Sehr geehrter Fragesteller!
Dass Sie zu einem Discout-Tarif gebucht haben, sollte die Flugzeitenänderung nicht beeinflusst haben. Die Verordnung (EG) 261/2004 enthält Regelungen zum Vorgehen bei Flugverspätungen und Flugannullierungen.
(1) Ausgleichszahlung
Sie schreiben, dass Ihr Rückflug am 11.06.2016 stattfindet. Das lässt darauf schließen, dass auch der Hinflug im Mai oder Juni 2016 ist. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 kann der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei einer Flugannullierung erst dann haben, wenn die Annullierung kürzlich vor dem ursprünglich geplanten Abflug mitgeteilt wird:
„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
Darüber hinaus beträgt die Entfernung zwischen Funchal und Frankfurt etwa 2.800 km. Bei dieser Entfernung muss die Änderung in der Abflugzeit mindesten drei Stunden betragen, damit jegliche Ansprüche überhaupt entstehen.
Ferner würde dies auch daran scheitern, dass es sich um einen Rückflug handelt, welcher als eigenständige Flugbeförderungsleistung unabhängig vom Hinflug betrachtet wird (Vgl. EuGH, Urt. v. 10. Juli 2008, Az.: C‑173/07). Das heißt, dass selbst wenn Sie über die Änderung am Tag des Hinflugs benachrichtigt werden und Sie aber zwei Wochen am Zielort bleiben, würde die Änderung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung begründen.
(2) Stornierung des Fluges
Normalerweise steht Fluggästen bei einer Flugannullierung sowie bei einer erheblichen Flugverspätung gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 die Möglichkeit zu, den Flug kostenlos zu stornieren und die vollständige Erstattung des Flugpreises zu verlangen.
Da sich Ihr Rückflug um weniger, als drei Stunden verschiebt, haben Sie rechtlich voraussichtlich keine Möglichkeit, die Stornierungsoption zu beanspruchen. Ob Sie auf einen besseren Flug umgebucht werden können oder den Flug gänzlich stornieren dürfen bleibt wohl aller Voraussicht nach die Frage der Kulanz der Fluggesellschaft.