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Guten Tag,

am 22. Januar 2016 haben wir eine Pauschalreise gebucht. Reisedaten: 03.10. Abflug 6 Uhr, ich habe mir (wie immer) bei der Buchung einen Screenshot gemacht. Einen Tag später kommt vom Veranstalter die Reisebestätigung/Rechnung OHNE irgendwelche Flugzeiten. Am 04.02. die gleiche Mail noch einmal, auch ohne Flugzeiten. Am 17.03. kommt eine Mail mit der Flugzeitänderung. Begündung: „...aufgrund einer Fluganpassung hat sich leider Ihre Abflugzeit geändert.“

Müssen wir das so hinnehmen?

Lieb Grüße

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (190 Punkte)
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Liebe Michaela

Du hast am 22. Januar 2016 haben eine Pauschalreise gebucht. Geplant war ein Abflug am 03.10. 2016 um 6:00 Uhr. Einen Tag später hast du dann eine Reisebestätigung/Rechnung ohne jegliche Flugzeiten vom Reiseveranstalter erhalten. Dies wiederholte sich auch am 04.02. Am 17.03. hast du dann eine Mail bekommen, welche dich auf eine Flugzeitänderung hinwies. Der Abflug wurde nun auf 17:20 verschoben. Dies wurde damit begründet, dass sich die Flugzeiten aufgrund der Fluganpassung geändert hätten. Du fragst dich nun, ob du dies hinnehmen musst und welche Ansprüche dir gegebenenfalls zustehen.

Da du eine Pauschalreise gebucht hast, könnten sowohl Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, als auch aus der Fluggastrechte Verordnung, bestehen.

Laut der Rechtsprechung, kann sich der Reiseveranstalter Ausgleichzahlungen der Fluggesellschaften anrechnen lassen, nicht jedoch umgekehrt.

Beispielhaft:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst „reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12“)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Folglich sollten etwaige Ansprüche erst gegenüber des Reiseveranstalters und erst im Anschluss gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

I. Ansprüche gegenüber des Reiseveranstalters

Eine Anspruchsgrundlage könnte sich aus den §§ 651 a-m BGB ergeben. Die Flugzeitenänderung kann einen Reisemangel darstellen. Dies konnte früher durch die AGB ausgeschlossen werden. In diesen behielten sich Reiseveranstalter oftmals Änderungen vor.  Dies wurde durch die Rechtsprechung des BGH deutlich eingeschränkt.

Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Bezüglich der genannten vertraglichen Leistung kommt es also darauf an, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Ist dies der Fall, muss sich der Reiseveranstalter an diese halten. Falls er dies nicht tut, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu.

Ob dies in deinem Fall zu bejahen ist, ist fraglich, da du keine Bestätigung der gebuchten Reisezeiten erhalten hast. Hier bedarf es wahrscheinlich einer einzelfallabhängigen gerichtlichen Entscheidung.

II. Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft

Gegenüber der Fluggesellschaft könnte sich ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung (VO) ergeben. Diese Verordnung stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar.

In der Verlegung der Abflugzeiten könnte eine Annullierung zu sehen sein. Eine Annullierung liegt vor, wenn die Fluggesellschaft den geplanten Flug nicht durchführen kann und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug um 11 Stunden nach hinten verschoben, kann darin ebenfalls eine Annullierung gesehen werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du wieder bei Google eingibst: "reise-recht-wiki EuGH C-83/10")

Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.

Dies ist meiner Meinung nach mit einer Verspätung von 11 Stunden vergleichbar.

Im Falle einer Annullierung steht dir zunächst ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. So könntest du nach Art. 8 VO zwischen folgenden Optionen wählen:

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt dir meiner Ansicht nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.

Außerdem könntest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO gegen die Fluggesellschaft haben. Dieser ergibt sich wie folgt:

Art. 7 VO, Ausgleichszahlung

Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Ich gehe jedoch davon aus, dass in deinem Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, da du bereits über 6 Monate im Voraus über die Änderung informiert wurdest. Gemäß Art. 5 Abs. 1 c)i) VO, ist die Fluggesellschaft von der Ausgleichszahlung befreit, wenn Sie mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit, den Fluggast über die Änderungen unterrichtet hat.

III. Fazit

Es könnten sich Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter ergeben, soweit die Flugzeiten fester Vertragsbestandteil geworden sind. Des Weiteren sind Ansprüche gegenüber der Airline gemäß Art. 5 VO in Verbindung mit Art. 8 VO denkbar.

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bei der buchung stand die reisezeit... ?
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Hallo,

Sie haben am 22. Januar 2016 eine Pauschalreise gebucht. ursprünglich war der Abflug für 06:00 Uhr früh angesetzt. Einen Tag später haben Sie dann die Reisebestätigung/Rechnung  vom Veranstalter ohne Flugzeiten erhalten. Am 17.03 haben Sie dann eine Email erhalten, in der Ihnen die Flugzeitenänderung mitgeteilt wurde. Der Flug soll nun 17:20 Uhr stattfinden. Der Grund war eine Fluganpassung.

Zu Ihrer Beruhigung kann ich Ihnen mitteilen, dass ein Reiseveranstalter die in der Buchungsbestätigung genannten Flugzeiten nicht einfach willkürlich ändern kann.

Weiterhin darf sich der Reiseveranstalter durch einen Änderungsvorbehalt in der Reisebestätigung keine beliebige Verlegung der Flugzeiten erlauben

Oft schreiben Reiseveranstalter in Ihren AGBs Aussagen wie :  "Unverbindliche Flugzeiten – Änderungen vorbehalten" und "aktuelle Flugzeiten im Ticket". Solche Änderungsvorbehalte sind jedoch unwirksam, weil es danach dem Veranstalter freisteht, von den Angaben in der Buchung ohne Voraussetzungen oder Grenzen abzuweichen. Soetwas ist für die Buchenden jedoch nicht zumutbar.


Auf jeden Fall richten sich Ihre Ansprüche bei einer Pauschalreise gegen den Reiseveranstalter und ergeben sich aus den §§651 a-m BGB.
 
 
BGH, Urteil vom 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de")
 
Reisende dürfen erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und auch vorläufige Angaben zu einem ersichtlichen Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben werden.
 
Sofern in einer Reisebestätigung konkrete Uhrzeiten der Flüge genannt werden, ist der Reiseveranstalter nach einem anderen Urteil des BGH an diese Zeiten gebunden. Eine nachträgliche erhebliche Änderung der Flugzeiten stellt dann einen Reisemangel dar, welcher eine Reisepreisminderung rechtfertigt.
 
Sie können also durchaus den Reisepreis mindern. Zum Vergleich die folgenden Urteile:
 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Der Minderungsanspruch wurde bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Auch hier wurde die Minderung bejaht.  Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:  “ AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Der Minderungsanspruch wurde verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg  53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Die Minderung wurde verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Sie können also den meisten Urteilen entnehmen, dass eine Flugzeitenänderung nicht einfach so hingenommen werden muss, sondern zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt.

Sie sollten sich an Ihren Reiseveranstalter wenden und Ihren Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

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Lieber Fragensteller,

die Frage, ob Sie eine nachträgliche Änderung der Flugzeiten im Rahmen einer Pauschalreise hinnehmen müssen oder nicht, richtet sich grundsätzlich danach, ob die Änderungen einen Mangel der Reise nach § 651c BGB darstellen. Ist dies der Fall, müssen Sie eine solche Änderung nicht einfach so hinnehmen, sondern Sie haben gegen den Reiseveranstalter u.a. ein Recht auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB oder ein Recht auf kostenlose Stornierung der Reise gem. § 651 a Abs. 5 BGB. 

Fraglich ist daher, ob die Änderung in Ihrem Fall einen solchen Mangel begründet. Gemäß der Rechtsprechung ist ein solcher Mangel immer dann gegeben, wenn die Airline sich entweder nicht bereits bei Vertragsschluss Änderungen vorbehalten hat oder wenn die Änderung trotz Vorbehalt für den Reisenden unzumutbar wären. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Flugzeiten um mehr als 8 Stunden verschoben wurden oder wenn die Verschiebung zu einer Beeinträchtigung der Nachtrühe führt. Vergleiche hierzu unter anderem folgende Urteile: (Diese können Sie bei Interesse als Volltext einfach im Internet nachlesen, in dem Sie z.B. für das erste Urteil in die Googlesuche Folgendes eingeben "Reise-Recht-Wiki.de AG Hannover 519 C 7511/08".)

  1. AG Hannover, Urteil v. 20.11.2008, AZ: 519 C 7511/08
  2. AG Ludwigsburg, Urteil v. 15.08.2008, AZ: 10 C 1621/08
  3. AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, AZ: 232 C 8790/08

Nach Ihren Ausführungen wurde Ihr Flug um mehr als 8 Stunden verschoben. Mithin ist hier grundsätzlich ein Reisemangel zu sehen, den Sie nicht einfach so hinnehmen müssen. Wie bereits ausgeführt hätten Sie in einer solchen Situation grundsätzlich die Wahl zwischen einer kompletten kostenfreien Stornierung der Reise oder dem Antritt der Reise und einem Geltendmachen einer Minderung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Sie diesen Mangel zunächst dem Reiseveranstalter anzeigen müssen, d.h. Sie müssten diesem mitteilen, dass Sie mit einer solchen Verlegung nicht einverstanden sind und ihn auffordern dem Mangel abzuhelfen. Tut er dies nicht, treten Sie die Reise unter den geänderten Bedingungen an und müssen dann innerhalb 1 Monats nach Beendigung der Reise ihren Minderungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

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Guten Tag Michaela,

 

Sie haben im Januar eine Pauschalreise für den Herbst gebucht. Ursprüngliche Abflugzeit war 6 Uhr, nun kam eine E-Mail mit der Verlegung des Flugs auf 17.20 Uhr.

 

Bei einer Pauschalreise richtet man sich nach dem deutschen Reiserechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Einschlägige Normen sind hierbei §§651 a-m BGB.

 

Sind die Reisekonditionen ein fester Vertragsbestandteil, so muss der Veranstalter sich auch daran halten. Wenn er diese trotzdem ändert, liegt ein Vertragsbruch vor.

Da die Reisebestätigung ohne irgendwelche Flugzeiten kam, gehe ich davon aus, dass die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil geworden ist.

 

Somit kann man den Reiseveranstalter nur zu einer Reisepreisminderung oder einem Schadensersatz verpflichten, wenn ein sogenannter Reisemangel vorliegt.

Ob ein solcher vorliegt, ist oftmals eine Abwägung des Einzelfalls.

Hier einige Urteile als Beispiel:

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. : 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Oftmals wird eine Minderungsanspruch nur bejaht, wenn die Flugzeiten auf einen anderen Tag verlegt wurde oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wurde.

 

Beides liegt in Ihrem Fall nicht vor.

 

 

Ob eine Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. §651 f Abs.2 BGB in Betracht kommt, ist ebenfalls eine Abwägung des Einzelfalls.

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