte bestehen?

Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ergeben. Dafür müsste zunächst der Anwendungsbereich eröffnet sein. Dies ist der Fall, wenn folgende Eigenschaften auf Ihren Flug zutreffen:

·         Flug startet von einem Flughafen innerhalb der EU oder

·         Flug startet von einem Flughafen außerhalb der EU, wird aber von einer Fluggesellschaft der EU durchgeführt

·         Sie haben eine bestätigte Buchung für den Flug und haben die Tickets zum regulären Preis erworben.

 

Wenn  dies bejaht werden kann, ist der Anwendungsbereich eröffnet.

1. Vorverlegung des Fluges um 90 Minuten

Da hier eine Vorverlegung von 90 Minuten besteht, scheiden etwaige Ansprüche gemäß Art. 5 Abs. 1 ii Fluggastrechte Verordnung aus.

Art. 5 Annullierung.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine

Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Falls sich Ihre Abflugzeit noch weiter verschiebt, könnte folgendes Urteil für Sie interessant sein.

AG München, Urteil vom 06.05.2009, Az. 212 C 1623/09 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG München 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de")

2. Änderung des Zielflughafens

Eine Änderung des Zielflughafens könnte eine Annullierung des Fluges darstellen, da der ursprünglich geplante Flug nicht mehr unter den gebuchten Voraussetzungen stattfinden kann. Eine Ausgleichszahlung könnte jedoch gemäß Art. 5 Abs. 1 ii nicht möglich sein, wenn eine anderweitige Beförderung unter den genannten Voraussetzungen angeboten wird.

In jedem Fall muss aber gewährleistet werden, dass der Reisende zu seinem ursprünglich gebuchten Ankunftsort gelangt. Dies kann jedoch auch mittels Bahnreisen oder anderen Transfermöglichkeiten bewerkstelligt werden. Kritisch zu betrachten sind dabei die einhergehenden Verzögerungen. Das Maß kann dabei ausschlaggebend sein, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht.

AG Bremen, Urteil vom  29.11.2013, Az. 2 C 49/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 2 C 49/13 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Gericht einen Anspruch auf Ausgleichzahlung bejaht, da anstatt eines Fluges ein Bustransfer einsetzt wurde und dies mit einer erheblichen Verzögerung einherging.

II. Wer ist Anspruchsgegener?

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 EU VO 261/2004 immer das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Art. 3 Anwendungsbereich

„(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. 2 Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“

BGH, Urteil vom 29.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de")

III. Die Entschädigung

Falls ein Anspruch auf Entschädigung besteht, kann diese auf verschiedene Arten erfolgen. Die Verordnung regelt in Artikel 7 Abs. 3 in welcher Form die ausführende Airline die Entschädigungsleistungen vornehmen kann.

 

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Sehr geehrter Nutzer,

ihre etwaigen Ansprüche ergeben sich aus der VO (EG) 261/2004, in welcher die grundsätzlichen Ansprüche von Fluggästen gegenüber der jeweilligen Fluggesellschaft geregelt sind.

Sie werden, nach ihrer Buchung eines One- Way- Fluges, ihre Rückreise 01.06.2016 antreten. Der Zielflughafen dieses Rückfluges sollte ursprünglich Frankfurt sein, änderte sich jedoch zu München, einschließlich mit einer früheren Abflugzeit um 90 Minuten.

Nach der VO (EG) 261/2004 liegt leider keine Annulierung ihres Fluges vor, welche eine Anspruchsgrundlage dargestellt hätte.

Art. 5 Annullierung.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine

Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Ich fürchte, sie können keinerlei Ansprüche geltend machen, da sie rechtzeitig informiert wurden.

 

Ich hoffe, ich konnte ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

CaptainCook

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Guten Tag Lykos,

Ihr Flug mit Condor nach Frankfurt wurde, mit einem 90 Minuten früher liegenden Abflugzeitpunkt, auf den Zielflughafen München umgebucht. Dazu wurde Ihnen eine Bahnkarte angeboten. Sie fragen nun, wie Ihre Rechte aussehen.

1. Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung

Es könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-VO Nr. 261/2004 ergeben.

a) Annulierung

Dazu müsste es sich zunächst bei der Umbuchung Ihres Fluges um eine Annulierung handeln.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es handelt sich bei Ihnen um einen Flug zu einer anderen Zeit und zu einem anderen Ziel. Wahrscheinlich hat dieser Flug deshalb auch eine andere Flugnummer als ihr ursprünglicher Flug. Ihr ursprünglicher Flug wird nicht so durchgeführt wie geplant und von Ihnen gebucht. Die Folgen einer Annulierung könnten für Sie anwendbar sein.

b) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU-VO (einfach für Sie zum Nachlesen im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie den Link anklicken)

Ihnen könnten Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 der EU-VO wegen der Annulierung zustehen.

Es sei denn, die in Artikel 5 Absatz c) EU-VO genannten Voraussetzungen liegen vor:

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, (oder...)

Sie wurden mehr als zwei Wochen im Voraus vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, und Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 entfallen für Sie wahrscheinlich leider.

c) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 EU-VO (einfach für Sie zum Nachlesen im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie den Link anklicken)

Sie haben aber womöglich die Möglichkeit Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 EU-VO geltend zu machen. Diese Unterstützungsleistungen werden von einer Annulierung betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftunternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 a) EU-VO angeboten.

Nach Artikel 8 können sie wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

2. Ergebnis

Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen entfällt für Sie also, Ihnen frei steht es aber eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten einzufordern, ebenso wie eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt.

Sie können die Wahl treffen, und zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche noch einen Anwalt hinzuziehen, falls Condor Ihnen negative Rückmeldungen gibt.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Hallo Lykos,

 

in Ihrem Fall wurde Ihr Rückflug um 90 Minuten vorverlegt und der Flughafen geändert.
In der Regel können Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht kommen.

Da Sie wenig Angaben zu Ihren Flugdaten machen, muss erst geklärt werden, ob Ihr Flug auch unter den Anwendungsbereich fällt.

Der Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn der jeweilige
- Flug innerhalb der EU startet
- Flug außerhalb der EU startet, aber von einer Airline eines Mitgliedsstaats ausgeführt wird.

 

In der Regel haben Flugpassagiere Ansprüche auf Ausgleichszahlungen. Diese sind auch abhängig von der jeweiligen Flugdistanz.

 

- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

- 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

- 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Der Anspruch auf diese Ausgleichsleistungen entfällt sobald Sie früher als 2 Wochen vor geplanten Reiseantritt über diese Änderung informiert wurden. Wenn man in der Zeitspanne zwischen einer und zwei Wochen benachrichtigt wurde, muss der Reisevertragspartner eine alternative Reisemöglichkeit zur Verfügung stellen, die nicht mehr als 2 Stunden vor planmäßiger Zeit startet und nicht später als 4 Stunden nach planmäßiger Ankunft beendet ist. Wurde man weniger als 1 Woche vor Abflug informiert wurde, muss ebenfalls eine alternative Beförderung angeboten werden. In diesem Fall darf man nicht mehr als 2 Stunden vor geplanten Start abfliegen, aber auch nicht mehr als 2 Stunden später als geplant am Reiseziel ankommen.

Dies bedeutet, dass ein solcher Anspruch in Ihrem Fall wohl leider ausscheidet, da Sie wohl ein anderweitiges Angebot bekommen haben, wobei die Verlegung nicht sonderlich erheblich und somit vertretbar ist.

 

Die Flughafenänderung ist natürlich auch sehr ärgerlich, allerdings wurde Ihnen ein Bahnticket gegeben. Somit wird auch gewährleistet, dass Sie mit keiner erheblichen Verspätung an Ihrem Heimatort ankommen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Condor von Frankfurt nach München gebucht. Dieser soll am 01.06.2016 stattfinden. Nun wurden Sie am 03.03.16 darüber unterrichtet, dass ihr Flug 90 Minuten früher starten soll, der Zielflughafen ist nun München.

Im Falle einer Flugverlegung können sich für Sie Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Dazu müsste es sich zunächst bei der Umbuchung Ihres Fluges um eine Annulierung handeln.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde jedoch lediglich um 90 Minuten vorverlegt. Eine Annullierung liegt hier also nicht vor.

Desweiteren wurden Sie außerdem bereits über 2 Wochen vor planmäßigem Abflug über die Verschiebung Ihres Fluges unterrichtet. Gem. Artikel 5 Absatz 1 a) i) werden bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nicht eingeräumt , wenn sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden.

 

Durch die Änderung des Zielflughafens könnte sich jedoch ein Anspruch aus der Verordnung ergeben.

Diese könnte eine Annullierung des Fluges darstellen, da der ursprünglich geplante Flug nicht mehr unter den gebuchten Voraussetzungen stattfinden kann. Doch selbst wenn die Änderung des Zielflughafens eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges darstellt, hat die Fluggesellschaft doch wieder die Frist von 2 Wochen aus Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 261/2004 eingehalten. Sie haben daher leider wahrscheinlich keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

 

Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall, wie dem von Ihnen geschilderten, in dem die Airline nach Buchung eines Fluges die Zeiten und den Zielflughafen einseitig ändern, handelt es sich nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung um eine Annullierung des Fluges gem. Art 5 VO. In einem solchen Fall stehen Ihnen als Reisenden grundsätzlich zwei verschiedene Rechte zu:

  1. Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO
  2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art 8 VO

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Sie über die Änderungen nicht rechtzeitig informiert wurden und sie nicht auf ein außergewöhnlichen Umstand zurück gehen. Von Letzterem ist bei einer Änderung ca. 3 Monate vor Abflug grundsätzlich nicht auszugehen. Allerdings entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie ca. 3 Monate vor dem geplanten Abflug über die Änderungen durch die Airline informiert wurden. In einem solchen Fall wurden Sie daher rechtzeitig über die Änderungen informiert und es steht Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) VO zu.

Allerdings haben Sie in Ihrem Fall einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO. Hiernach können Sie grundsätzlich wählen, ob Sie den Flug mit den geänderten Modalitäten gar nicht antreten und gem. Art. 8 Abs. 1 a) VO sich den vollständigen Preis für das Flugticket erstatten lassen oder ob Sie von der Airline eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen verlangen. D.h. für Ihren Fall: den nächst möglichen Rückflug nach Frankfurt. Ein Flug nach München mit anschließender Zugfahrt nach Frankfurt stellt grundsätzlich keine Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen dar und muss daher von Ihnen nicht akzeptiert werden. Welche Variante in Ihrem Fall die beste ist, müssen Sie letztlich selbst entscheiden.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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