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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo, ich habe ein rechtskräftiges Urteil gegen die Tailwind, die aber freiwillig nicht zahlen wollen. Nun stelle ich mir die Frage, ob man nicht pfänden könnte, indem man den Reiseveranstalter als Drittschuldner in Anspruch nimmt? Die beiden haben doch untereinander gewiss ein Vertragsverhältnis, wo man die Ansprüche pfänden könnte, oder liege ich da falsch??
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo,

leider fassen Sie sich in Ihren Ausführungen sehr kurz. Aus diesem Grund möchte ich einen groben Überblick über mögliche Ansprüche geben.

Ein Fluggast kann sowohl bei einer Verspätung, als auch bei einer Annullierung des Fluges einen Anspruch gegen die ausführende Fluggesellschaft haben.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Leider geht aus Ihren Ausführungen nicht genau hervor, was bei Ihnen der Fall war. Jedoch steht dem Fluggast in beiden Fällen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Nun schreiben Sie, dass Sie bereits ein rechtskräftiges Urteil gegen Tailwind haben. Dann ist Tailwind verpflichtet Ihnen zu leisten, was Ihnen zusteht. Sie brauchen sich nicht mehr an den Reiseveranstalter zu wenden.

Gegen diesen stehen Ihnen lediglich Ansprüche aus dem Reiserecht des BGB zu.

 

 

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Sehr geehrter Fragesteller,

 

fraglich ist, weshalb Sie ein rechtskräftiges Urteil gegen Tailwind haben.

Wenn es um eine Flugverspätung bzw. Annullierung geht, stehen Ihnen folgende Ansprüche gegen Tailwind zu:

Gemäß Art. 7 der Verordnung kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Gemäß Art. 8 der Verordnung steht den Passagieren bei einer Annullierung Folgendes zu:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Falls es sich in Ihrem Fall allerdings um eine Gepäckverspätung handelt, ergibt sich Folgendes:

 

Ansprüche können Sie aus dem Montrealer Übereinkommen entnehmen. In diesem Fall greift insbesondere Art.19 MÜ.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
Unter Schaden versteht man insbesondere materielle Schäden, die das Gepäck betreffen. Das heißt, Sie hätten grundsätzlich die Möglichkeit einige Artikel ersatzweise zu beschaffen.
Ob Sie auch den immateriellen Schaden geltend machen können, ist fraglich. Allerdings wurde in einer Entscheidung des EuGH mit Urteil vom 06. Mai 2010 (C-63/09 Axel Walz/Clickair) geklärt, dass die gesetzlich geregelten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens bezüglich eines Gepäckverlustes auch immaterielle Schäden umfasst. Somit könnten Sie auch Ihren betriebenen Aufwand bezüglich des Tragens Ihres Sohnes bei der Schadensanzeige aufzeigen.

Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Die

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Lieber Fragensteller,

zunächst einmal entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts gegen Tailwind erwirkt haben. Das bedeutet, Sie haben einen Titel gegen die Fluggesellschaft. Wenn die Fluggesellschaft nicht freiwillig den Ihnen zugesprochenen Anspruch begleicht, müssen Sie diesen Titel gegen Tailwind vollstrecken, indem Sie z.B. in das Vermögen der Airline die Zwangsvollstreckung betreiben. Bei Ihrer Frage erschließt sich mir nicht so ganz, wieso Sie jetzt anstatt Tailwind den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen wollen. Der Titel erging doch gegen die Airline und eben nicht gegen den Reiseveranstalter. Wenn Sie einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen wollen, müssen Sie auch diesen in Anspruch nehmen.

Falls Sie meinen, dass Sie speziell in die Ansprüche der Airline gegen den Reiseveranstalter aus Ihrem Reisevertrag vollstrecken wollen, ist dies ein wenig zu kompliziert gedacht. Wenn Sie einen Titel haben, können Sie die Zwangsvollstreckung z.B. in das bewegliche Vermögen oder auch in das unbewegliche Vermögen der Airline vollstrecken. Einen bestimmten Anspruch brauchen Sie hierbei doch gar nicht zu benennen.
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