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Hallo,

du hast einen Kurzurlaub gebucht. Bei diesem handelt es sich um eine Pauschalreise. Leider wurde dein Flug geändert, sodass es nun zu einer Zwischenlandung kommt und du erst 2.05 Stunden später an deinem Urlaubsort ankommst. Da der Kurzurlaub ohnehin nur auf 3 1/2 Tage anberaumt ist, verlierst du dadurch quasi einen halben Tag. Du fragst dich nun, ob dir etwaige Ansprüche zustehen könnten.

Bei einer Pauschalreise kommt grundsätzlich das Reisevertragsrecht gemäß §§ 651 a-m BGB zur Anwendung. Die Ansprüche sind dann gegenüber des Reiseveranstalters geltend zu machen. Ein Anspruch setzt zunächst einen Reisemangel voraus. Ein Reisemangel ist immer dann zu bejahen, wenn die Ist – von der vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht. Die Änderung der Flugroute, nämlich die Zufügung der Zwischenlandung, könnte einen solchen Reisemangel darstellen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Direktflug nicht mit einem Nonstop-Flug gleichzusetzen ist.

I. Direktflug

Bei einem Direktflug kommt es darauf an, dass die Flugnummer sich im Laufe der gesamten Flugreise nicht ändert. Der Flug kann aber auch eine oder mehrere Zwischenlandungen, einen Flugzeugwechsel oder sogar einen Airlinewechsel (Codesharing) beinhalten. Solange sich die Flugnummer nicht ändert, sind diese Änderungen zulässig und es handelt sich nach wie vor um einen Direktflug.

II. Nonstop-Flug

Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Sie muss nur dann entschädigungslos akzeptiert werden, wenn sie auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

III. Abwägung

Welche Art von Flug du gebucht hast, sollte deinen Buchungsunterlagen zu entnehmen sein. Die Unterscheidung ist wichtig, da sich je nach der Art der Buchung verschiedene Konsequenzen ergeben. So stellen Zwischenlandungen bei einem Direktflug im Rahmen einer Pauschalreise regelmäßig keinen Reisemangel dar.

Vgl. AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki AG München 173 C 10987/02)

„Hier hat das Gericht einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.“

Dieser Ansicht war auch das Landgericht Bonn

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich wieder wie folgt googeln: „reise-recht-wiki LG Bonn 5 S 165/00“)

„Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.“

Falls dir jedoch ein Nonstop zugesichert worden ist, kann die Zwischenlandung einen Reisemangel begründen, da ein wesentlicher Vertragsbestandteil nicht erfüllt werden kann.

Des Weiteren könnte dich auch noch folgendes Urteil interessieren:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (nach der Sucheingabe“ 318c C 128/00 reise-recht-wiki.de“ durch Google als erstes Ergebnis zu finden)

„Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.“

Hier ist es natürlich einzelfallabhängig, ob die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Fraglich ist auch, ob es möglicherweise ausreicht, dass ein halber Urlaubstag verloren geht. Ich könnte mir das gut vorstellen, da es sich ja nur um einen Kurzurlaub handelt und sich das prozentuale Ergebnis an verlorener Urlaubszeit schließlich erhöht.

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Lieber Fragesteller,

Sie haben mit TUI einen Kurztrip gebucht und mussten nun erfahren, dass ihr Flug geändert wurde und Sie nun wegen einer Zwischenlandung 2:05 Stunden später am Zielflughafen ankommen werden. Sie fragen sich, wie die Rechtslage ist.

I. Wirksamer Reisevertrag

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a I als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Falls keine Pauschalreise gebucht wurde, kann demnach kein Anspruch aus dem Reisevertragsrecht bestehen. Sie haben zweifelsohne eine Pauschalreise gebucht, sodass die erste Voraussetzung erfüllt ist.

II. Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Allerdings müssen der Massencharakter von Pauschalreisen und die Ortsüblichkeit beachtet werden. Der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern. Fraglich ist, ob hier ein Reisemangel vorliegt, wenn Sie wirklich nur einen Direktflug gebucht haben (und keinen Nonstop-Flug) ist diese meiner Ansicht nach leider zu verneinen. Möglicherweise kann jedoch die spätere Ankunft einen Reisemangel darstellen.

III. Vertretenmüssen

Wenn ein Reisemangel bejaht wird, muss dieser auch von dem Reiseveranstalter zu vertreten müssen sein. Das Vertretenmüssen richtet sich nach den §§ 276 ff BGB. Maßstab ist die einem ordentlichen Reiseveranstalter obliegende Sorgfaltspflicht zur gewissenhaften Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Reise. Für die von ihm eingeschalteten Leistungsträger muss er gemäß § 278 BGB einstehen, weil diese als seine Erfüllungsgehilfen tätig werden. Daher ist das Luftfahrtunternehmen, welches eine verspätete Ankunft zu verantworten hat, Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Dabei liegt es in der Pflicht des Reiseveranstalters nachweisen, dass er die schädigenden Umstände nicht zu vertreten hat. Dies ist schon deswegen sinnvoll, da es dem Reisenden durchweg nicht möglich ist, nachzuweisen, dass ein im Gefahrenbereich des Reiseveranstalters aufgetretener Reisemangel vom

IV. Mögliche Anspruchsgrundlagen

Fraglich ist, welche Ansprüche Sie geltend machen können.

1. Minderung, §651 d

Zunächst wäre eine Minderung des Reisepreises denkbar. Voraussetzungen für eine Minderung nach § 651 d BGB ist zum einen der bereits genannte Reisemangel i.S.d. § 651 c I BGB. Weiteren darf eine Mängelanzeige nicht schuldhaft unterblieben worden sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, kann die Minderung nach § 638 III BGB berechnet werden. Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis. Nach § 651 I S. 2 BGB findet zudem § 638 IV BGB Anwendung, das heißt der Reisende hat im Fall des § 638 IV BGB Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 651 d I S. 2, § 638 IV BGB.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Anders wurde jedoch in folgendem Fall entschieden:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Ob das Gericht in Ihrem Fall einer Minderung zustimmen würde ich fraglich und muss vom Einzelfall abhängig gemacht werden.

2. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651 f II BGB

Sie könnten einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Danach kann auch eine Entschädigung für eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit angemessen in Geld verlangt werden. Hier ist zu beachten, dass die Reise in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sein muss. Dies wird ab einer Minderung von 50 % angenommen. Dafür lassen sich in Ihrem Fall jedoch, meiner Ansicht nach, keine Hinweise finden. Es mangelt hier an einer erheblichen Beeinträchtigung.

3. Rücktritt vor Reisebeginn, § 651 i

Des Weiteren wäre ein Rücktritt denkbar. Hier ist jedoch zu bedenken, dass es möglicherweise zu Stornierungskosten kommen könnte. Im Zuge dessen ist folgendes Urteil interessant:

AG München, Urteil vom 06. Mai 2009Az. 212 C 1623/09 (einfach bei Google folgendes eingeben: reise-recht-wiki AG München 212 C 1623/09)

Hier hat das Gericht entschieden, dass der Kläger (Fluggast) kostenfrei von dem Reisevertrag zurücktreten kann, wenn eine wesentliche Änderung der Reiseleistung im Sinne des §651a Abs. 5, S. 2 BGB zu bejahen ist. In diesem Fall wurde bei einer Fernreise ein zusätzlicher Zwischenstopp geplant, durch welchen der Kläger erst 5 Stunden später an seinem Ziel angekommen wäre.

Da Sie eine Kurzreise gebucht haben, könnte meiner Ansicht nach auch eine Verspätung von 2 Stunden ausreichend sein. Sodass sie kostenfrei von dem reisevertrag zurücktreten könne sollten.

V. Ausschlussfrist und Verjährung

Nach § 651 g I BGB müssen Gewährleistungsansprüche einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend gemacht werden. Nach § 651 g II BGB verjähren die (rechtzeitig) geltend gemachten Ansprüche nach zwei Jahren. Hat der Reiseveranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen, kann § 634 a BGB analog herangezogen werden.

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Hallo,

neben den schon gegebenen Antworten möchte ich noch kurz auf eine Besonderheit bezüglich dem Reisevertragsrecht und der Fluggastrechte Verordnung hinweisen. Falls du sowohl einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter, als auch gegen die Fluggesellschaft hast, ist es wichtig sich folgendes vor Augen zu führen. Laut der Rechtsprechung, kann sich der Reiseveranstalter Ausgleichzahlungen der Fluggesellschaften anrechnen lassen, nicht jedoch umgekehrt.

Beispielhaft:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst „reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12“)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Folglich sollten etwaige Ansprüche immer erst gegenüber des Reiseveranstalters und erst im Anschluss gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Dies macht auch schon wegen der Fristenberechnung Sinn. Des Weiteren kann man sich durch dieses Wissen natürlich finanziell besser stellen. Also immer bedenken, erst den Reiseveranstalter und danach die Fluggesellschaft zur Rechenschaft ziehen!

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Bei Ihrem gebuchten Pauschalurlaub kam es ca. 3 Wochen vor Abflug zu einer Änderung der Flugverbindung. Die zeitliche Verschiebung beträgt nun 2.05 h, zudem wurde noch ein Zwischenstopp eingeschoben.

 

Eine Pauschalreise definiert sich durch die von einem Reiseveranstalter angebotene Gesamtheit von Reiseleistungen. Dabei gilt es mind. 2 Voraussetzungen zu erfüllen: Zum einen muss die Dienstleistung zu einem Gesamtpreis angeboten werden und zudem muss die Reise auch entweder länger als 24 h andauern oder zumindest. eine Übernachtung beinhalten. Dies scheint hier erfüllt zu sein. Somit finden die die §§ 651 a-m BGB Anwendung.

 

Anspruchsgegner können bei Ihnen der Reiseveranstalter, das Reisebüro oder eventuelle Erfüllungsgehilfen sein.

Wie Ich es in Ihrem Fall verstehe, möchten Sie sich an den Reiseveranstalter wenden.

 

Um nun auch einen Anspruch gegen diesen zu haben, muss ein sogenannter Reisemangel iSv. §651 c BGB vorliegen.

Dies ist genau dann der Fall, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit solchen Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.

Mit dem Abschluss des Reisevertrages verspricht der Reiseveranstalter die fehlerfreie Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks.
Ein Reisemangel könnte also zunächst durch den zusätzlichen Zwischenstopp vorliegen.
Sie schreiben in Ihrer Erklärung des Sachverhalts, dass es sich um einen Direktflug handelt. Sie sollten hierbei nicht einen Direktflug mit einem Nonstop-Flug verwechseln.
Bei einem Nonstop-Flug gibt es keine Zwischenlandungen zwischen dem Abflugs- und Ankunftsort. Bei einem Direktflug hingegen, kann es durchaus vorkommen, dass eine Zwischenlandung innbegriffen ist. Der Flug behält dabei seine Flugnummer und in den meisten Fällen müssen die Passagiere gar nicht umsteigen. Es ist lediglich dazu gedacht, dass noch weitere Fluggäste dazu steigen können oder, dass das Flugzeug neu betankt wird.
Wurde Ihnen also eine Nonstop-Flug versprochen, stellt ein zusätzlicher Stopp eindeutig einen Reisemangel dar. Wurde Ihnen ein Direktflug angeboten, müssen Sie die Landung wohl akzeptieren.


Theoretisch könnte aufgrund der zeitlichen Verspätung am Ankunftsort auch ein Reispreisminderung nach §651 d BGB geltend machen. Eine solche hat allerdings nur Aussicht auf Erfolg, wenn ein gesamter Urlaubstag verloren geht oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt ist. Ich gehe davon aus, dass dies in Ihrem Fall nicht zutrifft.

 

Da Ihnen ja einige Zeit bei Ihrem Kurzurlaub verloren geht , könnte ein Anspruch aufgrund entgangener Urlaubsfreude bestehen. Demnach könnte ein Schadensersatzanspruch aus § 651 f BGB in Betracht gezogen werden, da dieser auch immaterielle Schäden umfasst. Dies ist allerdings immer eine Abwägung des Einzelfalls, weshalb ich Ihnen nicht pauschal sagen kann, ob für diesen Anspruch eine ca. 2-stündige Verspätung genügt.

 

 

Urteile:

LANDGERICHT BONN, URTEIL vom 07. März 2001, Az 5 S 165/00

Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

 


 

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Lieber Fragensteller,

wie bereits ausgeführt, kommen für den Fall, dass es sich wie hier um einen Teil einer Pauschalreise handelt, auch Rechte nach den §§ 651a ff BGB in Betracht. Voraussetzung für diese Rechte ist allerdings, dass der Flug mit einem Mangel gem. § 651c Abs. 1 BGB behaftet ist. In Ihrem Fall kommen zwei Punkte in Betracht, die grundsätzlich einen Mangel darstellen könnten: Verlängerung der Flugzeit um ca. 2 h und ein Zwischenstopp in Innsbruck.

Bezüglich der längeren Flugzeit ist jedoch zu sagen, dass nach den Kriterien der Rechtsprechung für einen Mangel entweder eine Flugverzögerung von mind. 8 h notwendig sind bzw. dass durch die Flugzeitenänderung eine Störung der Nachtruhe eintritt (Vergl. z.B. AG Duisburg, Urteil v. 21.01.2005, AZ: 53 C 5163/04; AG Bad Homburg, Urteil v. 26.05.2003, AZ: 2 C 3570/02; Diese Urteile können Sie im Internet nachlesen, indem Sie in die Google-Suche Folgendes eingeben: "Reise-Recht-Wiki.de 53 C 5163/04" oder "Reise-Recht-Wiki.de 2 C 3570/02".) Mithin ist in Ihrem Fall kein Mangel aufgrund der Flugzeitenverschiebung gegeben.

Im Hinblick auf den Zwischenstopp ist zunächst einmal grundsätzlich zu sagen, dass es im Reiserecht einen Unterschied zwischen Direktflug und Non-Stopp-Flug gibt. Während unter einem Non-Stopp-Flug tatsächlich ein Flug ohne Unterbrechung, d.h. ohne Zwischenstopp zu verstehen ist, bedeutet die Buchung eines Direktfluges, dass bei einem solchen Flug eine Zwischenlandung grundsätzlich möglich ist, bei dem es allerdings zu keinem Wechsel des Flugzeuges kommt. Wie ich Ihren Angaben entnehmen kann, haben Sie einen Direktflug gebucht und nicht einen Non-Stopp-Flug. Das bedeutet, dass ein Zwischenstopp keinen Mangel des Fluges darstellt, sondern im Rahmen eines Direktflug hinzunehmen ist. (Vergl. u.a. AG Hamburg, Urteil v. 10.03.2004, AZ: 10 C 514/03; nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de 10 C 514/03".)

Zusammenfassend bedeutet dies, dass es in Ihrem Fall bezüglich der Rechte leider keinen Unterschied macht, dass es sich bei dem Flug um einen Teil einer Pauschalreise handelt, denn Ihre Reise weist durch die Veränderungen keinen Mangel iSd Reiserechts auf. Voraussetzungen für Ansprüche wie Minderung des Reisepreises oder Stornierung der Reise ist jedoch das Vorliegen eines solchen Mangels.
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Guten Tag,

Ihrer Nachricht ist zu entnehmen, dass Sie eine Pauschalreise beim Reiseveranstalter Tui anstatt eines Nur-Fluges gebucht haben. Dabei wurde auf Ihrer Reise von Wien nach Antalya ein Zwischenstop dazugebucht, und zwar in Wien, und kommen 2:05 Stunden später in Antalya an. Ihre Reise soll 3 1/2 Tage andauern.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Ihr Flug wurde um knapp 2 Stunden verlängert, da ein Zwischenstopp hinzugefügt wurde. Gerade weil es sich bei Ihnen um eine sehr kurze Reise handeln soll, könnte Ihnen diese Verschiebung nicht zumutbar sein.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

In diesem Urteil, bei dem es auch eine Kurzreise ging, wurde ein Minderungsanspruch bejaht, allerdings im Falle einer viel gravierenderen Verschiebung.

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Da normalerweise eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zumutbar sein soll, und die Verspätung bei Ihrer Reise mit 2 Stunden auch noch relativ gering ausfällt, auch im Hinblick auf das obige Urteil, ist wahrscheinlich nicht davon auszugehen, dass es sich hier um einen Mangel handelt. Auch Ihre Nachtruhe wurde die Verlängerung Ihrer Reisezeit nicht gestört - zumindest ist dazu Ihrer Nachricht dazu auch nichts konkretes zu entnehmen.

Ein Anspruch auf Reisepreisminderung oder auch Stornierung Ihrer Reise besteht also vermutlich nicht.

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Sie möchten wissen, welche Rechte Sie haben, wenn Sie im Rahmen einer Pauschalreise einen Direktflug gebucht haben und es tatsächlich zu einer Zwischenlandung kam.

 

Ihr Rechte hängen in diesem Fall davon ab, ob der Direktflug als solcher Teil der Vereinbarung mit dem Reiseveranstalter geworden ist. Denn wenn das so ist, hat der Reiseveranstalter eine geschuldete Leistung nicht erbracht und Sie können Ihre Rechte aus § 651d BGB geltend machen, das bedeutet, den Reisepreis mindern. Das bestätigt auch das Amtsgericht Rostock in seiner Entscheidung vom 18.03.2011 (bei Interesse am ganzen Text einfach mal googeln Amtsgericht Rostock, 47 C 241/10 reise-recht-wiki.de):

 

Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Direktflug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung.

 

Ob Sie sich mit Ihrem Reiseveranstalter tatsächlich über einen Direktflug geeinigt haben, kann natürlich erst nach Durchsicht der Vertragsunterlagen beantwortet werden.

 

Allerdings ist zu beachten, dass der Begriff des Direktfluges, so wie ich ihn hier verwendet habe, juristisch wohl nicht ganz korrekt ist, das geht aus der Entscheidung des Amtsgericht Rostock vom 21.03.2012 vor (Amtsgericht Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)

 

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

 

Gleichzeitig geht aus diesem Urteil aber auch hervor, dass Laien diese Unterscheidung nicht kennen müssen, daher sollten Sie sich nicht mit der Begründung des Reiseveranstalters zufrieden geben, ein Direktflug sei kein Nonstop-Flug: Hier ist die Sicht eines verständigen Verkehrsteilnehmer maßgeblich, also eines „normalen Reisenden“ und der kennt diese Unterscheidung eben nicht.


Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine Zwischenlandung ganz unabhängig vom Vertrag jedenfalls dann nicht vertragsgemäß ist, wenn sie planwidrig sechs Stunden oder mehr beträgt, so das Amtsgericht Viersen in seinem Urteil vom 14.12.2010 (Amtsgericht Viersen 33 C 223/10 reise-recht-wiki.de)

 

Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 1⁄2 Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird.

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