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Ich habe über eine Reiseportalseite einen Flug von Düsseldorf nach Antalya gekauft. Beim Kauf wurde angezeigt, dass der Flug von Turkish Airlines durchgeführt wird es sich jedoch um einen Charter-Flug handelt, und man deswegen die Flugzeiten vor Abflug nochmal prüfen soll. Nach dem Kauf habe ich eine Bestätigungs-Mail zugeschickt bekommen, in der nun steht, dass der Flug nicht von Turkish Airlines sondern von Anadolu Jet durchgeführt wird.

Dabei wollte ich extra von Stuttgart nach Düsseldorf fahren um nicht mit einer Billigairlines fliegen zu müssen. Mit dem Reiseportal habe ich bereits telefoniert, die meinten dass ich nur das Recht auf Beförderung habe, nicht auf eine spezielle Airline.

 

Wie sieht es rechtlich hier aus, kann man ein Flug als Turkish Airlines anbieten obwohl es von einer Billig-Airline ausgeführt wird und dies vor Abschluss der Buchung nirgends aufführen?
Gefragt in Flugverspätung von (160 Punkte)
Bearbeitet von
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3 Antworten

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Anadolujet ist ja glaube ich die Billigairline der Turkish Airlines und gehört zu denen!?
Beantwortet von (370 Punkte)
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Ja genau ich habe aber turkish Airlines gebucht und nicht deren billig Airline. Ich fahre extra 500 km durch Deutschland damit ich keine billig Airline bekomme. Man kann doch nicht einfach Tickets im Namen von turkish Airline anbieten und dann die Leute in einen billig Flieger setzen?
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Lieber Fragensteller,

in der heutigen Zeit ist es Gang und Gebe, dass du als Reisender einen Flug bei einer bestimmten Airline buchst und dieser Flug am Ende jedoch von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird. Einer der häufigsten Fälle ist das sogenannte Code-Sharing. Hierbei einigen sich zwei Fluggesellschaft darauf, dass sie einen Flug gemeinsam durchführen, diesen aber unter eigenen Flugnummern als eigenen Flug verkaufen. In deinem Fall ist jedoch wahrscheinlich nicht ein solcher Fall des Code-Sharings gegeben, sondern hier liegt vielmehr der Fall vor, dass Anadolu Jet die Tochtergesellschaft von Turkish Airlines ist. In einem solchen Fall wirst du im Endeffekt von demselben Konzern befördert, wie du auch gebucht hast, weswegen dies vorher auch kaum angezeigt werden wird.

Für den Fall, dass es sich bei diesem Flug jedoch um einen Teil einer Pauschalreise handelt, könntest du unter Umständen jedoch trotzdem einen Anspruch gegen deinen Reiseveranstalter auf Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz gem. §§651d und 651f BGB haben. Denn es ist möglich, dass die Änderung der Airline einen Mangel der Reise darstellt. Dies ist gemäß der Rechtsprechung immer dann gegeben, wenn der Wechsel für den Reisenden nicht zumutbar ist. Im Fall einer anderen Fluggesellschaft kann sich eine solche Unzumutbarkeit vor allem daraus ergeben, dass die Standards und Services der beiden Airlines erheblich von einander abweichen und außerdem z.B. im Katalog eine bestimmte Airline zugesichert wurde. Vergl hierzu u.a. AG Hamburg AZ: 4 C 378/02 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki 4 C 378/02") oder AG Hamburg 17a C 479/01 (bei Google-Suche "reise-recht-wiki 17a C 479/01").

In deinem Fall scheint mir dies jedoch nicht gegeben zu sein, weshalb du meiner Ansicht nach keinerlei Ansprüche wegen Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen kannst. Vielmehr handelt es sich um eine reine Unannehmlichkeit.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

nicht nur die Änderung von Flugzeiten kann für Fluggäste ärgerlich sein, sonder auch eine Änderung der Fluggesellschaft.

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt jedoch nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

Im vorliegenden Fall sind Sie zwar extra von Stuttgart nach Düsseldorf gefahren, um nicht mit einer Billigairline fliegen zu müssen, jedoch lässt sich Ihren Ausführungen nicht entnehmen, dass Sie einen Aufschlag bezahlt haben.

Da es sich bei Anadolujet wohl tatsächlich um die Tochtergesellschaft der Turkish Airlines handelt, ist wohl nicht anzunehmen, dass sich die beiden Fluggesellschaften hinsichtlich der Leistungen und Sicherheitsstandards unterscheiden bzw. Anadolujet niedriger einzustufen ist.

Somit wird wohl eher das folgende Urteil im vorliegenden Fall zutreffend sein.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00 ( einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki.de")

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich- ein Wechsel der Airline ist gestattet.

 

 

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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