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Sehr geehrte Leser,

 

unser (2 Personen) gestriger Flug von Baden Airpakr nach Palma wurde aufgrund des Fluglotsenstreiks in Frankreich annulliert. Informiert wurden wir per Mail 2 Stunden vor Abflugszeit. Da waren wir bereits unterwegs nach Baden Airpark. Vor Ort wurde gesagt, dass man entweder Stornieren oder Umbuchen könne, wobei der nächste verfügbare Flug erst ca. 7 Tage später fliegen würde.

Wir ließen den Rückflug auf drei Tage später umbuchen.

Des Weiteren buchten wir selbständig einen Hinflug von einem anderen Flughafen (Düsseldorf) bei einer anderen Fluggesellschaft, um doch noch nach Palma fliegen zu können. Grund: Hotel/Mietwagen waren bereits gebucht und die Kosten nicht rückerstattbar.

Ryanair selbst konnte vor Ort keinen Flug bei einer anderen Fluggesellschaft anbieten. Insofern waren wir gezwungen selbst zu buchen.

Durch die Buchung des Hinflugs bei einer anderen Airline sind uns Kosten von ca. 450€ entstanden, abzüglich des annullierten Hinflugs, der wohl erstattet werden wird, sind uns für den anderen Hinflug demnach ca. 350 € Mehrkosten entstanden. Hinzukommen Reisekosten nach Düsseldorf sowie nutzlose Reisekosten nach Baden Airpark (Spritkosten) sowie Telefonkosten für div. Telefonate nach Mallorce zur Umbuchung der Hotel. Für letztere Kosten setze ich pauschal 100 € an. Mithin sind uns Mehrkosten von insgesamt 450 € entstanden.

Muss Ryanair für diese Kosten aufkommen und steht uns zusätzlich noch ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch nach der Fluggasteverordnung über 400 € zu?

Meines Erachtens ist der Fluglotsenstreik in Frankreich kein unabwendbares Ereignis für Ryanair. So flog bspw. auf der gleichen Strecke ein Airberlin Flug ca. 2 Stunden früher. Die Nutzung des Luftraums war mithin möglich. Des Weiteren hätte Rynair den französischen Luftraum durch eine Routenänderung meiden können oder aber einen zusätrzlichen Flug nach Beendigung des Streiks anbieten können. All dies geschah nicht. Des Weiteren wurden wir erst 2h vor dem Abflug seitens Ryanair informiert, obwohl der Streik bereits am Sonntag begonnen hatte. Rynair wäre es demnach möglich gewesen, deutlich frühzeitiger umzuplanen jedenfalls aber deutlich früher zu informieren.

 

Besten Dank für Ihre Kommentare.
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

Ihr Flug von Baden Airpakr nach Palma wurde aufgrund des Fluglotsenstreiks in Frankreich annulliert.

Bei einer Annullierung steht dem Fluggast grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie wurden im vorliegenden Fall erst 2 Stunden vor dem Abflug informiert. Folglich entfällt Ihr Anspruch nicht aus diesem Grund.

Problematisch wird es jedoch, wenn der Grund für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung war.

Hier wurde Ihnen als Grund ein Streik der Fluglotsen in Frankreich genannt. Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands keine Ausgleichszahlungen leisten.

 

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

 


AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.


AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki.de")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Sie selbst sind der Meinung, dassder Fluglotsenstreik in Frankreich kein unabwendbares Ereignis für Ryanair war. So flog bspw. auf der gleichen Strecke ein Airberlin Flug ca. 2 Stunden früher. Die Nutzung des Luftraums war mithin möglich. Des Weiteren hätte Rynair den französischen Luftraum durch eine Routenänderung meiden können oder aber einen zusätrzlichen Flug nach Beendigung des Streiks anbieten können. All dies geschah nicht. Des Weiteren wurden Sieerst 2h vor dem Abflug seitens Ryanair informiert, obwohl der Streik bereits am Sonntag begonnen hatte. Rynair wäre es demnach möglich gewesen, deutlich frühzeitiger umzuplanen jedenfalls aber deutlich früher zu informieren.

Wie Sie den Urteilen entnehmen können, muss Ryan Air genau dies beweisen. Also inwieweit es nicht möglich war zu fliegen und wie genau sich der Streik ausgewirkt hat.

Sollte Ryan Air all dies beweisen können und liegt somit ein außergewöhnlicher Umstand vor, so steht Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Außer den Kosten die Ihnen für den Hinflug erstattet werden, steht Ihnen dann kein weiterer Anspruch zu.

 

 

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Lieber Fragesteller,

Sie interessieren sich für mögliche Ansprüche, welche sich aus der Flugannullierung ergeben. In Betracht kommt hier zunächst eine Zahlung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004.

Die Entfernung vom Airpark Baden zum Flughafen von Palma de Mallorca beträgt circa 1400 km, sodass Ihnen eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 a VO zustehen könnte.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung könnte jedoch ausgeschlossen sein, wenn ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO vorliegt.

Art. 5 Abs. 3, Annullierung

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Fraglich ist also, ob die Airline nachweisen kann, dass eine Annullierung nicht hätte vermieden werde können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Im Zuge dessen könnte Sie folgendes Urteil interessieren:

AG Geldern , Urteil vom 15.06.2014, Az. 3 C 579/12  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Geldern 3 C 579/12  reise-recht-wiki.de")

In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass dem Kläger  eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung gemäß Art. 7 der EG-VO 261/2004 zusteht. Der Fluglotsenstreik erstreckte sich hier lediglich über dem französischen Luftraum, was lediglich zu Flugverspätungen führen konnte. Die Fluggesellschaft annullierte den Flug, weil sie keinen Zeitverzug im Flugplan der Maschine hinnehmen wollte. Folglich hatte die Fluggesellschaft nicht alles Zumutbare zur Abwendung des außergewöhnlichen Umstands getan.

Jedoch entschied das Gericht, dass dem Kläger kein Ersatz der Kosten für den anderweitig gebuchten Flug zustünde, da dieser sich im Vorfeld bei der Airline nicht nach alternativen Flügen erkundigt habe. Auch die Fahrtkosten wurden dem Kläger nicht erstattet, da dieser sie nicht belegt hatte.

In ihrem Fall sollte der nächstmögliche Flug erst 7 Tage später fliegen, sodass Sie sich nach alternativen Flügen bei der Airline erkundigt hatten.

 

Des Weiteren könnte Sie auch folgendes Urteil  interessieren.

AG Bremen , Urteil vom 04.08.2011 Az. 9 C 135/11 (auch ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingeben: " AG Bremen  9 C 135/11 reise-recht-wiki.de")

Wegen eines in Frankreich bestehenden Fluglotsenstreits annullierte die Fluggesellschaft den Flug. Sie bot den Klägern einen Alternativflug an, welcher 3 Tage später abfliegen sollte. Dieses Angebot lehnten die Kläger ab und buchten selbstständig einen Flug mit einer anderen Airline. Das Gericht entschied, dass  Art. 5 III der VO ausschließlich auf die Ausgleichszahlungsverpflichtung gemäß Art. 7 VO Bezug nehme. Somit komme es hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs nicht darauf an, ob die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurück zu führen wäre.

In diesem Fall würde sich die Anspruchsgrundlage aus §§ 280 I, 283, 275 IV, 276 BGB i.V.m. Art. 12 I, 5 I a, 8 I b der VO zusammensetzen.

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Sie haben einen Flug von Baden Airpark nach Palma mit RyanAir gebucht. 2 Stunden vor Abflug wurden Sie jedoch darüber informiert, dass dieser aufgrund des Fluglotsenstreiks in Frankreich annulliert wird.

Bei einer Annullierung steht dem Fluggast grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten also grundsätzliche einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der VO Nr. 261/2004 haben.

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden.Sie wurden im vorliegenden Fall jedoch erst 2 Stunden vor dem Abflug informiert. Folglich entfällt Ihr Anspruch nicht aus diesem Grund.

 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt jedoch dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 VO Nr. 261/2004 Grund für die Annullierung war.

Hier wurde Ihnen als Grund ein Streik der Fluglotsen in Frankreich genannt. Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands keine Ausgleichszahlungen leisten.

 

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

 


AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " AG Düsseldorf 40 C 8546/11 reise-recht-wiki")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.


AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Sie geben an, dass der Fluglotsenstreik in Frankreich Ihrer Meinung nach kein unabwendbares Ereignis für Ryanair war. So flog zum Beispiel auf der gleichen Strecke ein Airberlin Flug ca. 2 Stunden früher. Die Nutzung des Luftraums war also möglich. Des Weiteren hätte Rynair den französischen Luftraum durch eine Routenänderung meiden können oder aber einen zusätrzlichen Flug nach Beendigung des Streiks anbieten können. All dies geschah nicht. Des Weiteren wurden Sie erst 2 Stunden vor dem Abflug seitens Ryanair informiert, obwohl der Streik bereits am Sonntag begonnen hatte. Rynair wäre es demnach möglich gewesen, den Flug umzuplanen bzw. Sie deutlich früher darüber informieren.

Beachten Sie außerdem,dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Sie muss also darlegen, dass es Ihnen unter keinen Umständen möglich war, den Flug durchzuführen oder anders zu planen. Falls RyanAir dies beweisen kann, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Ihren Ausführungen zu Folge sollte sich dieses für RyanAir aber schwierig gestalten.

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie hatten mit Ryanair einen Flug von Baden Airpark nach Mallorca gebucht. Aufgrund eines Fluglotsenstreikes wurde Ihr Flug von der Fluggesellschaft annulliert, sodass Sie gezwungen waren selbstständig einen anderen Flug zu buchen. Wegen der Annullierung könnten Ihnen Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zustehen. Diese regelt die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen.

Die Annullierung könnte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung begründen.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO könnten Ihnen folgende Ausgleichszahlung zu stehen:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Die Distanz vom Baden Airpark zum Flughafen PMI beträgt nach meiner Recherche 1111 km. Daher könnten Sie, pro zahlende Person, einen Anspruch auf 250 Euro Ausgleichszahlung haben.

Der Zahlung könnte sich die Fluggesellschaft jedoch gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen.

Exkulpation nach Art. 5 Abs. 3 VO

Demnach entfällt der Anspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

In Ihrem Fall wird als außergewöhnlicher Umstand ein Streik der Fluglotsen angegeben.

Dies bedeutet, dass die Fluggesellschaft vortragen und nachweisen muss, dass es ihr aufgrund des Streikes nicht möglich war, den Flug durchzuführen.

Zudem müsste ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Dieser kann immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 Az. 32 C 2066/11 (88) (Dieses Urteil enthält einige interessante Informationen zum Fluggastrecht und ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki")

Das Gericht hat hier folgendes entschieden: Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Des Weiteren hätte der außergewöhnliche Umstand nicht vermeidbar gewesen sein dürfen. Eine Vermeidbarkeit wird regelmäßig bejaht, wenn es sich bei dem Ereignis um ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis handelt. Von einer Unvermeidbarkeit ist hingegen auszugehen, wenn der Umstand nicht im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegt und für diese auch nicht beherrschbar ist.

Zudem hätte das Ergreifen und die Durchführung der Maßnahme auch zumutbar gewesen sein müssen. Dies ist zu bejahen, wenn sie für das Luftfahrtunternehmen nicht in untragbarer Weise belastend ist und die Ausführung der Maßnahme für dieses generell möglich ist, da diese in ihrem Machtbereich liegt.

In ihrem Fall ist es fragwürdig, dass der Fluglotsenstreik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Sie schildern, dass auch andere Fluggesellschaften noch geflogen sind, sodass sich die Frage erhärtet, warum es der Ryanair nicht zumutbar gewesen sein soll. In einem solchen Fall bedarf es wahrscheinlich einer einzelfallabhängigen Gerichtsentscheidung um Gewissheit zu erlangen.

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Sehr geehrter Fragensteller,

ihr Flug wurde aufgrund eines Streiks der Fluglotsen annuliert.

Ihnen könnten hier Ansprüche aus der EG (VO) 261/2004 zustehen.

Eine Annulierung ist dann gegeben, wenn der Start nicht so durchgeführt werden kann, wie er geplant war und der Flug deshalb gestrichen wird. Sollte der Flug einfach auf einen anderen Tag verlegt werden, ist darin ebenfalls eine Annulierung zu sehen.

Da sie erst zwei Stunden vor dem Abflug darüber informiert wurden, könnte dies ein Argument für die Ausgleichszahlungen sein. Jedoch ist fraglich, ob es sich bei einem Streik der Fluglotsen um einen sog. außergewöhnlichen Umstand handelt, bei dem die Fluggesellschaft nicht zahlungspflichtig wäre.

Ein Streik als solcher ist dann als außergewöhnlicher Umstand zu betrachten, wenn dieser für die Airlne nicht voraussehbar war und die Airline keine Möglichkeit hatte, angemessen auf diesen Umstand zu reagieren.

Beachten Sie außerdem,dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Sie muss also darlegen, dass es Ihnen unter keinen Umständen möglich war, den Flug durchzuführen oder anders zu planen. Falls RyanAir dies beweisen kann, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Ihren Ausführungen zu Folge sollte sich dieses für RyanAir aber schwierig gestalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

meiner Meinung nach stellt sich die rechtliche Situation in Ihrem Fall wie Folgt dar:

Zunächst einmal handelt es sich bei dem betroffenen Flug um einen Flug, auf den die europäische Fluggastrechte-VO Anwendung findet. Wenn ihr ursprünglich gebuchter Flug ersatzlos gestrichen wird, stellt dies gem. Art. 2 l) und 5 VO eine Annullierung des Fluges dar. Aus einer solchen Annullierung ergeben sich für den Reisenden grundsätzlich 3 verschiedene Ansprüche:

  1. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO, hiernach haben Sie als Reisender grundsätzlich die Wahl, ob Sie die Flugscheinkosten erstattet bekommen wollen oder ob Sie einen kostenfreien Alternativflug von der Airline verlangen. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Sie letztlich selbstständig einen anderen Flug bei einer anderen Airline gebucht haben. Das bedeutet im Rahmen des Art. 8 VO Sie haben sich für die Variante der Erstattung der Flugscheinkosten entschieden. Folglich haben sie gegen Ryanair einen Anspruch auf Rückzahlung der Flugticketkosten für den ursprünglichen Flug.
  2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem, Art. 9 VO, hiernach haben Sie nach der VO u.a. einen Anspruch darauf, dass Sie unentgeltlich 2 Telefonate führen können. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Ihnen dies nicht von der Airline angeboten wurde und Sie aber Telefonate aufgrund der Annullierung führen mussten. Daher haben Sie gegen die Airline einen Anspruch die Kosten für zwei dieser Telefonate ersetzt zu verlangen. Hierbei ist zu beachten, dass Sie genau darlegen müssen, wie hoch die Kosten hierfür waren. Ein pauschales Ansetzen von Kosten in diesem Zusammenhang ist unzulässig.
  3. Anspruch auf Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO,  hiernach haben Sie u.U. einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Airline. Hierbei handelt es sich um einen pauschalisierten Schadenersatz, der alle Unannehmlichkeiten und Ärgernisse im Zusammenhang mit der Annullierung abgelten sollten. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist zu nächst, dass Sie nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden bzw. keine adäquaten Ersatzflüge angeboten bekommen haben. In Ihrem Fall, in dem Sie nur wenige Stunden vor dem Flug über die Annullierung informiert wurden, wäre ein solcher adäquater Ersatzflug nur ein solcher, mit dem Sie nicht später als 2 Stunden als später am Endziel ankommen würden. Sie schrieben, der angebotene Flug war über 7 Stunden später. Mithin ist diese Voraussetzung in Ihrem Fall erfüllt. Weitere Voraussetzung gem. Art. 5 Abs. 3 VO ist es jedoch auch, dass die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgehen darf und die Airline dies auch nachweisen kann.

Hierzu ist zunächst zu sagen, dass in der Rechtsprechung keine Einigkeit darüber besteht, ob ein Fluglotsenstreik ein solches außergewöhnliches Ereignis darstellt. So entschied das AG Königs Wusterhausen, dass es sich bei einem solchen Streik um ein außergewöhnliches Ereignis handele. (Urteil AZ: 4 C 308/10, im Internet nachzulesen unter folgender Eingabe bei Googlesuche "Reise-Recht-Wiki.de AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10") Das AG Frankfurt hingegen entschied, dass ein Fluglotsenstreik in einem Drittstaat nur dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn die Airline darlegen kann, welche konkreten Auswirkungen der Streik für die Annullierung hatte. (nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de AG Frankfurt 32 C 2066/11") D.h. es ist durchaus möglich den Streik als außergewöhnliches Ereignis anzusehen.

Sie sollten jedoch wissen, wie das Regelungsprinzip in diesem Fall funktioniert. Die Airline muss nicht allein deshalb weil ein Streik ein außergewöhnliches Ereignis darstellt keine Ausgleichsleistung bezahlen. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn Sie sich zum einen auf das Vorliegen eines solchen Umstandes beruft, wenn Sie weiterhin beweisen kann, dass dieses Ereignis existierte und dass es auch Auswirkungen auf Ihren Flug hatte. Dies bezüglich muss Sie weiterhin beweisen, dass Sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen des Streikes auf Ihren Flug, nämlich die Annullierung zu vermeiden, bzw. es Ihnen nicht möglich war solche Maßnahmen zu ergreifen. Erst wenn Sie dies alles getan hat, wird Sie tatsächlich von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung frei. 

D.h. Sie sollten auf jeden Fall erst einmal die Ausgleichszahlung von der Airline fordern. Entspricht die Airline dann nicht den oben genannten Anforderungen nach Art. 5 Abs. 3 VO wird Sie nicht von dem Anspruch frei und Sie können weiterhin die Ausgleichsleistung fordern.

Zusammenfassend haben Sie daher definitiv Anspruch auf Ersatz der Kosten für 2 Telefonate und einen Anspruch auf Rückzahlung der Flugticketkosten der ursprünglich gebuchten Flüge. Darüber hinaus haben Sie eventuell auch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dies ist jedoch davon abhängig, wie sich die Airline hierzu einlässt und ob Sie nachweisen können, dass dies nicht für eine Befreiung nach Art. 5 Abs. 3 VO ausreicht.

 

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Lieber Fragesteller,

wie bereits geschildert wurde, besteht die Möglichkeit, dass du Ansprüche wegen der Annullierung geltend machen kannst.

Ich möchte noch kurz die Problematik des Gerichtstandes ansprechen. Bei Ryanair handelt es sich um ein schottisches Luftfahrtunternehmen, welchen seinen Hauptsitz in Dublin hat. Es könnte sich daher eine Problematik bezüglich der rechtlichen Vorgehensweise ergeben. Hinsichtlich des Gerichtsstandes gab es folgende interessante Entscheidungen.

LG Lübeck, Urteil vom 22. April 2010 Az. 14 S 264/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki LG Lübeck 14 S 264/09“ eingibst)

In diesem Fall hat das Landgericht entschieden, dass das Amtsgericht deutsches Recht angewendet hat. Es ging dabei um eine deutsche Familie, die von Dublin über London noch Lübeck fliegen wollte. Wegen einer Verspätung des Fluges von Dublin nach London, haben sie ihren Anschlussflug verpasst und mussten sich dann selbst um eine Alternative bemühen, da Ryanair erst 3 Tage später einen Alternativflug anbieten konnte. Das Gericht entschied hier, dass irisches Recht anwendbar sei. Gemäß Art. 28 EGBGB unterliege der Beförderungsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweise. Das sei aufgrund der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB Irland, weil die Beklagte dort ihren Sitz habe.

Grundsätzlich ist der Gerichtsstand Ort, an dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.

Folgendes Urteil des EuGH ist jedoch deutlich fluggastfreundlicher und geht dem eben genannten Urteil vor:

EuGH, Urteil vom  09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst)

Hier entschied das Gericht, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugsortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.

Dieses Urteil ermöglicht somit auch dir ein weiteres Spektrum an Möglichkeiten, wo du die Fluggesellschaft zur Verantwortung ziehen kannst.

Zu wissen wie man am besten gerichtlich vorgeht, ist unerlässlich falls sich Ryanair weiterhin weigert zu zahlen. 

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Guten Tag,

Ihr Flug von Baden Airpark nach Palma wurde wegen eines Fluglotsenstreiks annulliert. Informiert wurden Sie 2 Stunden zuvor, und schließlich auf einen Flug 3 Tage später umgebucht. Sie buchten dann bei einer anderen Fluggesellschaft selbst einen neuen Flug. Dadurch, und durch Fahrt- und Telefoniekosten, sind Ihnen Mehrkosten von etwa 450 Euro entstanden. Sie fragen nun, ob Ihnen von Ryanair ein Anspruch auf finanzielle Ausgleichsleistungen zusteht.

1. Annulierung

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Der Start Ihres Fluges wurde aufgegeben. Es ist von einer Annulierung zu sprechen.

2. Artikel 7 EU-VO

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich bei einer Annulierung, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung von Baden und Palma und Verschiebung von 3 Tagen könnten Ihnen pro Fluggast 250 Euro zustehen.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen, daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Ryanair führte Ihnen gegenüber an, dass ein Fluglotsenstreik vorlag, und dieser zur genannten Annulierung und Umbuchung führte. Dies könnte als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein.

> Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Königs Wusterhausen, 31. Januar 2011, Az.: 4 C 308/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki")

Reduzierung des Flugaufkommens um 50 % wegen Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

Sie geben an, dass auf der gleichen Strecke AirBerlin weiterhin Flüge bediente. Darüber hinaus wurden Sie sehr knapp vor dem Flug informiert, obwohl der Streik schon länger anhielt. Es bestanden also Möglichkeiten den Luftraum zu nutzen, Sie früher zu informieren oder aber den Vorlauf, da der Streik schon länger anhielt, zu nutzen um den Flug an sich umzubuchen. Dies spricht dafür, dass Ryanair sich möglicherweise nicht von Ihren Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen befreien kann.

Ryanair muss übrigens beweisen, ob dieser Streik für sie nicht vorhersehrbar war und keine unzumutbare Möglichkeit bestand diesen zu verhindern. Die Beweislast liegt nicht bei Ihnen.

Ihnen könnten deshalb Ausgleichszahlungen zustehen, falls Ryanair nicht beweisen kann, dass der Streik ein außergewöhnlicher Umstand war.

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Sehr geehrter Fragender,

 

wie Sie ja bereits den Antworten entnehmen können, könnten Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen, um genau zu sein aus Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung.

 

Die Frage ist nun, ob der Streik der französischen Fluglotsen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 Fluggastverordnung darstellt. Zu dieser Thematik findet sich hier bereits eine kleine Fallsammlung. Ich möchte noch einige Gedanken hinzufügen.

 

Das Landgericht Frankfurt hat sich in einem Urteil von 2015 mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt (wenn Sie den ganzen Text nachlesen möchten, einfach googeln: Landgericht Frankfurt, 2-24 S 68/15 reise-recht-wiki.de):

 

Organisiert ein Luftfahrtunternehmen seinen Flugplan infolge eines außergewöhnlichen Umstandes (hier: Streik) um, beruht die Verspätung des nachfolgenden umorganisierten Fluges nicht mehr auf diesem ausgänglichen außergewöhnlichen Umstand. Vielmehr beruht die Verspätung in diesem Fall auf einer unternehmerischen Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, mag diese auch mittelbar durch einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO bedingt worden sein.

 

Je nach Ablauf der internen Organisation bei Ryanair, könnten Ihnen meines Erachtens also selbst dann Ansprüche zustehen, wenn der Streik selbst als außergewöhnlicher Umstand gewertet würde.

 

Nun ist die Frage, ob Sie Informationen bezüglich interner Betriebsabläufe bei Ryanair bekommen können.

 

Dazu lohnt ein Blick in die beiden folgenden Urteile:

 

Amtsgericht Charlottenburg, 17.12.2015 (bei Interesse einfach googeln: Amtsgericht Charlottenburg, 218 C 234/15 reise-recht-wiki.de):

 

Kein Anspruch des Fluggastes gegen das Luftfahrtunternehmen auf detaillierte Informationen über Entlastungsgründe nach der Fluggastrechteverordnung.

 

Da es sich bei Auskünften zu betriebsinternen Abläufen natürlich um recht detaillierte Informationen handelt, wäre es möglich, dass Ihnen eine Antwort verwehrt wird.

 

Andererseits gibt es auch folgende Entscheidung:

 

Amtsgericht Rüsselsheim, 20.01.2015 (einfach googeln: Amtsgericht Rüsselsheim, 3 C 3644/14 (31) reise-recht-wiki.de)

 

Ein Fluggast hat gegenüber einem Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn dieses eine Flugverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004 zurückführen möchte, ohne diesen Umstand jedoch konkret zu benennen. Schließlich ist es für den Fluggast nicht möglich, Informationen über den abstrakt behaupteten außergewöhnlichen Umstand auf andere Weise als durch das Unternehmen selbst zu erhalten.

 

 

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Sehr geehrter Fragender,

 

wie Sie ja bereits den Antworten entnehmen können, könnten Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen, um genau zu sein aus Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung.

 

Die Frage ist nun, ob der Streik der französischen Fluglotsen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 Fluggastverordnung darstellt. Zu dieser Thematik findet sich hier bereits eine kleine Fallsammlung. Ich möchte noch einige Gedanken hinzufügen.

 

Das Landgericht Frankfurt hat sich in einem Urteil von 2015 mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt (wenn Sie den ganzen Text nachlesen möchten, einfach googeln: Landgericht Frankfurt, 2-24 S 68/15 reise-recht-wiki.de):

 

Organisiert ein Luftfahrtunternehmen seinen Flugplan infolge eines außergewöhnlichen Umstandes (hier: Streik) um, beruht die Verspätung des nachfolgenden umorganisierten Fluges nicht mehr auf diesem ausgänglichen außergewöhnlichen Umstand. Vielmehr beruht die Verspätung in diesem Fall auf einer unternehmerischen Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, mag diese auch mittelbar durch einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO bedingt worden sein.

 

Je nach Ablauf der internen Organisation bei Ryanair, könnten Ihnen meines Erachtens also selbst dann Ansprüche zustehen, wenn der Streik selbst als außergewöhnlicher Umstand gewertet würde.

 

Nun ist die Frage, ob Sie Informationen bezüglich interner Betriebsabläufe bei Ryanair bekommen können.

 

Dazu lohnt ein Blick in die beiden folgenden Urteile:

 

Amtsgericht Charlottenburg, 17.12.2015 (bei Interesse einfach googeln: Amtsgericht Charlottenburg, 218 C 234/15 reise-recht-wiki.de):

 

Kein Anspruch des Fluggastes gegen das Luftfahrtunternehmen auf detaillierte Informationen über Entlastungsgründe nach der Fluggastrechteverordnung.

 

Da es sich bei Auskünften zu betriebsinternen Abläufen natürlich um recht detaillierte Informationen handelt, wäre es möglich, dass Ihnen eine Antwort verwehrt wird.

 

Andererseits gibt es auch folgende Entscheidung:

 

 

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