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Meine Flüge gehen von Brisbane > Melbourne > Abu Dhabi > Frankfurt (Main). Nun wurde ich im Vorraus über teilweise erhebliche Flugänderungen informiert, durch die ich nun einen nicht eingeplanten 25-stündigen Aufenthalt in Melbourne habe, für den zusätzlich eine Schlafmöglichkeit organisiert werden muss. Zudem ist die endgültige Ankunft an meinem Zielort Frankfurt einen ganzen Tag später, was bedeutet, dass ich an diesem Tag nicht zur Arbeit gehen kann.
Habe ich in diesem Fall Anspruch auf Entschädigung für die entstehenden Mehrkosten und Unannehmlichkeiten? Und wenn ja, wie gehe ich am Besten vor?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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8 Antworten

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Hallo,

Ihre Flüge gehen von Brisbane > Melbourne > Abu Dhabi > Frankfurt (Main). Nun wurden Sie im Vorraus über teilweise erhebliche Flugänderungen informiert, durch die Sie nun einen nicht eingeplanten 25-stündigen Aufenthalt in Melbourne haben.

Grundsätzlich können Fluggästen Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Bei einer erheblichen Verspätung oder Annullierung entsteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Dann können je nach Entfernung und Umfang der Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500 km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500 km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500 km oder mehr: 600€

Damit hätten Sie dann sowohl Ihre Übernachtung als auch Ihren Arbeitsausfall begleichen können. Problematisch ist hier jedoch, dass es sich um den Flug von Brisbane nach Melbourne handelt. Denn die europäische Fluggastrechte Verordnung ist nur dann anwendbar, wenn ein Flug von einem Flughafen einer der Mitgliedsstaaten angetreten wird oder wenn er mit einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die einem Mitgliedstaat zugeordnet werden kann.

Hier fliegen Sie weder von einem Mitgliedstaat los, noch mit einer einem Mitgliedstaat zugeordneten Fluggesellschaft.

Leider entstehen Ihnen somit keine Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

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Sie berichten, dass Ihre Flüge von Brisbane > Melbourne > Abu Dhabi > Frankfurt (Main) gehen. Durch eine Verschiebung auf dem Abschnitt Brisbane > Melbourne kommt es nun zu einer Verspätung auf einem Vorflug, womit der Folgeflug nicht eingehalten werden kann.

 

Fraglich ist nun ob die EU-Fluggastrechteverordnung hier greift. Dies ist gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird.

Um also eine genauere Auskunft über Ihr Anliegen geben zu können, muss zunächst geklärt werden, ob ihr ein sogenannter Direktflug ist oder die Flüge unabhängig von einander starten. Auch ein Direktflug kann ein Zwischenstopp an einem Flughafen und ein Umsteigen in ein anderes Flugzeug beinhalten. Ob es sich tatsächlich um einen Direktflug handelt erkennt man in der Regel daran, dass sich die jeweilige Flugnummer (auf Ticket abzulesen) beim Umsteigen in ein anderes Flugzeug nicht ändert.

Nach neuerer Rechtsprechung können die Fluggäste, die Ihren Anschlussflug verpassen nach Art. 7 VO (EG) 26/2004 Ausgleichsansprüche fordern. Dazu muss das Endziel mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreicht worden sein (Vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11 → auch bei reise-recht-wiki zu finden).

Liegt also eine einheitliche Buchung von Brisbane nach Frankfurt vor, wäre die Fluggastrechteverordnung unter Umständen anwendbar. Wurden die Flüge mit allen Zwischenstopps einzeln gebucht allerdings nicht.

 

Unter Umständen bedeutet hier, dass die ausführende Luftfahrtgesellschaft auch eine eines europäischen Mitgliedsstaats sein muss. Liegen diese Voraussetzungen vor, könnten Sie gegebenenfalls Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen verlangen. In Ihrem Fall ist dies wohl leider nicht möglich, da Ethiad diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

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Guten Tag,

Ihr Flug mit der Airline Etihad von Brisbane nach Frankfurt (Main) wurde so geändert, dass Sie einen 25-stündigen Aufenthalt in Melbourne haben. Sie fragen nun, welche Ansprüche Sie gegenüber der Airline auf Entschädigung haben könnten.

Sie könnten lediglich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung gegenüber Ihrer Airline innehaben. Dazu müsste die EU-VO aber in Ihrem Fall überhaupt anwendbar sein. Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 ist die EU-Verordnung in folgenden Fällen gültig:

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Ihr Flug beginnt weder in einem Mitgliedsstaat, noch fliegen Sie mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Aus der EU-VO kommen Ihnen deshalb wahrscheinlich leider keine Ansprüche zu. 

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Sie haben einen Flug mit der Airline Etihad von Brisbane nach Frankfurt (Main) gebucht. Dieser wurde jedoch geändert. Sie haben nun einen 25-stündigen Aufenthalt in Melbourne.

Durch dieses Flugverlegung könnten Sie einen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung gegenüber der Fluggesellschaft haben. Fraglich ist jedoch, ob die EU-VO in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 a) und b) VO Nr. 261/2004 ist die EU-Verordnung in folgenden Fällen anwendbar:

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Ihr Flug beginnt jedoch leider weder in einem Mitgliedsstaat, noch fliegen Sie mit einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können daher wahrscheinlich keine Ansprüche aus der Verordnung Nr. 261/2004 geltend machen.

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Lieber Fragesteller,

du hast mit Etihad Airlines einen Flug gebucht welcher folgende Route enthält: Brisbane – Melbourne -  Abu Dhabi – Frankfurt. Dabei wurden die Flugzeiten so verlegt, dass dir ein 25 stündiger Aufenthalt in Melbourne zugemutet werden soll. Du fragst dich nun, ob du dies so hinnehmen musst oder etwaige Ansprüche geltend machen könntest.

Leider kann ich mich den bestehenden Meinungen nur anschließen. Aufgrund der Tatsache, dass dein Flug nicht in einem Mitgliedsstaat beginnt und du auch nicht mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft fliegst, ist der Anwendungsbereich der Fluggastrechte Verordnung leider nicht eröffnet.

Vielleicht interessiert dich folgendes Urteil:

BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")

In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.

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Sehr geehrter Fragensteller,

bei ihrem Flug könnte es sich um eine Annulierung handeln.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Annullierung

 

(1)

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs-

leistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs-

leistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und

Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför-

derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar-

tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der

planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter-

stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben

b) und c) angeboten und

c)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf

Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei

denn,

i)

sie werden über die Annullierung mindestens zwei

Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet,

oder

 

ii)

sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum

zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der

planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein

Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen

ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der

planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel

höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts-

zeit zu erreichen, oder

iii)

sie werden über die Annullierung weniger als sieben

Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und

erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung,

das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor

der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen

Ankunftszeit zu erreichen.

 

<span styl

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Hallo!

Die Beschreibung Ihres Vorfalls wirft zuerst die Frage der Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004. Laut Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) VO 261/2004 gilt die Verordnung unter folgenden Bedingungen:

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Es bedarf in Ihrem Fall auch keiner Interpretation des Begriffs „Flug“, da in jedem Fall eine Beförderung aus nicht EU-Land mit einer Fluggesellschaft, die nicht zur Gemeinschaft gehört, sodass jegliche Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 mangels Anwendbarkeit auszuschließen sind.

Vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12

„Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ist, gemäß Art. 3 Abs. 1a, auf Flüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.

Dies gilt auch, wenn der verspätete Flug ein Teilflug außerhalb der Europäischen Union ist und der erste Flug innerhalb der Europäischen Union durchgeführt wurde.“

Rechte auf Erstattung von Mehrkosten könnten sich jedoch eventuell aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Das Montrealer Übereinkommen ist immer dann anwendbar, wenn eine Beförderung zwischen Vertragsstaaten stattfindet. Sowohl Australien als auch VAE und Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens, sodass auch hier bei jeglicher Auslegung des Fluges (ob einheitliche Beförderung oder nicht) die Anwendbarkeit gegeben ist.

Gem. Art. 19 MÜ gilt folgendes:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Problematisch ist, dass im Montrealer Übereinkommen an keiner Stelle die Rede von einer „Flugannullierung“ ist, sondern immer nur von „Verspätung bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck“.

Streng genommen wäre dann auch das Montrealer Übereinkommen nicht gültig, da es bei Flugannullierungen nicht anwendbar wäre.

Ich konnte bisher leider keine Informationen im Internet darüber finden, ob auch bei einer Flugannullierung Rechte aus dem Montrealer Übereinkommen geltend gemacht werden können, sodass es empfehlenswert ist, fachkundige Hilfe zu suchen. 

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Lieber Fragensteller,

in der Regel richten sich mögliche Ansprüche des Reisenden bei einer Veränderung der Flugzeiten entweder nach der europäischen Fluggastrechte-VO oder nach dem Übereinkommen von Montreal.

EU-VO

In Ihrem Fall kommen Ansprüche nach der EU-Verordnung wohl nicht in Betracht, da die VO auf die von Ihnen geschilderten Flüge keine Anwendung finden. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der Flug entweder in der EU startet oder in diese zurückführt. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Flug mit Stopps jeder Abschnitt als separater Flug im Rahmen der V zu betrachten ist. D.h. lediglich der letzte Flugteil von Au Dhabi nach Frankfurt würde in den Anwendungsbereich der VO fallen, wenn er von einer europäischen Airline durchgeführt wird.

Übereinkommen von Montreal

Hiernach könnten Sie jedoch aufgrund der eintretenden Verspätung einen Anspruch gegen die Airline auf Ersatz der zusätzlich entstehenden Kosten haben (vergl. Art. 19 MÜ). Hiernach muss der Luftfrachtführer dem Reisenden nämlich den Schaden ersetzten, der ihm durch die verspätete Beförderung entstanden ist. Dies ist bei den zusätzlich anfallenden Übernachtungskosten wohl zweifelsfrei gegeben. Eine Entschädigung für einen Tag verpasste Arbeit ist jedoch schwierig. Denn zunächst ist hier entscheidend, welche Art von Tätigkeit Sie nachgehen (Angestellter, Selbstständiger ect.) Im Fall einer Anstellung fehlt es zumeist schon an einer Entstehung des Schadens, da ein solcher nicht anfällt, wenn Sie von ihrem Chef aus einen weiteren Tag Urlaub nehmen müssen, da Ihnen Urlaubstage ja genauso wie ein Arbeitstag vergütet werden.

Zum anderen ist in einem solchen Fall zu bedenken, dass das MÜ in Art. 20 eine Regelung zum Mitverschulden kennt. Hiernach kann die Airline einen eigentlich zu entrichtenden Schadenersatzbetrag um das Mitverschulden des Reisenden kürzen, wenn dieser ebenfalls zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dies wird im Fall von Langstreckenflügen und einem geplanten Arbeitsbeginn direkt am nächsten Tag von den Gerichten jedoch häufig angenommen, da sie argumentieren, dass jedem Reisenden klar sein muss, dass es insbesondere auf Übersee- und Langstreckenflügen zu Verspätungen kommen kann. Die Auswirkungen dieser Verspätungen hat ein Reisender dadurch abzuwenden, in dem er seinen Urlaub grundsätzlich einen Tag länger plant. Vergleiche hierzu z.B. 

  • AG Frankfurt/Main, Urteil v. 11.10.1996, AZ: 32 C 1922/96-48
  • OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 18.02.2004, AZ: 21 U 11/03
  • Diese Urteile können Sie nachlesen, indem Sie in die Google-Such z.B. eingeben "reise-recht-wiki.de OLG Frankfurt 21 U 11/03"

D.h. Sie haben zumindest einen Anspruch auf Erstattung der mehr anfallenden Kosten für die zusätzliche Übernachtung. Diesen Anspruch sollten Sie schriftlich und möglichst unter einer Fristsetzung gegenüber der Airline geltend machen. 

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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