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Wir hatten einen RyanAir Flug nach Spanien gebucht. Auf dem Hinflug hatten wir dann eine Verspätung von 7 Stunden. Und dann nochmal auf dem Rückflug hatten wir wieder einer Verspätung, diesmal 6 Stunden. Ich und mein Mann fragen uns jetzt, ob uns dann pro Person zwei Mal die Entschädigung zusteht, weil der Hinflug und der Rückflug verspätet waren.

Stimmt es, dass wir für den Hinflug und den Rückflug pro Person 400 Euro verlangen können?
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Hallo,

Sie hatten einen RyanAir Flug nach Spanien gebucht. Auf dem Hinflug hatten Sie dann eine Verspätung von 7 Stunden. Und dann nochmal auf dem Rückflug hatten Sie wieder einer Verspätung, diesmal 6 Stunden. Sie und Ihr Mann fragen sich jetzt, ob Ihnen dann pro Person zwei Mal die Entschädigung zusteht, weil der Hinflug und der Rückflug verspätet waren.

Zunächst einmal haben Sie völlig richtig fetsgestellt, dass Ihnen bei einer Fluverspätung ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen kann. 

 

EuGH, Az.: C 452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de")

Ein Flugzeug ist erst bei Öffnung von mindestens einer Tür wirklich angekommen – und dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Bestimmung von Flugverspätungen. Dem Fluggat ergeben sich dann Ausgleichszahlungen.

In Ihrem Fall liegt jedoch eindeutig eine Flugverspätung vor.

Die Ausgleichszahlunegn, die Ihnen dadurch entstehen bemessen sich nach der Entfernung.

 

bis 1500 km 250,00 €

über 1500 km bis 3500 km bzw.

innerhalb der EU über 1500 km

400,00 €
über 3500 km 600,00 €



Folglich können Sie tatsächlich 400 Euro je Fluggast verlangen. Ich wüsste auch nicht was in Ihrem Fall einem dopelten Anspruch entgegenstehen sollte.

Schließlich hat die Verspätung auf dem Hinflug nichts mit der Verspätung auf dem Rückflug zu tun. Beide müssen unabhängig voneinander betrachtet werden. Ihnen steht also sowohl für den Hinflug, als auch für den Rückflug eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro je Fluggast zu.

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Guten Tag,

 

bei Verspätungen von 6 und 7 Stunden bei der Flugstrecke zwischen Deutschland und Spanien, sollten Ihnen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Anspruch.

Gemäß Art. 5 iVm Art. 7 der VO ergeben sich also Ansprüche auf Ausgleichszahlungen. Diese sollten für jeden Flug getrennt gelten, d.h. Sie können in Ihrem Fall für jede Person die Summe zweimal beantragen.

Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen bemisst sich nach Flugstrecke:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Beachten sollten Sie allerdings, dass solche Ansprüche nicht in Betracht kommen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen. Auch diese Geschehnisse müssen allerdings für beide Flüge getrennt betrachtet werden.

Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man generell eine bestimmte Gegebenheit, die auch nach Einschalten aller möglichen Maßnahmen nicht verhindert werden konnte. Vor allem Wetterbedingungen können die Airlines nicht immer vorhersehen und verhindern.

 

Beachten Sie aber:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (über Google zu finden durch Eingabe von: "EuGH C-452/13 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

 

 

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Sehr geehrter Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall, in dem Sie sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug eine Verspätung des Fluges erlitten haben, ist es tatsächlich so, dass Sie nun zwei Mal eine Ausgleichsleistung gem. Art. 7 der VO (EG) 261/2004 pro Person verlangen können. Grund hierfür ist, dass die Gerichte im Rahmen der Fluggastrechte-Verordnung eindeutig entschieden haben, dass einzelne Flugstrecken wie Hin- und Rückflug oder auch in den meisten Fällen Zubringer- und Weiterflug jeweils als separate Flüge anzusehen sind. Insbesondere ist der Begriff der Flugreise nicht mit dem Begriff des Fluges, wie er in der VO verwendet wird, gleichzusetzen. (Vergl. hierzu u.a. BGH, Urteil v. 28.05.2009, als Ganztext im Internet nachlesbar, wenn Sie in der Google-Suche Folgendes eingeben: "reise-recht-wiki.de BGH X ZR 113/08" oder BGH, Urteil v. 30.04.2009, nachlesbar unter der Eingabe "reise-recht-wiki.de BGH Xa ZR 78/08") Die VO selbst knüpft in Ihren Art. 5-6 immer an den Flug an. D.h. im Rahmen eines Anspruches auf Ausgleichsleistungen ist zum einen isoliert der Hinflug zu betrachten. Zum anderen betrachtet man anschließend isoliert den Rückflug.

D.h. für Sie, handelt es sich um zwei Flüge, für die Ihnen jeweils eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1b) in Höhe von 400 € zusteht, können Sie pro Person jeweils 2 Mal 400 €, mithin 800 € pro Person verlangen.
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Guten Tag,

Ihre Flüge mit Ryanair von Deutschland nach Spanien hatten 7 und 6 Stunden Verspätung am Zielflughafen, jeweils auf dem Hin- und auf dem Rückflug.

Sie fragen nun, welche Ansprüche Sie gegenüber Ryanair haben.

Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Landung am Zielort zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.

Dazu ein Urteil:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

In Ihrem Fall von Verspätungen von 7 und 6 Stunden finden deshalb dieselben Folgen Anwendung wie bei einer Annulierung.

Ihr möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. So wenn sie sich auf außergewöhnliche Umstände beruft. Diesbezüglich ist Ihrer Nachricht jedoch nichts zu entnehmen.

In Anbetracht der Strecke von Deutschland nach Spanien könnten Ihnen deshalb, wie Sie bereits richtig anmerkten, Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro pro Person zustehen. Außerdem: Da es sich bei einem Hin- und einem Rückflug jeweils um einen eigenständigen Flug, mit eigener Flugnummer und auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten, handelt, steht der Möglichkeit eines Anspruchs auf Ausgleichszahlungen pro Flug nichts entgegen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen über 400 Euro pro Person könnte Ihnen deshalb pro Flug zustehen, und somit 800 Euro pro Person in Summation betragen.

Es ist Ihnen deshalb zu raten, gegenüber Ryanair Ihre Ansprüche beide Flüge betreffend geltend zu machen, und im Zweifel einen Anwalt aufzusuchen.

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Ihr Flug mit RyanAir nach Spanien hatte eine Verspätung von 7 Stundne auf dem Hinflug und eine Verspätung von 6 Stunden auf dem Rückflug. Im Falle einer Verspätung stehen Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Es ergeben sich in einem solchen Fall Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 261/2004:

Artikel 7 der Verordnung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie könnten also tatsächlich einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 EUR pro Fluggast haben. Die beiden Flüge sind außerdem getrennt voneinander zu betrachten. Sie haben also einen Anspruch auf 400 EUR pro Flug und pro Fluggast.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Gemäß des 14. Erwägungsgrundes der VO (EG) Nr. 261/2004 ist das dann der Fall, wenn ein Vorkommnis auf außergewöhnlicheUmstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen,wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein solcher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals.

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Lieber Fragesteller,

du bist von Deutschland nach Spanien und zurück mit der Fluggesellschaft Ryanair geflogen. Auf dem Hinflug war eine Verspätung von 7 Stunden und auf dem Rückflug eine Verspätung von 5 Stunden zu verzeichnen. Du fragst dich nun in welcher Höhe du einen Anspruch gegen Ryanair geltend machen kannst.

Wie bereits ausführlich erläutert worden ist, kommt ein Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 VO aufgrund der Verspätung in Betracht. Soweit die Verspätung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, kann sich die Fluggesellschaft auch nicht von der Ausgleichszahlung lossagen.

Ich möchte noch kurz die Problematik des Gerichtstandes ansprechen. Bezüglich des Gerichtsstandes von Ryanair gab es nämlich eine Entscheidung, welche dich interessieren könnte.

LG Lübeck, Urteil vom 22. April 2010 Az. 14 S 264/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki LG Lübeck 14 S 264/09“ eingibst)

In diesem Fall hat das Landgericht entschieden, dass das Amtsgericht deutsches Recht angewendet hat. Es ging dabei um eine deutsche Familie, die von Dublin über London noch Lübeck fliegen wollte. Wegen einer Verspätung des Fluges von Dublin nach London, haben sie ihren Anschlussflug verpasst und mussten sich dann selbst um eine Alternative bemühen, da Ryanair erst 3 Tage später einen Alternativflug anbieten konnte. Das Gericht entschied hier, dass irisches Recht anwendbar sei. Gemäß Art. 28 EGBGB unterliege der Beförderungsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweise. Das sei aufgrund der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB Irland, weil die Beklagte dort ihren Sitz habe.

Grundsätzlich ist der Gerichtsstand Ort, an dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.

Folgendes Urteil des EuGH ist jedoch deutlich Fluggastfreundlicher und geht dem eben genannten Urteil vor:

EuGH, Urteil vom  09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst)

Hier entschied das Gericht, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugsortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.

Dieses Urteil ermöglicht somit auch dir ein weiteres Spektrum an Möglichkeiten, wo du die Fluggesellschaft zur Verantwortung ziehen kannst.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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