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Ich hatte meine Frage bereits vor einigen Tagen schon einmal gestellt, damals allerdings nicht genügent Details angegeben, daher hiermit nochmals etwas ausführlicher...

 

Pauschalreise nach Ägypten gebucht über ETI,

Abflug 15.09.2016, 12.15 Uhr ab Stuttgart mit Condor / Rückflug 29.09.16, 18.15 Uhr.

Durch die aktuelle Situation der Buchungsrückgänge für Ägypten wurde der Flugplan geändert und dieser Flug gestrichen. Wir bekamen daraufhin vom RV die Mitteilung, dass wir deswegen auf Abflughafen München umgebucht wurden (Entfernung zu unserem Wohnort ca. 400 km!)

Abflugzeiten ab München ähnlich, Hin 12.30 Uhr, Rück 19.30 Uhr, ebenfalls Condor, weitere Alternativen wurden uns nicht angeboten.

Nach Recherche auf der Internetpräsenz von ETI habe ich festgestellt, dass die Reise ebenfalls ab Frankfurt (Entfernung von unserem Wohnort ca. 100 km) verfügbar ist, allerdings einen Tag später, also am 16.09.2016 (wäre kein Problem, da wir ja sowieso Urlaub haben).

Daraufhin habe ich beim RV nachgefragt, ob man uns nicht darauf umbuchen könnte, es wäre uns egal ob sich der Abflugtag und die Fluggesellschaft ändert.

Die Umbuchung wird uns jedoch vehement verweigert, da es angeblich wegen der Preisdifferenz nicht möglich ist. Gegen einen Aufpreis von ca. 500,- € könnten wir jedoch auf Frankfurt umbuchen!

Lt. Preisauskunft der ETI Internetpräsenz sind die Preise für beide Reisen jedoch fast identisch.

Wir haben lediglich damals zu einem unschlagbar günstigen Tagespreis gebucht (der Preis für unsere Reise ist am Folgetag um 250 € p.P. gestiegen!). Die ich die Reise zu dem gebuchten Preis nicht mehr bekomme, und wir uns am Urlaubsort noch mit Urlaubsbekannten aus dem letzten Jahr treffen werden, möchte ich natürlich nicht stornieren, auch wenn uns diese Option zustehen würde....

Der große Witz ist noch, dass uns ETI jetzt noch einen Preisnachlass i.H.v. 200,-€ gewährt, wenn wir der Umbuchung auf München zustimmen - ich kann diese ganze Sache einfach nicht verstehen..... werden wir jetzt mit der Umbuchung auf München einfach schikaniert wegen des damals günstigen Reisepreises???

Spielt der ursprüngliche Reisepreis überhaupt ein Rolle dass der RV sich auf die Preisdifferenz berufen kann?

Kann ich mich auf die Störung der Nachtruhe berufen? Bei einer Anreise von 400 km muss ich ja auch Staus usw. einplanen, so dass wir bei einem Abflug um 12.30 Uhr ja bestimmt schon gegen 4.00 Uhr in der Frühe losfahren müssten. Beim Rückflug würden wir um 23.10 Uhr in München landen und hätten ja dann auch wieder die Rückfahrt von 400 km.

Ich hoffe dass die Ausführungen jetzt nicht allzu verwirrend sind....
Gefragt in Reisevertragsrecht von (160 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht über ETI. Der ursprüngliche Abflug ist am 15.09.2016, 12.15 Uhr ab Stuttgart mit Condor und der Rückflug am 29.09.16, 18.15 Uhr.

Durch die aktuelle Situation der Buchungsrückgänge für Ägypten wurde der Flugplan geändert und dieser Flug gestrichen. Sie bekamen daraufhin vom RV die Mitteilung, dass Sie deswegen auf Abflughafen München umgebucht wurden (Entfernung zu Ihrem Wohnort ca. 400 km!)

Die Abflugzeiten ab München sind ähnlich, Hinflug 12.30 Uhr, Rückflug 19.30 Uhr, ebenfalls mit Condor.

Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter den Flughafen nicht beliebig ändern. Denn auch eine Flughafenänderung stellt einen Reisemangel dar. Der Betroffene hat dann Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach § 651 d BGB und § 651 f BGB. Der Schadensersatz betrifft dabei vor allem die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen ein Preisnachlass von 200 Euro angeboten. Womöglich soll dies die Unkosten abdecken, die Ihnen dadruch entstehen, nun von München aus zu fliegen.

Fraglich ist, ob Sie sich auf die Störung der Nachtruhe berufen können. Bei einer Anreise von 400 km müssen Sie auch Staus usw. einplanen, so dass Sie bei einem Abflug um 12.30 Uhr ja bestimmt schon gegen 4.00 Uhr in der Frühe losfahren müssten. Beim Rückflug würden Sie um 23.10 Uhr in München landen und hätten ja dann auch wieder die Rückfahrt von 400 km.

AG Düsseldorf, Az: 232 C 8790/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de")

In Düsseldorf  ging es um einen Fall, bei dem der Rückflug sogar von nachmittags auf fünf Uhr morgens verlegt worden ist. Hier erhielten die Urlauber zwar auch 40 Prozent des Tagesreisepreises zurück, aber nur, weil das Gericht befand, dass durch den extrem frühen Aufbruch zum Flughafen die Nachtruhe gestört gewesen sei.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Eine Minderung des Reisepreises wurde verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Es ist also von Einzelfall zu Einzelfall abhängig, ob eine Verkürzung der Nachtruhe tatsächlich gegeben ist oder nicht.

 

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Guten Tag,

Ihr Flug von Stuttgart nach Ägypten als Teil einer Pauschalreise wurde gestrichen, und Ihnen gegen einen Preisnachlass von 200 Euro eine Umbuchung auf München angeboten. München ist 400km von Ihrem Wohnort entfernt.

Eine Umbuchung auf einen von Ihnen gefunden Flug ab Frankfurt wurde Ihnen nur gegen einen Aufpreis von 500 Euro angeboten.

In einem solchen Fall ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB (§§651a - 651m BGB).

Zunächst muss allerdings geprüft werden, ob eine erhebliche einseitige Änderung der Reiseleistungen vorliegt. Dies bedeutet, dass die Reise im übergroßen Maße unzumutbar ist.

Die Rechtsprechung bejaht eine solche Unzumutbarkeit, beispielsweise wenn die Nachtruhe erheblich gestört wird und/oder die Ab- oder Anreise um einen ganzen Tag verschoben wird.

AG Bad Homburg, Urteil vom 17.10.2003, Az 32 C 2221/03(72) (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google eingeben: „32 C 2221/03(72) reise-recht-wiki“)

Bei einer Pauschalreise kann die kurzfristige Änderung von Flugzeiten einen Reisemangel darstellen, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Flugzeitenänderung die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

Vgl. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google eingeben: „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

Möglicherweise ist auch die Änderung des Abflughafens eine solche erhebliche Veränderung. Dies ist allerdings eine Abwägung des Einzelfalls. Um den Hinflug von München nach Ägypten erreichen zu können wären sie, ob der Entfernung von 400km zu Ihrem Wohnort, gezwungen um 4 Uhr morgens zum Flughafen loszufahren. Da hier folglich eine große Distanz zwischen den Flughäfen vorliegt, könnte es sehr gut sein, dass es sich um eine erhebliche Veränderung handelt.

Somit ist es in Ihrem Fall entscheidend, ob die Verlegung zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führt oder nicht. Ist dies der Fall, können Sie entweder vom Vertrag gem. § 651a Abs. 5 BGB zurücktreten oder den Reisepreis gem. § 651d BGB mindern. Zudem könnte man gem. §651 Abs.2 f BGB Schadensersatz aufgrund der Beeinträchtigung der Reisebedingungen durch die Ortsänderung verlangen, da Sie eine Entfernung von 400km zurückzulegen haben. Dies könnte nicht zumutbar sein.

Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden. Sollte dieser nicht koopieren, dann ist Ihnen zu raten sich an einen Anwalt zu wenden.

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