Guten Tag,
Ihr Flug von Stuttgart nach Ägypten als Teil einer Pauschalreise wurde gestrichen, und Ihnen gegen einen Preisnachlass von 200 Euro eine Umbuchung auf München angeboten. München ist 400km von Ihrem Wohnort entfernt.
Eine Umbuchung auf einen von Ihnen gefunden Flug ab Frankfurt wurde Ihnen nur gegen einen Aufpreis von 500 Euro angeboten.
In einem solchen Fall ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB (§§651a - 651m BGB).
Zunächst muss allerdings geprüft werden, ob eine erhebliche einseitige Änderung der Reiseleistungen vorliegt. Dies bedeutet, dass die Reise im übergroßen Maße unzumutbar ist.
Die Rechtsprechung bejaht eine solche Unzumutbarkeit, beispielsweise wenn die Nachtruhe erheblich gestört wird und/oder die Ab- oder Anreise um einen ganzen Tag verschoben wird.
AG Bad Homburg, Urteil vom 17.10.2003, Az 32 C 2221/03(72) (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google eingeben: „32 C 2221/03(72) reise-recht-wiki“)
Bei einer Pauschalreise kann die kurzfristige Änderung von Flugzeiten einen Reisemangel darstellen, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Flugzeitenänderung die Nachtruhe beeinträchtigt wird.
Vgl. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google eingeben: „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
Möglicherweise ist auch die Änderung des Abflughafens eine solche erhebliche Veränderung. Dies ist allerdings eine Abwägung des Einzelfalls. Um den Hinflug von München nach Ägypten erreichen zu können wären sie, ob der Entfernung von 400km zu Ihrem Wohnort, gezwungen um 4 Uhr morgens zum Flughafen loszufahren. Da hier folglich eine große Distanz zwischen den Flughäfen vorliegt, könnte es sehr gut sein, dass es sich um eine erhebliche Veränderung handelt.
Somit ist es in Ihrem Fall entscheidend, ob die Verlegung zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führt oder nicht. Ist dies der Fall, können Sie entweder vom Vertrag gem. § 651a Abs. 5 BGB zurücktreten oder den Reisepreis gem. § 651d BGB mindern. Zudem könnte man gem. §651 Abs.2 f BGB Schadensersatz aufgrund der Beeinträchtigung der Reisebedingungen durch die Ortsänderung verlangen, da Sie eine Entfernung von 400km zurückzulegen haben. Dies könnte nicht zumutbar sein.
Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden. Sollte dieser nicht koopieren, dann ist Ihnen zu raten sich an einen Anwalt zu wenden.