Lieber Fragesteller,
du bist von Deutschland nach Spanien und zurück mit der Fluggesellschaft Ryanair geflogen. Auf dem Hinflug war eine Verspätung von 7 Stunden und auf dem Rückflug eine Verspätung von 5 Stunden zu verzeichnen. Du fragst dich nun in welcher Höhe du einen Anspruch gegen Ryanair geltend machen kannst.
Wie bereits ausführlich erläutert worden ist, kommt ein Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 VO aufgrund der Verspätung in Betracht. Soweit die Verspätung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, kann sich die Fluggesellschaft auch nicht von der Ausgleichszahlung lossagen.
Ich möchte noch kurz die Problematik des Gerichtstandes ansprechen. Bezüglich des Gerichtsstandes von Ryanair gab es nämlich eine Entscheidung, welche dich interessieren könnte.
LG Lübeck, Urteil vom 22. April 2010 Az. 14 S 264/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki LG Lübeck 14 S 264/09“ eingibst)
In diesem Fall hat das Landgericht entschieden, dass das Amtsgericht deutsches Recht angewendet hat. Es ging dabei um eine deutsche Familie, die von Dublin über London noch Lübeck fliegen wollte. Wegen einer Verspätung des Fluges von Dublin nach London, haben sie ihren Anschlussflug verpasst und mussten sich dann selbst um eine Alternative bemühen, da Ryanair erst 3 Tage später einen Alternativflug anbieten konnte. Das Gericht entschied hier, dass irisches Recht anwendbar sei. Gemäß Art. 28 EGBGB unterliege der Beförderungsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweise. Das sei aufgrund der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB Irland, weil die Beklagte dort ihren Sitz habe.
Grundsätzlich ist der Gerichtsstand Ort, an dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.
Folgendes Urteil des EuGH ist jedoch deutlich Fluggastfreundlicher und geht dem eben genannten Urteil vor:
EuGH, Urteil vom 09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst)
Hier entschied das Gericht, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugsortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.
Dieses Urteil ermöglicht somit auch dir ein weiteres Spektrum an Möglichkeiten, wo du die Fluggesellschaft zur Verantwortung ziehen kannst.