...Die Fortsetzung...
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Beweislast bezüglich des außergewöhnlichen Umstandes bei der Airline liegt. Dies ist in Art. 5 Abs. 4 VO geregelt und lautet folgendermaßen:
„(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“
Dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt, macht schon im Hinblick auf die mangelnde Einblickmöglichkeit in die Vorgänge beim Luftfrachtführer Sinn. Auf Grund dieser wird ein Fluggast in der Regel nicht in der Lage sein, seiner Beweispflicht nachzukommen. Eine Überbürdung der Beweislast auf den Fluggast würde damit faktisch zu einem Haftungsausschluss führen. Dieser kann vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Daher obliegt die Beweislast dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Hier ein vergleichbares Urteil zu deinem Fall:
AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")
Dieses Urteil behandelt die Problematik des außergewöhnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 VO und hebt im Zuge dessen hervor, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss, wie es zu dem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.
Aufgrund der Tatsachen, dass es sich um einen technischen Defekt beim Vorflug handelt und ein technischer Defekt eh nur in Ausnahmesituationen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, bin ich der Ansicht, dass sich die Fluggesellschaft hier nicht der Haftung entziehen kann. Des Weiteren reichen die paar Zeilen, welche Condor verfasst hat meiner Ansicht nach auch nicht aus, um der Nachweis- und Darlegungspflicht zu genügen. Mithin kann sich Condor nicht der Haftung entziehen und du kannst einen Anspruch auf 600 Euro gemäß Art. 7 VO geltend machen.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es leider zur Normalität gehört, dass Fluggesellschaften nicht reagieren, jegliche Forderungen ablehnen oder lediglich einen Gutschein anbieten. An dieser Stelle ist noch zu erähnen, dass du einen solchen Gutschein nicht annehmen musst. Vielmehr ist in Art. 7 Abs. 3 VO geregelt, in welchen Arten die Ausgleichszahlung erfolgen kann.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
Der Gesetzgeber hat also eindeutig vorgegeben, dass die Ausgleichzahlung nur in Form von Reisegutscheinen ausgezahlt werden kann, wenn der Betroffene dem schriftlich zustimmt. Im Zuge dessen sind auch folgende Urteile besonders aussagekräftig:
AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (einfach zu finden nach der Google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)
So hat es auch hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Dieses urteilte, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.10.2006, Az. 3-2 O 51/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Frankfurt a.M. 3-2 O 51/06 reise-recht-wiki.de")
Hier vertrat das Gericht die Annahme, dass sich die Kunden nicht auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen verweisen lassen brauchen, wenn sie eine Zahlung in Geld begehren.
Mithin ist es dein gutes Recht, einen Anspruch auf Geldzahlung geltend zu machen. Falls ein Weiterkommen als Privatperson nicht möglich ist, sollte in Erwägung gezogen werden einen Anwalt hinzuzuziehen. Falls du Bedenken haben solltest dich auf ein langwieriges und kostspieliges Verfahren einzulassen, könnte dich vielleicht folgendes Urteil etwas erleichtern:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“)
Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.
Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.