Guten Tag,
Sie haben Flüge von Melbourne über Abu Dhabi und nach Frankfurt am Main gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass Sie einen 20-stündigen Aufenthalt in Abu Dhabi haben werden, und Sie deshalb auf eine Schlafmöglichkeit angewiesen sind. Sie fragen nun, ob Sie sich die Kosten für diese Schlafmöglichkeit erstatten lassen können.
1. Fluggastrechte Verordnung
Ihnen könnten Ansprüche nach der Fluggastrechte Verordnung zukommen. Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 ist die EU-Verordnung in folgenden Fällen gültig:
„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Ihr Flug beginnt leider weder in einem Mitgliedsstaat (Melbourne), noch führt er in einen Mitgliedsstaat (Abu Dhabi). Deshalb ist der Anwendungsbereich der EU-VO sehr wahrscheinlich nicht eröffnet, und Ihnen stehen aus derselben keine Ansprüche zu.
2. Montrealer Übereinkommen
Entschädigungen könnten sich für Sie aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Dazu müsste Ihr Fall aber in den Anwendungsbereich desselben fallen.
Artikel 1 - Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
(2) Als “internationale Beförderung” im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens.
Alle drei Länder haben das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet, und zumindest der Anwendungsbereich ist eröffnet. Deshalb gibt es wahrscheinlich die Möglichkeit gemäß Art. 19 MÜ eine Entschädigung wegen einer Verspätung in Anspruch zu nehmen:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 19 stellt also fest, dass Ihnen ein Schaden entstanden sein müsste - dieser wäre ja die Kosten für eine Übernachtungsmöglichkeit.
Dabei gibt es keinen festgelegten Satz, sondern eine Haftungsgrenze nach Artikel 22.
Artikel 22 MÜ - Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter
(1) Für Verspätungsschäden im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
4.150 Sonderziehungsrechte sind etwa 5.218 Euro, dies bestimmt sich näher nach Artikel 23 MÜ.
Fraglich ist aber, wie lange im Voraus Sie über diese Flugzeitenänderung informiert wurden, und ob man bei einer angemessenen Information über dieselbe immer noch von einer Verspätung im Sinne von Art. 19 MÜ sprechen kann.
Es ist also möglich, dass Sie nach dem Montrealer Übereinkommen einen Anspruch auf Erstattung des Schadens haben. Ihnen zu empfehlen ist deshalb sich an Ihre Fluggesellschaft zu wenden, den Ihnen entstandenen Schaden darzulegen und die Erstattung desselben zu fordern. In letzter Instanz haben Sie natürlich noch die Möglichkeit sich zur fachlichen Beratung an einen Anwalt zu wenden.