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Hallo zusammen,

folgendes ist uns passiert (habe bisher nichts in diese Richtung auf der Seite gefunden, falls doch bitte ich um Entschudigung):

Wir haben am 11. Juni 16 am Flughafen Stuttgart eine Lastminute-Reise im L'TUR-Reisebüro gebucht. Am 12. Juni 2016 hätten wir dann um 11:05 ab Flughafen München nach Antalya fliegen sollen (Flug PC5744). Um diesen Flug rechtzeitig zu erreichen mussten wir um 3:07h ab Ludwigsburg Bahnhof mit dem Zug zum Flughafen München reisen (Ankunft 6:55h). 

Beim Check-In wurde uns dann am Schalter mitgeteilt, dass wir nicht auf der Liste der Passagiere stehen würden. Nach längere Wartezeit am Schalter (ca. 1,5h) und mehreren Telefonaten der Dame vom Check-In mit Ihrer Zentrale hat sich dann herausgestellt, dass L'TUR die Buchung nicht an Pegasus Airlines weitergereicht habe. Somit könne man uns trotz der vorliegenden Flugcooupons von L'TUR für diesen Flug nicht mit an Bord nehmen und wir sollten uns an L'TUR wenden.

Daraufhin haben wir sofort versucht jemanden über die L'TUR-Hotline zu erreichen nach 15-20min Warteschleife haben wir dies abgebrochen. Glücklicherweise haben wir dann aber um 10 Uhr jemanden im L'TUR-Reisebüro in Stuttgart erreicht. Doch hier konnte man das Problem auch nicht schnell lösen, da niemand bei der Firma ITT GmbH zu erreichen war (über diese Firma hat L'TUR scheinbar die Flüge gebucht). Daraufhin hat man uns angeboten altenativ einen Flug der Turkish Airlines um 14:45 über Istanbul nach Antalya zu nehmen. Dem Vorschlag haben wir dann zugestimmt, da hier nur noch zwei Restplätze verfügbar waren. Somit sind wir dann erst um 21:10 Uhr in Antalya gelandet, statt planmäßig um 15:05 Uhr!

Zusammenfassung:

  • planmässiger Abflug MUC: 11:05 (PC 5744), planmäßige Ankunft Antalya 15:05
  • keine Beförderung durch Pegasus Airlines, da L'TUR die Buchung versäumt hat
  • Umbuchung auf TK 1634 um 14:45 von München nach Istanbul und dann auf TK 2434 um 19:45 von Istanbul (IST) nach Antalya. Ankunft Antalya 21:10

Meine Frage, was ist in so einem Fall zu tun? Greift die EU-Verordnung 261/2004? Welche Ansprüche können wir gegenüber L'TUR geltend machen (oder auch Pegasus Airlines)?

War es ein Fehler der Umbuchung auf den anderen Flug zuzustimmen? Kann man die lange Wartezeit aufgrund der frühen Anreise (andere Zugverbindung wäre nicht mögilch gewesen bzw. für den Check-In zu knapp) geltend machen? Außerdem sind wir ja mehr als 6 Stunden später an unserem Zielort angekommen.

 

Für Eure Hilfe wäre ich Euch sehr dankbar!

Gefragt in Flugannullierung von (200 Punkte)
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Beste Antwort

Sie möchten wissen, ob die europäische Fluggastrechte-Verordnung in Ihrem Fall Anwendung findet und welche Ansprüche Sie geltend machen können.

 

Zur ersten Frage:

 

Der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung richtet sich nach Artikel 3 der Verordnung. Danach findet dieser europäische Vertragstext grob beschrieben immer dann Anwendung, wenn ein Passagier einen Flug von einem europäischen Flughafen aus antritt oder wenn die Reise zwar von einem nichteuropäischen Flughafen aus angetreten wird, aber der Zielflughafen in einem europäischen Land liegt und die ausführende Airline eine europäische ist.


Sie sind in München in das Flugzeug gestiegen, die Bundesrepublik Deutschland unterliegt dem Anwendungsbereich der Verordnung, sodass diese in Ihrem Fall Anwendung findet.

 

Ich denke, in Ihrem Fall könnte es sich um eine Nichtbeförderung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung handeln. Gemäß Artikel 2 Buchstabe j liegt eine Nichtbeförderung vor, wenn sich die Fluggesellschaft weigert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Es könnte sich hier um „unzureichende Reiseunterlagen“ handeln, da Pegasus Airlines ja keine Kenntnis davon hatte, dass Sie befördert werden sollen. Insofern wäre es möglich, dass Ihnen die Fluggastrechte-Verordnung gar nicht weiterhilft.

 

Das lässt Sie aber nicht ohne Ansprüche stehen.

 

Sie schreiben, Sie haben einen Last-Minute-Urlaub gebucht. Das bedeutet wohl, es handelt sich um eine Pauschalreise und Sie haben mit L‘TUR einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB abgeschlossen) abgeschlossen. In diesem Fall können Sie grundsätzlich Ansprüche aus § 651d BGB geltend machen. Dieser Paragraf regelt die Minderung im Falle eines Reisemangels. Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn eine nach dem Vertrag gebotene Leistung gar nicht oder nicht in der geschuldeten Weise erbracht wird. Ein Mangel liegt dann nicht vor, wenn es sich um bloße Unannehmlichkeiten handelt. Nun stellt sich die Frage, ob es sich bei einer Verspätung von sechs Stunden um ein bloße Unannehmlichkeit oder bereits einen Reisemangel handelt.

 

In seiner Entscheidung vom 27.06.1996 hat das Amtsgericht Bonn geurteilt, dass eine Verspätung von fünf Stunden noch nicht die Schwelle des Mangels überschreitet. Dieses Urteil kannst du bei Interesse nachlesen, dazu muss du nur bei Google AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de eingeben.

 

Hier meine persönliche Ansicht: Die Verspätung ist nur entstanden, weil L‘TUR es versäumt hat, die Buchung an die ausführende Airline weiter zu geben. Da der Flug unerlässlich war, um den gesamten Urlaub anzutreten, Sie sich selbst um eine Lösung des Problems kümmern mussten und dafür diverse Gespräche und Telefonate führen mussten, denke ich, dass die Schwelle zum Mangel deutlich überschritten ist. Wenn ein Mangel im Sinne des § 651 d BGB vorliegt, können Sie also Geld zurück verlangen. Für die genaue Höhe sollten Sie einen Blick in die „Frankfurter Tabelle“ werfen. Hier steht, um wie viel Geld man den ursprünglichen Reisepreis bei welchem Mangel mindern kann.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Überlegungen ein wenig weiterhelfen.

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Super vielen Dank für die ausführliche Antwort!
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Hilfe, hat niemand eine Idee?
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