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Mein Gepäck kam bei meinem Urlaub verspätet an. Ich habe gleich am Flughafen alles gemeldet und auch gleich eine Schadensanzeige erhalten. Condor zahlt aber einfach nicht. Ich bin langsam wirklich verzweifelt, weil es einfach nicht meine Schuld ist, wenn die Koffer verspätet kommen. Natürlich waren in dem Gepäck meine ganzen Sachen, die ich brauchte. Dafür hab ich ja einen Koffer mit in den Urlaub genommen. Also musste ich mir vieles vor Ort nach kaufen.

Ich habe aber die Kassenbons für die Sachen aufgehoben.

Kann ich mir die Kostenm für die Sachen von der Fluggesellschaft erstatten lassen?

Gefragt in Gepäckverspätung von
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7 Antworten

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Hallo,

Ihr Gepäck kam bei Ihrem Urlaub verspätet an. Sie haben gleich am Flughafen alles gemeldet und auch gleich eine Schadensanzeige erhalten. Bei einer Gepäckverspätung kann Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen entstehen. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht. Damit würde auch Ihnen ein solcher Anspruch bezüglich der Verspätung zustehen. Weiterhin können Sie sich die Sachen die Sie nachkaufen mussten, zurückerstattet kriegen.
 
 
AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de)
 
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
 
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 
Gut und vor allem auch wichtig ist, dass Sie sofort eine Schadensanzeige gemacht haben. Das ist sehr wichtig zur Durchsetzung Ihres Anspruchs. Schreiben Sie die Fluggesellschaft an und fordern SIe Ihren Anspruch ein. Legen Sie ruhig eine Kopie Ihrer Zahlungsbelege bei.
Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

 

in Ihrem Fall handelt es sich um eine klassische Gepäckverspätung.

Für einen solchen Fall, sind die Regelungen des Montrealer Übereinkommens einschlägig.

 

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen." - Art 19 MÜ

Dies bedeutet, dass Sie jeden finanziellen Schaden, den Sie durch die Gepäckverspätung erlitten haben, zurückverlangen können. Davon erfasst sind insbesondere Kleidungsstücke, Medikamente und Kosmetika, die Sie notwendiger Weise ersatzweise neu beschaffen mussten. Wichtig ist allerdings, dass Sie die Quittungen für die Neuanschaffungen bei Bedarf vorweisen können. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro. Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers. Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen.

Ausschlussgründe könnten allerdings außergewöhnliche Umstände sein. Die Beweislast vor Gericht müsste in Ihrem Fall allerdings die jeweilige Fluggesellschaft tragen.

Gemäß Art. 31 II S.2 des MÜ muss der Reisende im Falle einer Verspätung spätestens nach 21 Tagen, nachdem das Gepäck wieder angekommen ist, den Verzugsschaden bei der zuständigen Airline anzeigen. Falls das Gepäck beschädigt sein sollte, gilt eine andere Fristsetzung. In diesem Fall der Schaden binnen 14 Tagen beim Luftfrachtführer gemeldet werden.

Ansprechpartner ist hier die ausführende Fluggesellschaft.

OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.
 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 

(bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“) 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. 

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(bei Google eifach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“) 

 

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

du bist mit der Condor in den Urlaub geflogen und hast deinen Koffer leider nicht, wie für gewöhnlich üblich, am Gepäckband bekommen. Daraufhin wurde dir eine Schadensmeldung ausgehändigt, sodass du die Verspätung gleich am Flughafen gemeldet hast. Nun stehst du vor der Problematik, dass Condor einfach nicht zahlt. Du fragst dich wie du nun am besten vorgehen sollst.

Leider kann ich deinen Ausführungen nicht entnehmen wie lange du ohne den Koffer auskommen musstest. Die Länge der Gepäckverspätung hat einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Bemessung der Entschädigungszahlung.

Im ersten Schritt ist zunächst die passende Anspruchsgrundlage zu ermitteln. Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Dieser Anspruch ist gegenüber des ausführenden Luftfahrtunternehmens form-und fristgerecht geltend zu machen.

Im Zuge dessen finde ich dieses Urteil besonders aussagekräftig:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte.

Soweit du also auf den Kauf von Zusatz- und Luxusprodukten verzichtet hast, solltest du gemäß Art. 19 MÜ einen Anspruch auf den Ersatz der entstandenen Kosten haben. Dahingehend ist zu beachten, dass die Haftungshöchstgrenze für einen solchen Ersatz in Art. 22 Abs. 1 MÜ geregelt. Für Verspätungsschäden wurde diese von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben. Die Sonderentziehungsrechte (SZR) sind eine Art eigene Währung, die es dann  umzurechnen gilt. 4693 SZR entsprechen beispielsweise in etwa einem Wert von 5.858 Euro.

Den aktuellen Umrechnungskurs kannst du beispielsweise hier einsehen:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Falls du nähere Informationen zur Thematik der Sonderziehungsrechte suchst, könnte dir dieses Urteil gefallen:

EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

Abschließend ist noch daraufhinzuweisen, dass es leider zur Normalität gehört, dass Fluggesellschaften nicht reagieren und wenn dann jegliche Forderungen ablehnen. Falls ein Weiterkommen als Privatperson nicht möglich ist, sollte in Erwägung gezogen werden einen Anwalt hinzuzuziehen.

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

gem. Art. 19 des Übereinkommens von Montreal haben Sie in einem solchen Fall gegen den Luftfrachtführer (Airline) einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens aus Gepäckverspätung.

Voraussetzung hierfür ist es, dass den Luftfrachtführer an dieser Verspätung ein Verschulden trifft, Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist und Sie den Schaden innerhalb von 21 Tagen der Airline angezeigt haben.

Ein solches Verschulden ist gem. Art. 19 MÜ dann nicht gegeben, wenn der Luftfrachtführer nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm/ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. D.h. grundsätzlich ist von einem Verschulden des Luftfrachtführers auszugehen. Nur für den Fall, dass er Tatsachen vorbringt, die belegen, dass er alles unternommen hat, um den Schaden zu vermeiden bzw. wieso ihm das Ergreifen solcher Maßnahmen nicht möglich war, kann er sich von einer Haftung befreien.

Ein Schaden ist Ihnen vorliegend schon allein durch die getätigten Ersatzbeschaffungen entstanden. Diesen muss Ihnen die Airline auch grundsätzlich ersetzten. Hierbei gibt es jedoch ein paar Einschränkungen:

  1. der Luftfrachtführer muss nur die Kosten für angemessene und notwendige Ersatzbeschaffungen tragen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt v. 13.06.2013 werden als notwendige und angemessene Ersatzbeschaffungen bei einer Gepäckverspätung von mehreren Tagen die Kosten für einen Satz Unterwäsche, Oberbekleidung, Badebekleidung und Schuhe sowie die nötigsten Hygieneartikel angesehen. Alle darüber hinausgehenden Kosten wurden als unangemessen und nicht notwendig erachtet und mussten daher nicht ersetzt werden. (Zum Nachlesen des Urteils müssen Sie bei Google lediglich "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)" in das Suchfeld eingeben.)
  2. der Luftfrachtführer muss auch grundsätzlich ersatzfähige Schäden nur bis zu einer Schadensobergrenze von 1131 Sonderziehungseinheiten pro Reisenden ersetzten.
  3. ein grundsätzlich ersatzfähiger Schaden kann der Höhe nach gekürzt werden, wenn dem Reisenden ebenso an seiner Entstehung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, z.B. weil er dringend benötigte Medikamente nicht im Handgepäck transportierte.

D.h. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Airline Ihnen die entstandenen Kosten durch die Gepäckverspätung ersetzt. Daher sollten Sie diese schriftlich gegenüber der Airline geltend machen. Um die Höhe dieser Kosten nachzuweisen, sollten Sie diese mit den aufgehobenen Quittungen belegen. 

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Anzuwendene Rechte bei Gepäckverspätungen ergeben sich in der Regel aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Voraussetzung dafür ist,  dass es sich bei  Ihrer Reise nicht um eine Pauschalreise, sondern um eine Individualreise, wobei die Flüge direkt bei der Airline gebucht werden, handelt. 

Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer jegliche Kosten für Schaden übernehmen, der infolge der Gepäckverspätung auftritt. Dies gilt allerdings nur für materielle Schäden, also vor allem für benötigte Ersatzkleidung, Ersatzkosmetika, Medikamente oder auch Telefonkosten. In Ihrem Fall müsste Condor Ihnen den Aufwand für diese ersatzbeschafften Mittel zahlen. Der Haftungshöchstbetrag beträgt maximal 1.131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1300€ entspricht. Immaterielle Schäden, wie die Wartezeit oder die vertane Urlaubsfreude können hierbei allerdings nicht geltend gemacht werden. 

Generell gilt dieser Anspruch aber nur, wenn keine außergewöhnlichen Umstände, die die rechtzeitige Gepäckauslieferung verhinderten. Dies liegt in Ihrem Fall aber wohl nicht vorzuliegen.

Wichtig, um überhaupt Ansprüche geltend machen zu können, sollte die Verspätung so schnell wie möglich bei der Fluggesellschaft angezeigt werden und alle daraus resultierenden Schäden spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks. Es ist zudem wichtig, dass Sie die getätigten Noteinkäufe als Notwendigkeiten belegen können. Belegen kann man dies in der Regel mit Quittungen oder Kontoauszügen. 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)( Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung bei einem Flug muss gemäß des Montrealer Übereinkommens die Airline jeden Schaden ersetzen, der Fluggästen daraus entsteht. Insbesondere wird dies bei einem Flug in den Urlaub notwendige Einkäufe betreffen. Soweit der Fluggast belegen kann, dass diese Einkäufe unumgänglich waren, kann er die Kosten von er Airline zurückverlangen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Gepäck kam in Ihrem Urlaub verspätet an. Sie haben es sofort gemeldet und eine Schadensanzeige erstellen lassen, doch Condor möchte Ihnen die von Ihnen nachgekauften Sachen nicht erstatten. Sie fragen nun, da Condor sich weigert, ob Sie tatsächlich einen Anspruch haben.

Im Falle von Gepäckverspätungen steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro.

Sie haben also, sehr richtig, Ihre Kassenbons an Condor gesendet und sich um eine Erstattung Ihrer notwendigen Neuanschaffungen bemüht. Dabei ist allerdings anzumerken, dass eine Fluggesellschaft lediglich für einen Grundbedarf an Ersatzgegenständen, wie selbstverständlich notwendigen Hygieneartikeln, aufzukommen hat - dagegen aber nicht für Luxusgüter oder Urlaubseinkäufe.

AG Frankfurt, Urt. vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12 (19) (Einfach im Reise-Recht-Wiki nachzulesen wenn Sie bei Google eingeben: reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19))

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege müssen ersetzt werden, so das AG Frankfurt, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte.

Dies sei im Hinblick auf die erstattungsfähigen Gegenständigen ein Hinweis. Soweit Sie also keine Luxusartikel erworben haben steht Ihnen sehr wahrscheinlich ein Anspruch auf Erstattung Ihrer erworbenen Güter nach Artikel 19 MÜ zu.

Viel Erfolg!

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

Beantwortet von (3,620 Punkte)
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