Sie möchten wissen, ob die europäische Fluggastrechte-Verordnung in Ihrem Fall Anwendung findet und welche Ansprüche Sie geltend machen können.
Zur ersten Frage:
Der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung richtet sich nach Artikel 3 der Verordnung. Danach findet dieser europäische Vertragstext grob beschrieben immer dann Anwendung, wenn ein Passagier einen Flug von einem europäischen Flughafen aus antritt oder wenn die Reise zwar von einem nichteuropäischen Flughafen aus angetreten wird, aber der Zielflughafen in einem europäischen Land liegt und die ausführende Airline eine europäische ist.
Sie sind in München in das Flugzeug gestiegen, die Bundesrepublik Deutschland unterliegt dem Anwendungsbereich der Verordnung, sodass diese in Ihrem Fall Anwendung findet.
Ich denke, in Ihrem Fall könnte es sich um eine Nichtbeförderung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung handeln. Gemäß Artikel 2 Buchstabe j liegt eine Nichtbeförderung vor, wenn sich die Fluggesellschaft weigert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Es könnte sich hier um „unzureichende Reiseunterlagen“ handeln, da Pegasus Airlines ja keine Kenntnis davon hatte, dass Sie befördert werden sollen. Insofern wäre es möglich, dass Ihnen die Fluggastrechte-Verordnung gar nicht weiterhilft.
Das lässt Sie aber nicht ohne Ansprüche stehen.
Sie schreiben, Sie haben einen Last-Minute-Urlaub gebucht. Das bedeutet wohl, es handelt sich um eine Pauschalreise und Sie haben mit L‘TUR einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB abgeschlossen) abgeschlossen. In diesem Fall können Sie grundsätzlich Ansprüche aus § 651d BGB geltend machen. Dieser Paragraf regelt die Minderung im Falle eines Reisemangels. Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn eine nach dem Vertrag gebotene Leistung gar nicht oder nicht in der geschuldeten Weise erbracht wird. Ein Mangel liegt dann nicht vor, wenn es sich um bloße Unannehmlichkeiten handelt. Nun stellt sich die Frage, ob es sich bei einer Verspätung von sechs Stunden um ein bloße Unannehmlichkeit oder bereits einen Reisemangel handelt.
In seiner Entscheidung vom 27.06.1996 hat das Amtsgericht Bonn geurteilt, dass eine Verspätung von fünf Stunden noch nicht die Schwelle des Mangels überschreitet. Dieses Urteil kannst du bei Interesse nachlesen, dazu muss du nur bei Google AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de eingeben.
Hier meine persönliche Ansicht: Die Verspätung ist nur entstanden, weil L‘TUR es versäumt hat, die Buchung an die ausführende Airline weiter zu geben. Da der Flug unerlässlich war, um den gesamten Urlaub anzutreten, Sie sich selbst um eine Lösung des Problems kümmern mussten und dafür diverse Gespräche und Telefonate führen mussten, denke ich, dass die Schwelle zum Mangel deutlich überschritten ist. Wenn ein Mangel im Sinne des § 651 d BGB vorliegt, können Sie also Geld zurück verlangen. Für die genaue Höhe sollten Sie einen Blick in die „Frankfurter Tabelle“ werfen. Hier steht, um wie viel Geld man den ursprünglichen Reisepreis bei welchem Mangel mindern kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Überlegungen ein wenig weiterhelfen.