Hallo,
Ihr Rückflug mit Condor sollte ursprünglich um 20:15 Uhr starten. Am 19.02.16 haben Sie sich online in dem Portal der Fluggesellschaft eingeloggt um Ihre Daten zu kontrollieren. Dabei ist Ihnen aufgefallen, dass Ihre Rückflugzeit von 20:15 Uhr auf 08:05 Uhr vorverlegt wurde.
Wird ein Flug um meherer Stunden vorverlegt, so liegt eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:" AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Im Falle einer Annullierung kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und wie folgt
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt jedoch, wenn der Fluggast von der Fluggesellschaft über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wurde.
Ihre Reise geht von Frankfurt/Main nach Mallorca vom 12.06.16 bis 22.06.16. Sie wurden über die Annullierung zwar noch nicht offiziel von Condor informiert, jedoch bleibt dafür noch genügend Zeit. Sollte es also so sein, dass Sie im Laufe der Zeit noch von Condor über die Annullierung informiert werden und dies mindestens zwei Wochen vor Ihrem planmäßigen Abflug, so entfällt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen leider.
Dennoch können Sie dann einen Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Laut Artikel 8 der europäischen Flugggastrechte Verordnung steht es dem Fluggast im Falle einer Annullierung zu, zwischen den folgenden drei Optionen frei zu wählen:
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die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
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eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
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eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen
Somit können Sie Ihren Flug stornieren und vllt. dann auf den Flug 20:30 umbuchen bzw. nach einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt fragen.
Dennoch kann es hier ratsam sein noch etwas Geduld zu habem. Schließlich hat Condor Sie noch nicht über die Annullierung informiert und das wird sicherlich seinen Grund haben.
Bezüglich der falschen Anreden sollten Sie sich dennoch mit Condor in Verbindung setzten, damit es am Flughafen keine Probleme gibt. Bei dieser Gelegenheit können Sie gleich mal Ihre geänderten Flugzeiten ansprechen.