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Unser Flug von Condor wurde auf den nächsten Tag verschoben, weil angeblich auf dem Vorflug ein technischer Defekt vorlag und die Maschine nun erst repariert werden muss. Erst am nächsten Tag kam dann endlich das reparierte Flugzeug. Wir hatten dann eine Verspätung von 18 Stunden!

Nun schreibt Condor das :

"Nach der uns vorliegenden Stellungnahme unserer Verkehrszentrale kommen wir zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Grund, der zu der Verspätung des Fluges geführt hat, um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung gehandelt hat, so dass wir gemäß Art. 5 Abs. 3 der EG-VO 261/04 leistungsfrei werden. Es bestanden keine zumutbaren Möglichkeiten unsererseits, die eingetretene Verspätung zu verhindern. Aus oben genannten Gründen weisen wir die geltend gemachten Ansprüche als unbegründet zurück. Vorsorglich erklären wir die Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 der EG-VO 261/04 hinsichtlich etwaiger Minderungs- und Schadensersatzansprüche.


Geht das ? Kann Condor uns einfach mit dieser Ausrede abwimmeln??

Danke für jede Hilfe!

 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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13 Antworten

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...Die Fortsetzung...

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Beweislast bezüglich des außergewöhnlichen Umstandes bei der Airline liegt. Dies ist in Art. 5 Abs. 4 VO geregelt und lautet folgendermaßen:

„(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt, macht schon im Hinblick auf die mangelnde Einblickmöglichkeit in die Vorgänge beim Luftfrachtführer Sinn. Auf Grund dieser wird ein Fluggast in der Regel nicht in der Lage sein, seiner Beweispflicht nachzukommen. Eine Überbürdung der Beweislast auf den Fluggast würde damit faktisch zu einem Haftungsausschluss führen. Dieser kann vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Daher obliegt die Beweislast dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Hier ein vergleichbares Urteil zu deinem Fall:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

Dieses Urteil behandelt die Problematik des außergewöhnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 VO und hebt im Zuge dessen hervor, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss, wie es zu dem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Aufgrund der Tatsachen, dass es sich um einen technischen Defekt beim Vorflug handelt und ein technischer Defekt eh nur in Ausnahmesituationen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, bin ich der Ansicht, dass sich die Fluggesellschaft hier nicht der Haftung entziehen kann. Des Weiteren reichen die paar Zeilen, welche Condor verfasst hat meiner Ansicht nach auch nicht aus, um der Nachweis- und Darlegungspflicht zu genügen. Mithin kann sich Condor nicht der Haftung entziehen und du kannst einen Anspruch auf 600 Euro gemäß Art. 7 VO geltend machen.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es leider zur Normalität gehört, dass Fluggesellschaften nicht reagieren, jegliche Forderungen ablehnen oder lediglich einen Gutschein anbieten. An dieser Stelle ist noch zu erähnen, dass du einen solchen Gutschein nicht annehmen musst. Vielmehr ist in Art. 7 Abs. 3 VO geregelt, in welchen Arten die Ausgleichszahlung erfolgen kann.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Der Gesetzgeber hat also eindeutig vorgegeben, dass die Ausgleichzahlung nur in Form von Reisegutscheinen ausgezahlt werden kann, wenn der Betroffene dem schriftlich zustimmt. Im Zuge dessen sind auch folgende Urteile besonders aussagekräftig:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (einfach zu finden nach der Google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

So hat es auch hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Dieses urteilte, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.10.2006, Az. 3-2 O 51/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Frankfurt a.M. 3-2 O 51/06 reise-recht-wiki.de")

Hier vertrat das Gericht die Annahme, dass sich die Kunden nicht auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen verweisen lassen brauchen, wenn sie eine Zahlung in Geld begehren.

Mithin ist es dein gutes Recht, einen Anspruch auf Geldzahlung geltend zu machen. Falls ein Weiterkommen als Privatperson nicht möglich ist, sollte in Erwägung gezogen werden einen Anwalt hinzuzuziehen. Falls du Bedenken haben solltest dich auf ein langwieriges und kostspieliges Verfahren einzulassen, könnte dich vielleicht folgendes Urteil etwas erleichtern:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“)

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen. 

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Du möchtest wissen, ob Condor sich darauf berufen kann, dass außergewöhnliche Umstände zu der Verspätung geführt haben und euch deswegen jetzt keine Ausgleichszahlungen zustehen.

 

Zunächst hat Condor euch mitgeteilt, dass es auf dem Vorflug mit eurer Maschine zu einem technischen Defekt gekommen ist. In dem Schreiben, aus dem du zitierst, weist die Fluggesellschaft lediglich auf außergewöhnliche Umstände hin.

 

Gut wäre es also für dich, wenn du wüsstest, was genau Condor hier mit außergewöhnlichen Umständen meint. Tatsächlich darfst du auch erfragen, was passiert ist.

 

Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 20.01.2015:

 

Ein Fluggast hat gegenüber einem Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn dieses eine Flugverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004 zurückführen möchte, ohne diesen Umstand jedoch konkret zu benennen. Schließlich ist es für den Fluggast nicht möglich, Informationen über den abstrakt behaupteten außergewöhnlichen Umstand auf andere Weise als durch das Unternehmen selbst zu erhalten.

 

(Wenn du den ganzen Text lesen möchtest, einfach googeln: Amtsgericht Rüsselsheim, 3 C 3644/14 (31) reise-recht-wiki.de)

 

Zwar hat das Amtsgericht Charlottenburg folgendes entschieden:

 

Kein Anspruch des Fluggastes gegen das Luftfahrtunternehmen auf detaillierte Informationen über Entlastungsgründe nach der Fluggastrechteverordnung.

 

(einfach googeln: Amtsgericht Charlottenburg, 218 C 234/15 reise-recht-wiki.de)

 

Ich gehe aber mal davon aus, dass die Frage nach dem Grund für die außergewöhnlichen Umstände an sich kaum zu detailliert sein kann.

 

Außerdem habe ich noch ein Urteil gefunden, indem entschieden wurde, dass für den Fall, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur mittelbar zu der Verspätung geführt hat, die Fluggesellschaft sich nicht auf diesen berufen darf. Vielleicht könnte man argumentieren, dass ein technischer Defekt selbst dann, wenn er einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, nicht relevant ist, sollte er bereits auf einem anderen Flug eingetreten sein. Man hätte euch schließlich mit einer anderen Maschine befördern können.

 

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 29.10.2015:

 

Organisiert ein Luftfahrtunternehmen seinen Flugplan infolge eines außergewöhnlichen Umstandes (hier: Streik) um, beruht die Verspätung des nachfolgenden umorganisierten Fluges nicht mehr auf diesem ausgänglichen außergewöhnlichen Umstand. Vielmehr beruht die Verspätung in diesem Fall auf einer unternehmerischen Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, mag diese auch mittelbar durch einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO bedingt worden sein.

 

(einfach googeln Landgericht Frankfurt,

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Condor hat unseren Rückflug einfach um einen Tag verschoben. Was mich sehr ärgert ist die Informationspolitik von Condor oder besser gesagt die ÜBERHAUPT NICHT VORHANDENEN Infos. Wir wurden normal mit Bussen zum Flughafen gekarrt als schon längste klar war, dass Condor den Flug nicht pünktlich durchführt, weil das Flugzeug gar nicht erst pünktlich gestartet war. Dann rumhängen am Flughafen und nach 4 Stunden Flugabsage und Fahrt zum Hotel. Das Hotel war nicht akzeptabel, aber egal. Am nächsten Tag dann wieder warten, warten, warten.

Wir mussten uns zuhause erstmal 2 Tage von den Strapazen erholen, bevor ich überhaupt in der Lage war, einen vernünftigen Brief an Condor zu schreiben. Ich habe dann einen guten Musterbrief für Flugverspätung gefunden und an Condor geschickt.

Als erste Antwort von Condor kam das wohl übliche Verzögerungsschreiben:

Meine Flugreklamation
 
Sehr geehrter Herr Herrmann,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ihr Anliegen wurde zur Bearbeitung an die Kundenbetreuung weitergeleitet.
Wichtige Hinweise:
Unsere Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 09.00 bis 21.00 Uhr und Samstag von 09.00 bis 18.00 Uhr.
Damit wir Ihr Anliegen zuordnen können, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie Ihrer Antwort bitte alle bisherigen Mails beifügen.
Mit freundlichen Grüßen
Hxxxxxx Sxxxxxxxxxx
Condor Flugdienst GmbH
Customer Contact Center
Thomas-Cook-Platz 1
61440 Oberursel
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Fon: +49 (0) 1 80 6 400 290 (0,20 €/Anruf)*
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Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschaeftsfuehrung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann musste ich wieder die Flugentschädigung anmahnen und ein drittes Mahnschreiben raussenden. Erst dann kamm die endgültige Absage von Condor:
 
Sehr geehrter Herr Herrmann,
wir bedauern sehr, dass Ihr Flug nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei Ihnen entschuldigen. 
Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. 
Wenn der Flug komplett neu geplant werden muss, kann die Flugleitung nicht sofort eine verbindliche neue Abflugzeit nennen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deshalb Informationen nur nach und nach gegeben werden konnten. Selbstverständlich prüfen wir unsere Abläufe kontinuierlich, um weitere Verbesserungsmaßnahmen einzuleiten. 
Ihr Flug konnte leider aufgrund eines Vogelschlags nicht wie geplant stattfinden, obwohl nach Informationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Deshalb müssen wir Ihre Forderung leider ablehnen. 
Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen, Sie trotz allem bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen. 
Mit freundlichen Grüßen
 
F. Sxxxxxxxxx
 
Condor Flugdienst GmbH 
Kundenbetreuung
Thomas-Cook-Platz 1 
61440 Oberursel 
GERMANY 
E-Mail: kundenbetreuung@condor.com
Unser Vorgang: CON-16/xx-xxxxx
 
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OK Condor, ihr wolltet es nicht anders. Bin dann zum Anwalt. Habe zum glück einen richtig guten Anwalt gefunden und nach 2 Monaten hat Condor uns dann die 1600 € doch gezahlt. Das ganze hat ja offensichtlich System. Wer nicht schlagkräftig genug sein Recht in die Hand nimmt, wird von den Fluggesellschaften an der Nase herumgeführt.
 
Ich kann euch die Rechtsanwälte Bartholi aus Berlin empfehlen.
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