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Liebe Yvonne,

du bist am 18.03.2016 mit der Condor (Flugnummer: DE 1404) von FRA nach LPA geflogen. Dabei kam es zu einer Verspätung von 4 Stunden. Als Grund für die Verspätung gab die Condor das Vorliegen eines technischen Defekts an. Du fragst dich nun, ob du von der Condor eine Geldzahlung verlangen kannst.

Grundsätzlich ist hier die Fluggastrechte Verordnung anwendbar. Dein Flug hatte 4 Stunden Verspätung, sodass du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO haben könntest. In Bezug auf Ausgleichszahlungen sind 3 Stunden sozusagen die „magische Grenze“, da der EuGH entschieden hat, dass Passagiere bei einer Verspätung von 3 Stunden die gleichen Entschädigungssätze erhalten, wie bei einer Annullierung. Hier einmal die geldwerte Auflistung:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 €

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 €

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 €

Bezüglich der Verspätung ist es wichtig den Zeitpunkt der Ankunft am Zielflughafen zu kennen. Ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt, zu welchem die Türen des Flugzeuges geöffnet werden. Fliegt das Flugzeug beispielsweise 4 Stunden zu spät los, gelangt aber mit einer Verspätung von 2:55 Stunden am Zielflughafen an und öffnet unter 3 Stunden die Türen, so steht dem Fluggast kein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung zu. Zu solchen Vorfällen kann es regelmäßig kommen, da die jeweiligen Fluggesellschaften häufig etwas mehr Flugzeit miteinberechnen. Zudem ist es natürlich abhängig von der jeweiligen Flugroute, den Winden, der Beladung und ähnlichem. Falls du näheres über den maßgeblichen Verspätungszeitpunkt erfahren möchtest, lies dir doch einfach mal folgendes Urteil im Volltext durch:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH noch einmal verdeutlicht, dass es nicht auf die Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges ankommt. Vielmehr sei der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Türen geöffnet werden. Während des Fluges hätten sich Passagiere in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sein. Unter solchen Umständen könnten sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Daher stelle ein Aufenthalt im Flugzeug, der über die normale Flugzeit hinausgehe, verlorene Zeit dar.

Wenn du das Vorliegen einer Verspätung zum Türöffnungszeitpunkt bejahen kannst, sollte meiner Ansicht nach, ein Anspruch gemäß Art. 7 VO zu bejahen sein.

Es ist jedoch denkbar, dass sich die Condor der Haftung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen kann.

Dies wäre der Fall, wenn für die Verzögerung ein außergewöhnlicher Umstand verantwortlich war, welchen die Condor auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Hier wurde auf das Auftreten eines technischen Defekts verwiesen. Ein technischer Defekt begründet in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand. Als Grund dafür hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung am 17.09.2015 angegeben, dass ein technischer Defekt schon deswegen keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, da der Flugbetrieb technische Probleme prinzipiell mit sich bringt. Daher sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenübergestellt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 17.09.2015 Az. C-257/14 (Das ist ein äußerst aktuelles und interessantes Thema im Bereich der Fluggastrechte. Ganz einfach zu finden, wenn Du „EuGH C 257/14 bei reise-recht-wiki“ eingibst)

Ein außergewöhnlicher Umstand könnte sich höchstens bejahen lassen, wenn durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen ein Schaden an einem Flugzeug verursacht wird oder ein unerwarteter Fabrikationsfehler seitens des Herstellers auftritt.

Vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36)(ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst“ AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de“)

Zudem trifft die Airline eine Nachweispflicht. Condor müsste demnach substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist.

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 Reise-Recht-Wiki.de")

Fazit: Ein technischer Umstand stellt meiner Ansicht nach häufig keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dies ist aber natürlich einzelfallabhängig und muss daher stets fallbezogen geprüft werden. Oftmals geben Fluggesellschaften aber gern diesen Grund an und verunsichern die Fluggäste damit. Falls die Condor nicht auf etwaige Zahlungsaufforderungen reagiert, ist es häufig sinnvoll sich an einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt zu wenden.

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Hallo Yvonne,

Ihr Condor Flug von Frankfurt nach Las Palmas (Gran Canaria) am 18.03.16 hatte 4 Stunden Verspätung.

Bei einer Verspätung des Fluges kann sich für den betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Voraussetzung dafür ist, dass tatsächlich eine Verspätung vorgelegen hat. Um genau zu sein, müssen Sie mit einer verspätung an Ihrem Endziel eingetroffen sein.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 ( ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de “)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Liegt diese Voraussetzung auch bei Ihnen vor, dann könnten Sie tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und damit wie folgt:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Die Entfernung zwischen Frankfurt und Las Palmas beträgt ca. 3.180,73 km. Folglich würde sich für Ihren Fall eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro je Fluggast ergeben.

Es ist jedoch zu beachten, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in bestimmten Fällen auch entfallen kann. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Verspätung war.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen als Grund ein Defekt am Flugzeug genannt. Es gibt einige außergewöhnliche Umstände, der den Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfallen lässt, jedoch ist ein technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – Az.: C 549/07 – ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 549/07 reise-recht-wiki.de“)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

 


LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

 

Im vorliegenden Fall kann sich Condor nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Aus diesem Grund ist Condor verpflichtet an Sie Ausgleichszahlungen zu leisten.

 

 

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Guten Tag Frau Willer,

 

ihr Condor Flug von Frankfurt nach Las Palmas / Gran Canaria am 18.03.2016 DE 1404 hatte 4 Stunden Verspätung aufgrund eines angeblichen Defektes am Flugzeug.

 

Zunächst zum Thema (1) Flugverspätung:

Bei einer Flugverspätung haben sie als Reisender einen Anspruch aus der europäischen Fluggastrechteverordnung.

 

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

  • Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km


 

In Ihrem Fall würden sich also 400 Euro pro Person ergeben.

Nun zur Problematik (2) technischer Defekt:

In der Regel müssen die oben benannten Ausgleichszahlungen nicht gezahlt werden, wenn ein sogenannter „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
Ein solcher sind in der Regel unvorhersehbare Wetterbedingungen oder politische Instabilitäten.

Ob ein solcher vorgelegen hat, muss auch immer die jeweilige Airline nachweisen!

Ob nun ein technischer Defekt auch darunter fällt ist fraglich. In der Regel sind solche nun wirklich nicht unvorhersehbar. Des Weiteren liegen diese Umstände oftmals in dem Machtbereich des Flugunternehmes, da es ihre Aufgabe ist für die technische Wartung zu sorgen. Nur in besonders ungewöhnlichen Fällen, können solche wirksam herangezogen werden.

(3) Urteile

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

 

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. (Leitsatz der RRa)

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

 

 

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

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Hallo Fr. Willer,

ihr Flug wurde aufgrund eines Defekts an der Maschine um 4h nach hinten verlegt.

Etwaige Ansprüche regelt hier die EG (VO) 261/2004, die EU- Fluggastrechtverordnung.

Gemäß Art. 7 der Verordnung stünden Ihnen diverse Ausgleichszahlungen zu. Hierbei gilt es jedoch ein paar Punkte zu bedenken.

Laut einer Entscheidung des EuGH bekommen Fluggäste ab einer verspäteten Ankunft von 3h am konkreten Zielflughafen die gleichen Ausgleichszahlungen wie bei einer Annulierung, Art. 5 EG (VO) 261/2004.

Gesetzt den Fall, dass sie zwar verspätet starten, jedoch mit Rückenwind wieder Zeit reinholen und die Grenze von 3h nicht erreichen, bestehen keinerlei Ansprüche.

Eine andere Möglichkeit, durch die Condor nicht gezwungen wäre, Ihnen Ausgleichszahlungen zu leisten, wäre der sog. außergewöhnliche Umstand. Hierbei handelt es sich um Vorkomnisse, die nicht voraussehbar sind, zb. Vogelschlag.

Läge der Fehler an der Maschine zb beim Hersteller, wäre das ein Grund, weswegen Condor die Zahlungen verweigern könnte. Jedoch wäre Condor in diesem Falle in der Beweispflicht und müsste darlegen, dass es sich tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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Liebe Frau Willer,

grundsätzlich haben Sie in einem solchen Fall die Möglichkeit als Reisender einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber der Airline geltend zu machen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem Urteil des EuGHs in der Rechtssache Sturgeon C-402/07 und C-432/07 in Verbindung mit der europäischen Fluggastrechte-VO. In diesem Urteil entschied nämlich der EuGH, dass auch Reisende, die eine erhebliche Verspätung erleiden, d.h. hier Endziel mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden erreichen, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO haben.

Zu beachten ist hierbei, dass auch im Rahmen eines solchen Anspruches die Airline die Möglichkeit hat, sich gem. Art. 5 Abs. 3 VO von dieser Verpflichtung zu befreien, indem sie nachweist, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht, den sie auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte. Denkbar ist in Ihrem Fall, dass die Airline aufgrund des technischen Defekts versucht, sich hierrüber zu entlasten. Bei technischen Defekten ist es aber in der Regel so, dass diese schon gar keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, da sie sich in der Sphäre der Fluggesellschaft befinden und Teil ihrer normalen Ausübung ihrer Tätigkeit sind. Solche Ereignisse können aber schon nach der Definition des außergewöhnlichen Ereignisses nicht zur Exkulpation der Fluggesellschaft dienen.

Daher haben Sie meiner Meinung nach durchaus einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO pro Reisenden.
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