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Hallo,
ich habe im Dezember einen Urlaub gebucht und auch im Januar bestätigt bekommen.
Hinreise: Abflug 05:55 Uhr, Rückreise Abflug 19:00 Uhr.
Ich habe genau diese Zeiten gewählt, um auch am Anreise-, sowie Abreisetag noch den Urlaub genieß0en zu können. Diese Zeiten waren im übrigen auch teurer als andere Option (später hin und früher zurück).

Nun habe ich eine Information erhalten, das sich die Flugzeiten geändert haben:
Hinflug: Abflug 15:00 Uhr = 9 Stunden später!
Rückflug: Abflug 10:00 Uhr = 9 Stunden früher!

Die Option der TUI war: kostenlose Umbuchung auf einen Flug von einem anderem Flughafen, jedoch teurer?! => Keine Option für mich!
Preisnachlaß von 100,- Euro?! Die Reise (9 Tage) kostet über 4900,- Euro (inkl. Sitzplatz und Sportgepäck Reservierung)!

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich nun?
Kann ich kostenlos stornieren?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Lieber Fragesteller,

Sie haben im Dezember einen Urlaub gebucht. Nach der Buchung erhielten Sie eine Bestätigung, dass Ihre Hinreise mit einem Abflug um 05:55 Uhr beginnt und die Rückreise mit einem Abflug um 19 Uhr endet. Sie haben die Zeiten extra so gewählt, um möglichst viel Zeit am Urlaubsort verbringen zu können. Nun wurde Ihnen eine Flugzeitänderung mitgeteilt, mit welcher Sie nicht zufrieden sind, da sich sowohl Hin- als auch Rückflug um 9 Stunden nach hinten beziehungsweise nach vorn verschieben.

I. Pauschalreise

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Eine Pauschalreise ist eine Reise, bei der ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis und im eigenen Namen verspricht zu erbringen. Bei einer Pauschalreise ist immer der Reisveranstalter der Anspruchsgegner.

II. Mögliche Ansprüche

Eine Anspruchsgrundlage könnte sich aus den §§ 651 a-m BGB ergeben. Die Flugzeitenänderung kann einen Reisemangel darstellen. Dies kann jedoch durch die AGB ausgeschlossen sein. Die Möglichkeit, die Flugzeiten zu ändern, muss sich der Reiseveranstalter dann in den allgemeinen Reisebedingungen vorbehalten. Er darf sie jedoch nicht beliebig und ohne sachlichen Grund ändern. Ein Vermerk, dass angegebene Flugzeiten vollkommen unverbindlich sind und deren endgültige Festlegung dem Reiseveranstalter obliegt ist ungültig.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

Als Beispiel für die Unzumutbarkeit lässt sich die erhebliche Störung der Nachtruhe anführen. Demnach ist eine Flugzeitänderung unzumutbar, wenn die Ankunft um 1.10 Uhr des Folgetages stattfinden soll.

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2006, Az. 3 C 1128/95  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 3 C 1128/95 reise-recht-wiki.de")

Weiterhin besteht gemäß § 651e, Abs. 1 BGB die Möglichkeit der Vertragskündigung, wenn die Reise aus wichtigen Grund nicht angetreten werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Reiseveranstalter auf den Mangel hinweisen wird und eine Abhilfe verlangt wird. Die Kündigung ist demnach erst möglich, wenn der Reiseveranstalter nicht reagiert oder eine Abhilfe nicht möglich ist.

 

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Hallo,

Sie haben im Dezember einen Urlaub gebucht und auch im Januar bestätigt bekommen.
Hinreise: Abflug 05:55 Uhr, Rückreise Abflug 19:00 Uhr. Nun haben Sie eine Information erhalten, das sich die Flugzeiten geändert haben:
Hinflug: Abflug 15:00 Uhr = 9 Stunden später!
Rückflug: Abflug 10:00 Uhr = 9 Stunden früher!

Da es sich um eine Pauschalreise handelt,können Sie  gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Zuerst muss jedoch geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“)

Hier müsste also zunächst geklärt werden, ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Denn die Änderungen betreffen sowohol auf dem Hinflug als auch auf dem Rückflug jeweils den An-bzw- Abreisetag. Weiterhin wird Ihre Nachtruhe weder verkürzt noch beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

 

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

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Guten Tag,

Ihr Hin- und Rückflug im Rahmen einer Pauschalreise wurde jeweils um 9 Stunden verschoben, und zwar so, dass sich Ihre Urlaubszeit dadurch verkürzt.

Ihnen könnten Ansprüche gegenüber Ihrem Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB zukommen.

1. Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben. 

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Leider ist Ihrer Nachricht zu den AGB Ihrer Pauschalreise keine Information zu entnehmen.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “AG Hannover Az.: 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“) 

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

In Ihrem Fall wurden Ihre Flüge zeitlich so verschoben, das nicht von einer Störung der Nachtruhe ausgegangen werden kann. Allerdings verlieren Sie so Urlaubszeit. Der Verlust dieser Urlaubszeit, die möglicherweise einem ganzen Urlaubstag gleichgesetzt werden könnte, könnte Ihnen nicht zumutbar sein und einen Mangel darstellen, der einen Anspruch auf Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen könnte, oder sie befähigen könnte den Vertrag nach § 651 e BGB zu kündigen.

Ob Ihnen ein Minderungsanspruch zukommt ist schwer zu sagen. Dazu folgende Urteile:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “AG Bonn Az.: 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“) 

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Ein Minderungsanspruch wurde verneint.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “AG Hamburg Az.: 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. Der Minderungsanspruch wurde bejaht.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “AG Ludwigsburg Az.: 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de")

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging. Ein Minderungsanspruch wurde bejaht.

Ihre Reise ist, wie Sie in Ihrer Nachricht schreiben, sehr kostspielig, und ein volles Ausschöpfen Ihrer Reisezeit ist Ihnen sehr wichtig. Genau deshalb haben Sie Ihre Flüge so gebucht wie ursprünglich geplant. Deshalb könnte es für Sie interessant sein eine Reisepreisminderung zu erwirken, und den Verlust dieser Urlaubszeit zu entschädigen.

Aber es steht Ihnen natürlich auch jederzeit frei gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich eine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Abschließend ist Ihnen zu raten sich nochmals an Ihren Reiseveranstalter zu wenden, und entweder, sollte dies fruchtlos verlaufen, einen Anwalt hinzuzuziehen.

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Sie haben im Dezember einen Urlaub gebucht. Dieser wurde im Januar dann auch bestätigt.
Der Hinflug sollte um 05:55 Uhr gehen. Der Rückflug um 19:00 Uhr. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich die Flugzeiten geändert haben.  Der Hinflug wurde um 9 Stunden nach hinten verlegt, also auf 15:00 Uhr. Der Rückflug um 9 Stunden vorverlegt, also auf 10:00 Uhr.

Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Sie können also gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Sind sie das, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht. Die Nachtruhe wird nämlich weder durch Hin- noch durch Rückflug verkürzt noch beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

 

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Lieber Fragesteller,

du hast mit dem Reiseunternehmen TUI eine Pauschalreise gebucht. Nun musstest du leider erfahren, dass deine Flugzeiten (zu deinem Nachteil) verschoben worden sind. Durch die zweifache Verschiebung von je 9 Stunden hast du nun effektiv 18 Stunden weniger Zeit an deinem Ferienort.

Wie bereits von anderen Mitgliedern dieses Forums dargestellt worden ist, könntest du versuchen einen Minderungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Unerwähnt blieb bis jetzt aber, dass zusätzlich noch die Möglichkeit besteht, Ansprüche gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft geltend zu machen.

Falls du dies anstrebst, solltest du einen Blick in die Fluggastrechte Verordnung werfen. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des EU Parlaments und des EU Rates und beschäftigt sich mit den Rechten von Fluggästen. Insbesondere sind die rechtlichen Möglichkeiten von Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung, seitens der Airlines, geregelt.

Fraglich wäre zunächst, unter welchen Begriff dein Fall zu subsumieren wäre. Auch wenn hier die Flugzeiten „nur verlegt“ werden, könnte man wohl das Vorliegen einer Annullierung annehmen. Der EuGH bejaht eine Annullierung, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgibt. Konkretisierend führt der Gerichtshof dazu aus, dass von einer solchen „Flugaufgabe“ ausgegangen werden kann, wenn Veränderungen bezüglich der Abflugzeiten, des Ortes, der Route, der Fluggesellschaft oder der Flugnummer auftreten.

Für weitere Informationen siehe folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Das Urteil im Volltext ermöglicht einen tieferen Einblick in den Bereich der Annullierung von Flügen.

In deinem Fall wäre zumindest eine Änderung bezüglich der Abflugzeiten zu bejahen. Des Weiteren ist auch die Rechtsprechung von verschiedenen Entscheidungen geprägt, in denen eine Flugverlegung als Annullierung angesehen wurde. Dabei kann sowohl eine Vorverlegung, als auch ein verspäteter Abflug eine Annahme der Annullierung begründen.

Diese Urteile könnten dich interessieren:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du wieder bei Google eingibst: „reise-recht-wiki EuGH C-83/10“)

Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.

Vgl. AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10 (zu finden mit der Google-Suche unter „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Eine Vorverlegung eines Fluges von 10 Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Entsprechend kommen auch die Ansprüche bei einer Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung in Betracht.

Ich denke, dass dein Fall mit den genannten Urteilen vergleichbar ist, sodass die Annahme einer Annullierung für mich vertretbar erscheint. Aufgrund der Annullierung können sich folgende Ansprüche ergeben:

Art. 5 VO Annullierung (gekürzt)

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

Art. 5 VO verweist somit auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Weiter gehts im nächsten Post...

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Weiter gehts...

Art. 7 VO als Anspruchsgrundlage

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch aus, falls du rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurdest.

Anspruchsgrundlage gemäß Art. 8 VO

Es könnte ein Anspruch gemäß Art. 8 VO geltend gemacht werden.

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

„der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts“

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt dir meiner Ansicht nach nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.

Art. 9 VO als Anspruchsgrundlage

Ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO scheidet meiner Ansicht nach eher aus. Dieser Artikel kann nicht zur Anwendung kommen, wenn die Fluggäste im Vorhinein informiert werden, da es auf einen anderen Zeitpunkt abstellt. Dieser Anspruch besteht für Fälle in den die Fluggäste sich bereits am Flughafen befinden und daher auf die Unterstützungsleistungen angewiesen sind.

Abschließend würde ich sagen, dass meiner Meinung nach Ansprüche aus Art. 8 VO und ggf. Art. 7 VO geltend gemacht werden können.

Zusätzlich ist noch kurz auf die Verknüpfung von Ansprüchen aus der VO und dem BGB hinzuweisen. Falls also sowohl die Voraussetzungen aus den Reisevertragsrecht, als auch aus der Fluggastrechte Verordnung erfüllt sind, besteht die Möglichkeit der „doppelten Entschädigung“. Im Zuge dessen ist es von enormer Bedeutung, dass du die Ansprüche in der richtigen Reihenfolge geltend machst. Zuerst sollte der Reiseveranstalter und danach die Fluggesellschaft in Anspruch genommen werden.

Laut der Rechtsprechung, kann sich der Reiseveranstalter Ausgleichzahlungen der Fluggesellschaften nämlich anrechnen lassen, nicht jedoch umgekehrt.

Beispielhaft:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst „reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12“)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art.12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

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Ihre Flüge wurden im Rahmen einer Pauschalreise geändert. Sie fragen sich nun welche Rechte Sie haben.

Es gelten die Regeln der §§651a-m BGB.

 

Zunächst muss darauf abgestellt werden, ob die Flugzeiten fester Vertragsbestandteil waren. Dies ist daran zu erkennen, ob in den AGB des Reiseveranstalters eine Änderungsklausel enthalten ist, die diesen dazu berechtigt, die Flugzeiten auch zu verschieben.

 

Liegt eine solche Klausel vor, muss darauf abgestellt werden, ob ein Reisemangel vorliegt, um eine Reisepreisminderung zu fordern:

Möglichkeit einer Minderung des Reisepreises nach § 651d BGB:

§651 d BGB

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) 
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.


 

Die Reise gilt als mangelhaft wenn, ein gesamter Reistag aufgrund der Verschiebung entfällt oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt ist.


 

Ihnen geht es allerdings eher darum eventuell von der Reise zurückzutreten.

Dabei greift §651 a BGB.

Wenn die Bestandteile der Pauschalreise so erheblich geändert wurden, dass diese klar zu Ihren Ungunsten vorliegt, so haben Sie nach §651 a V BGB folgende Rechte und Pflichten:
„Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.“



 

 

 

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