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Guten Tag!

Und zwar habe ich mehr oder weniger ein ärgerliches Problem.

Ich habe im Internet Anfang Januar bei ich sag mal einem "Vermittler" um nicht zu viele Namen zu nennen, Hotel, Flug und Transfer vom Flughafen im PAket gebucht (keine Pauschalreise). Das habe ich auch schon desöfteren dort gemacht und es gab nie Probleme.

Die Reise geht von Frankfurt/Main nach Mallorca vom 12.06.16 bis 22.06.16.

Flüge sind bei Condor gebucht. Für unsere Reisezeit standen für den Hinflug zwei Flüge mit Condor um ca. 05:00 Uhr zur Verfügung, für den Rückflug zwei Flüge ich glaube einer um ca. 10 Uhr Vormittags und einer Abends um 20:15 Uhr. Da wir gerne den Urlaub voll ausnutzen möchten, man zahlt ja den ersten und letzten Tag auch im Hotel, haben wir uns für den Flug mit der Nummer DE 1505 um 20:15 Uhr entschieden (4 Erwachsene und ein Kleinkind <1 Jahr). Ich habe dann die Bestätigung mitte Januar von der Airline erhalten und habe im Internet im Bereich "Meine Buchung" die Daten anzeigen lassen. Leider waren die Anreden z.T. falsch und es war kein Freigepäck eingetragen. Auf Nachfrage bei Condor wurde mir mitgeteilt, das es geändert ist, also alle Passagiere die richtige Anrede haben und wir pro Erwachsenen 20kg und für das Kleinkind 10kg Freigepäck haben.

Nun habe ich mich gestern, 19.02.16 wieder dort eingeloggt um die Daten zu kontrollieren. Anreden sind immer noch falsch. Aber was viel schlimmer ist, unsere Rückflugzeit wurde von 20:15 Uhr auf 08:05 Uhr vorverlegt.  Wenn ich nun bei Condor die Flüge suche, wird mir der Flug zu unserer gebuchten Flugnummer auch so angezeigt. Das komische ist aber, das der andere Rückflug nun nicht mehr Vormittags ist sondern auf Abends 20:30 Uhr verschoben wurde.

Was kann ich nun machen? Mir stinkt das gewaltig. Ein paar Stunden Vorverlegung könnte ich noch akzeptieren... Aber 12 Stunden ist sehr übertrieben, da der letzte bezahlte Tag für die Tonne ist.

Ich hoffe ihr könnt mir ein paar Tipps geben!

 

Viele Grüße
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Sie haben einen Flug bei Condor von Frankfurt am Main nach Mallorca am 12.06.2016 gebucht. Ihr Rückflug wurde nun von 20:15 auf 8:05, also um 12 Stunden vorverlegt. In einem solchen Fall können sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrecht Verordnung geltend machen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "AZ: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Es handelt sich in Ihrem Fall also um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

 

Sie haben zunächst einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 Absatz 1 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fluggäste können daher wählen zwischen:

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Desweiteren könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Abs. 1 der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c)i) jedoch leider, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind. Sie haben am 19.02.2016 von der Änderung der Flugzeiten erfahren. Der Flug soll am 12.06.2016 stattfinden, sie wurden demnach rechtzeitig über die Verschiebung Ihres Fluges unterrichtet. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen steht Ihnen leider nicht zu.

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Hallo,

Ihr Rückflug mit Condor sollte ursprünglich um 20:15 Uhr starten. Am 19.02.16 haben Sie sich online in dem Portal der Fluggesellschaft eingeloggt um Ihre Daten zu kontrollieren. Dabei ist Ihnen aufgefallen, dass Ihre Rückflugzeit von 20:15 Uhr auf 08:05 Uhr vorverlegt wurde.

Wird ein Flug um meherer Stunden vorverlegt, so liegt eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:" AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Im Falle einer Annullierung kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und wie folgt

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt jedoch, wenn der Fluggast von der Fluggesellschaft über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wurde.

Ihre Reise geht von Frankfurt/Main nach Mallorca vom 12.06.16 bis 22.06.16. Sie wurden über die Annullierung zwar noch nicht offiziel von Condor informiert, jedoch bleibt dafür noch genügend Zeit. Sollte es also so sein, dass Sie im Laufe der Zeit noch von Condor über die Annullierung informiert werden und dies mindestens zwei Wochen vor Ihrem planmäßigen Abflug, so entfällt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen leider.

Dennoch können Sie dann einen Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Laut Artikel 8 der europäischen Flugggastrechte Verordnung steht es dem Fluggast im Falle einer Annullierung zu, zwischen den folgenden drei Optionen frei zu wählen:

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Somit können Sie Ihren Flug stornieren und vllt. dann auf den Flug 20:30 umbuchen bzw. nach einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt fragen.

Dennoch kann es hier ratsam sein noch etwas Geduld zu habem. Schließlich hat Condor Sie noch nicht über die Annullierung informiert und das wird sicherlich seinen Grund haben.

Bezüglich der falschen Anreden sollten Sie sich dennoch mit Condor in Verbindung setzten, damit es am Flughafen keine Probleme gibt. Bei dieser Gelegenheit können Sie gleich mal Ihre geänderten Flugzeiten ansprechen.

 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

Flugzeitenänderungen kommen im täglichen Luftverkehr sehr häufig vor. In Ihrem Fall wurde der Flug um 12 Stunden vorverlegt.

Bei einer Verspätung oder wie in Ihrem Fall bei einer Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden, handelt es sich vielmehr um eine Annulierung des Fluges, dies trifft in Ihrem Fall also zu.

In der Regel kommen Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung in Betracht.

Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Wurden Sie mindestens 14 Tage vor Flugantritt informiert haben Sie keine Anprüche auf Ausgleichsleistungen. Dies liegt in Ihrem Fall leider vor.

ABER: Gemäß Art 8 der VO können Sie beim Luftfahrtunternehmen um eine Umbuchung zu gleichen Bedingungen bitten. Die Airline hat Ihnen schon verschiedene Alternativen angeboten. Alternativ haben Sie infolge der Flugannullierung die Möglichkeit von dem Flug zurückzutreten, also den gezahlten Betrag zurück zu verlangen und bei Bedarf einen neuen Flug zu buchen.

Siehe auch:

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
(bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")


Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

 


 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

zunächst ist festzuhalten, dass Condor sie nicht informiert hat. Daher kann sich die Fluggesellschaft schon einmal mit dem Grund, dass Sie rechtzeitig informiert worden wären, darum herumdrücken, Ihnen Ausgleichszahlungen zu leisten, da Sie dies selbst, und das nur durch Zufall, herausgefunden haben.

Ihr Flug wurde um insgesamt 12h vorverlegt. Daher ergeben sich Ansprüche aus der EU Fluggastrechtverordnung, der EG (VO) 261/2004.

Nach der Verordnung ist immer dann von einer Annulierung eines Fluges auszugehen, wenn der ursprüngliche Flug nicht durchgeführt werden kann und der Start daher aufgegeben wird.

Von einer Annulierung sprich man bei einer Vorverlegung dann, wenn der Flug um mehr als 10h vorverlegt wurde, was in Ihrem Fall zutrifft.

Gem. Art. 7 EG (VO) 261/2004 haben sie ANspruch auf diverse Ausgleichszahlungen, abhängig von der zu fliegenden Strecke.

Strittig ist nun, ob eine Informierung seitens der Fluggesellschaft dann vorliegt, wenn die Annulierung auf der jeweillgen Website bekannt gemacht wurde, ohne dass sie darauf aufmerksam gemacht wurden.

Meines Erachtens nach stellt dies keine ausreichende Information dar. Deshalb stehen Ihnen mMn durchaus Ausgleichszahlungen zu.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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