Lieber Fragesteller,
Sie haben mit der Fluggesellschaft "Pegasus Airlines" einen Flug von Istanbul nach Stuttgart gebucht. Bei ihrer Buchung haben Sie bereits angemeldet, dass Sie mit 2 Hunden reisen würden. Kurz vor Beginn des Boardings wurden Sie dann informiert, da Sie mangels entsprechender technischer Möglichkeiten nicht mit den Hunden reisen könnten. Ihnen wurde daraufhin ein Alternativflug nach Frankfurt angeboten. Von dort mussten Sie sich selbst um die Weiterreise zum Zielflughafen kümmern und mussten diesen Transport auch selbst bezahlen. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen können.
1. Anspruchsgegner
Ihr Anspruchsgegner wäre die ausführende Fluggesellschaft, also hier Pegasus Airlines. Bei diesem Luftfahrtunternehmen handelt es sich um eine türkische Fluggesellschaft mit dem Hauptsitz in Istanbul. Dies ist im Rahmen des Anwendungsbereiches zu problematisieren.
2. Rechtsgrundlage
Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine außereuropäische Fluggesellschaft handelt, könnte hinsichtlich der Rechtsgrundlage eine Problematik bestehen. Grundsätzlich könnte sich ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese Verordnung ist eine Regelung des europäischen Parlaments bezüglich der Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung.
a) Anwendungsbereich
Damit diese zur Geltung kommen kann, muss zunächst der Anwendungsbereich eröffnet sein. Dieser richtet sich nach Art. 3 VO.
Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)
„(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Die europäischen Fluggastrechte gelten also für alle Flüge, die innerhalb der EU starten oder von europäischen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Beginnt der Flug nicht in der EU, ist es also entscheidend, ob der Flug von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird. Dies ist in Ihrem Fall leider zu verneinen, sodass die Fluggastrechte Verordnung nicht zur Anwendung kommen kann.
In einem solchen Fall, heißt das aber trotzdem nicht, dass der Sie überhaupt keine Ansprüche geltend machen können: Neben der EU-Fluggastrechteverordnung gibt es in zahlreichen weiteren Staaten, wie beispielsweise der Türkei, ähnliche Fluggastrechte. Außerdem gibt es mit dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) eine Art weltweiten Mindeststandard an Passagierrechten. Dieses Abkommen ist von den meisten Ländern weltweit unterzeichnet worden.
In Ihrem Fall gibt es meiner Ansicht nach einige Tücken. Zum einen besteht die Problematik der türkischen Airline. Zum anderen wurden Sie wegen eines mir unbekannten Umstandes (Ihre Hunde) umgebucht. Falls Sie weiterhin danach streben, Ansprüche geltend zu machen, dürfte rechtlicher Beistand von Vorteil sein. Besonders empfehlenswert wäre ein Anwalt, welcher sich auf das Reisevertragsrecht spezialisiert hat.