Hallo Fragesteller,
in Ihrem Fall handelt es sich um eine klassische Gepäckverspätung.
Für einen solchen Fall, sind die Regelungen des Montrealer Übereinkommens einschlägig.
"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen." - Art 19 MÜ
Dies bedeutet, dass Sie jeden finanziellen Schaden, den Sie durch die Gepäckverspätung erlitten haben, zurückverlangen können. Davon erfasst sind insbesondere Kleidungsstücke, Medikamente und Kosmetika, die Sie notwendiger Weise ersatzweise neu beschaffen mussten. Wichtig ist allerdings, dass Sie die Quittungen für die Neuanschaffungen bei Bedarf vorweisen können. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro. Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers. Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen.
Ausschlussgründe könnten allerdings außergewöhnliche Umstände sein. Die Beweislast vor Gericht müsste in Ihrem Fall allerdings die jeweilige Fluggesellschaft tragen.
Gemäß Art. 31 II S.2 des MÜ muss der Reisende im Falle einer Verspätung spätestens nach 21 Tagen, nachdem das Gepäck wieder angekommen ist, den Verzugsschaden bei der zuständigen Airline anzeigen. Falls das Gepäck beschädigt sein sollte, gilt eine andere Fristsetzung. In diesem Fall der Schaden binnen 14 Tagen beim Luftfrachtführer gemeldet werden.
Ansprechpartner ist hier die ausführende Fluggesellschaft.
OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
(bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden.
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(bei Google eifach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat.