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Hhallo Zusammen,

Ich habe via !!!!!!Homepage!!!!! der TAP am 11.02.2016 einen Hin und Rückflug via Lissabon nach Funchal mit TAP Potugal gebucht.

Am 18.02. 016 - also wenige Tage nach meiner Buchung - verschieben sich bereits die Flugzeiten für den Rückflug TP 1678 am 11.06.2016 von 12:10 mittags auf 9:35 in der früh.   

Eigentlich habe ich den Mittagsflug gebucht , um in aller Ruhe zum Flughafen zu fahren.

Wie kann es sein, dass TAP den Flug noch wenige Tagen vorher auf der eignen Homepage verkauft?

Das scheint mir nach böser Geschäftspolitik!

Jetzt bin ich natürlich zudem auch noch länger am Lissabonner Flughafen "gefangen", da der gebuchte Anschlussflug TP 576 bislang wie geplant erst um 14:30 weitergeht  (Ankunft 18 :30 in FRA).

Meine sehr gute Gesamtflugzeit, die bei Buchung neben der eigentlichen Abflugzeit für die Flugwahl erste und einzige Prio waren, sind für den Rückflug nun absolut zerschlagen.

Was kann ich tun?

Habe zum Discount Tarif der TAP gebucht. Ich zahle pro Person nur 274,- Euro für den Hin und Rückflug. Das kann aber ja nicht der Grund er Umbuchung sein, oder?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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4 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Dass Sie zu einem Discout-Tarif gebucht haben, sollte die Flugzeitenänderung nicht beeinflusst haben. Die Verordnung (EG) 261/2004 enthält Regelungen zum Vorgehen bei Flugverspätungen und Flugannullierungen.

(1) Ausgleichszahlung

Sie schreiben, dass Ihr Rückflug am 11.06.2016 stattfindet. Das lässt darauf schließen, dass auch der Hinflug im Mai oder Juni 2016 ist. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 kann der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei einer Flugannullierung erst dann haben, wenn die Annullierung kürzlich vor dem ursprünglich geplanten Abflug mitgeteilt wird:

„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

Darüber hinaus beträgt die Entfernung zwischen Funchal und Frankfurt etwa 2.800 km. Bei dieser Entfernung muss die Änderung in der Abflugzeit mindesten drei Stunden betragen, damit jegliche Ansprüche überhaupt entstehen.

Ferner würde dies auch daran scheitern, dass es sich um einen Rückflug handelt, welcher als eigenständige Flugbeförderungsleistung unabhängig vom Hinflug betrachtet wird (Vgl. EuGH, Urt. v. 10. Juli 2008, Az.: C‑173/07). Das heißt, dass selbst wenn Sie über die Änderung am Tag des Hinflugs benachrichtigt werden und Sie aber zwei Wochen am Zielort bleiben, würde die Änderung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung begründen.

(2) Stornierung des Fluges

Normalerweise steht Fluggästen bei einer Flugannullierung sowie bei einer erheblichen Flugverspätung gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 die Möglichkeit zu, den Flug kostenlos zu stornieren und die vollständige Erstattung des Flugpreises zu verlangen.

Da sich Ihr Rückflug um weniger, als drei Stunden verschiebt, haben Sie rechtlich voraussichtlich keine Möglichkeit, die Stornierungsoption zu beanspruchen. Ob Sie auf einen besseren Flug umgebucht werden können oder den Flug gänzlich stornieren dürfen bleibt wohl aller Voraussicht nach die Frage der Kulanz der Fluggesellschaft.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Funchal mit TAP Portugal gebucht. Dieser sollte ursprünglich am 11.06.2016 um 12:10 gehen. Sie haben nun jedoch erfahren, dass der Flug von 12:10 auf 9:35 vorverlegt wurde. Im Fall einer Verlegung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges können sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

Sie könnten einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung gegen TAP Portugal haben. Dieser ergibt sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Strecke zwischen Frankfurt und Funchal beträgt ungefähr 2.859 km. Die Verlegung Ihres Fluges müsste also mindestens 3 Stunden betragen. In Ihrem Fall wurde der Flug jedoch lediglich um 2 einhalb Stunden vorverlegt.

Desweiteren entfällt ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auch dann, wenn Sie gem. Art. 5 Abs. 1 c)i) der Europäischen Fluggastrechte Verordnung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Auch diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten.

Sie haben demnach leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Hallo,

Sie haben via Homepage der TAP am 11.02.2016 einen Hin -und Rückflug via Lissabon nach Funchal mit TAP Potugal gebucht.

Am 18.02. 016 - also wenige Tage nach Ihrer  Buchung - verschieben sich bereits die Flugzeiten für den Rückflug TP 1678 am 11.06.2016 von 12:10 mittags auf 9:35 in der früh.

Grundsätzlich ist es so, dass dem Fluggast bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen können. Fraglich ist, ob es sich in Ihrem Fall bereits um eine Annullierung handelt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: „ EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es könnte durchaus als Annullierung anzusehen sein, da der Flug nicht mehr so angeboten wird, wie geplant.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemessen sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider entfällt jedoch ein solcher Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn der Fluggast von der Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Änderung informiert wird. Das ist hier der Fall.

 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Guten Abend lieber Fragesteller,

 

in Ihrem Fall wurde Ihr gebuchter Flug zum 11.06.16 von Frankfurt nach Funchal (ausgeführt durch TAP Portugal). Nun wurde der Flug allerdings wenige Stunden vorverlegt.

 

In einem solchen Fall könnten sich eventuell Ausgleichszahlungen aus Art.7 der europäischen Fluggastrecht-Verordnung ergeben.

 

Gemäß Artikel 7 könnte Ihnen folgendes zustehen:

 

Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

Angesichts Ihrer Flugstrecke von ca. 2900 km, könnten Sie mit Ausgleichszahlungen ab einer Verspätung von 3h rechnen. Dies liegt in Ihrem Fall allerdings nicht vor.

Zudem kommt, dass Sie mehr als 2 Wochen im Voraus über die Verschiebung informiert wurden.

Da solche Verschiebungen im allgemeine Flugalltag sehr häufig vorkommt, haben Sie wohl keine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und müssen die Verschiebung wohl oder übel hinnehmen.

 

 

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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