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Hallo,

habe in 3,5 Wochen einen Flug von Berlin via Brüssel nach Nizza gebucht.

Heute kam eine E-Mail, in der mir mitgeteilt wurde, dass ich auf einen früheren Flug umgebucht wurde - dieser fliegt statt um 08:30 um 06:55 ab, was einen Check-In um 05:55 bedeutet, na schönen Dank.

Auf Rückfrage bei Opodo wurde mir gesagt, dass der ursprüngliche Flug von der Airline gestrichen wurde.

Stehen mir in diesem Fall bestimmte Rechte (Rückzahlung o.ä.) zu?

Vielen Dank!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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7 Antworten

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Lieber Fragesteller,

du hast vor 3,5 Wochen einen Flug von Berlin via Brüssel nach Nizza gebucht. Nun wurdest du per Mail davon in Kenntnis gesetzt, dass du auf einen früheren Flug umgebucht worden bist. Anstatt um 08:30 Uhr ist dein Abflug jetzt schon für 06:55 Uhr geplant. Auf Rückfrage bei Opodo wurde dir gesagt, dass der ursprüngliche Flug von der Airline gestrichen wurde. Du fragst dich nun ob du etwaige Ansprüche geltend machen kannst. Für mich klingt es so, als ob du nur einen Flug gebucht hättest. Daher werde ich hier nur auf die anzuwendende Fluggastrechte Verordnung eingehen. Falls es sich bei deiner Buchung unerwarteter Weise doch um eine Pauschalreise handeln sollte, kannst du ja nochmal Bescheid geben.

Bei Flugbuchungen kommt grundsätzlich die Fluggastrechte Verordnung (VO) zur Anwendung. Diese ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Sie ist in deinem Fall grundsätzlich anwendbar. Fraglich ist jedoch, ob eine Flugzeitenvorverlegung von 1, 5 Stunden unter einen der genannten Begriffe subsumiert werden kann. Da sowohl das Vorliegen einer Nichtbeförderung als auch die Annahme einer Verspätung wenig sinnig erscheinen, kommt hier lediglich das Vorliegen einer Annullierung in Betracht. Der EuGH bejaht eine Annullierung, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Konkretisierend führt der Gerichtshof dazu aus, dass von einer solchen „Flugaufgabe“ ausgegangen werden kann, wenn Veränderungen bezüglich der Abflugzeiten, des Ortes, der Route, der Fluggesellschaft oder der Flugnummer auftreten.

Für weitere Informationen siehe folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Das Urteil im Volltext ermöglicht einen tieferen Einblick in den Bereich der Annullierung von Flügen.

In deinem Fall wäre zumindest eine Änderung bezüglich der Abflugzeiten zu bejahen. Des Weiteren ist auch die Rechtsprechung von verschiedenen Entscheidungen geprägt, in denen eine Flugverlegung als Annullierung angesehen wurde. Dabei kann auch eine Vorverlegung eine Annullierung begründen. Dieses Urteil könnte dich interessieren:

Vgl. AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10 (zu finden mit der Google-Suche unter „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Eine Vorverlegung eines Fluges von 10 Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Entsprechend kommen auch die Ansprüche bei einer Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung in Betracht.

In deinem Fall beträgt die Vorverlegung nur 1,5 Stunden, sodass dies meiner Ansicht nach keiner Annullierung gleichzusetzen ist. Ich denke daher, dass dir die frühere Anreise zum Flughafen zuzumuten ist und du deswegen leider keine Ansprüche geltend machen kannst.

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Hallo,

Sie haben in 3,5 Wochen einen Flug von Berlin via Brüssel nach Nizza gebucht.

Heute kam eine E-Mail, in der Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie auf einen früheren Flug umgebucht wurden - dieser fliegt statt um 08:30 um 06:55 ab, was einen Check-In um 05:55 bedeutet.

Auf Rückfrage bei Opodo wurde Ihnen gesagt, dass der ursprüngliche Flug von der Airline gestrichen wurde.

Widmen wir uns zunächst dem Hinflug. Dieser wurd um ca. 1 h 35 min vorverlegt. Bei einer so minimalen Verlegung kann leider weder eine Verspätung noch eine Annullierung angenommen werden. Das ist zwar keine erfreuliche Änderung aber leider so hinzunehmen.

Nun zu Ihrem Rückflug. Dieser wurde von der Airline gestrichen/annulliert. Bei einer Annullierung kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Leider entfällt ein solcher Anspruch, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wird. Das ist hier leider der Fall.

Dennoch steht Ihnen bei einer Annullierung die Möglichkeit zu zwischen den folgenden drei Optionen zu wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Um nun Ihre Frage zu beantworten. Ihnen steht durchaus das recht der Rückzahlung des vollständigen Preises für das Ticket des Rückfluges zu.

 

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Lieber Fragesteller,

du hast vor kurzem eine Reise gebucht und wurdest jetzt davon in Kenntnis gesetzt, dass dein Flug annulliert wurde. Dein früherer Flug sollte um 8:30 Uhr abfliegen, dein neuer Flug soll hingegen schon um 6:55 Uhr starten.

Grundsätzlich ist bei einer „Nur-Flug“ Buchung die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Diese greift bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätungen und zeigt den Fluggästen deren Möglichkeiten gegenüber der ausführenden Airline auf. Die Annahme einer Nichtbeförderung und einer großen Verspätung scheiden in deinem Fall aus. Du schreibst jedoch, dass du von Opodo erfahren hättest, dass dein ursprünglicher Flug „gestrichen“ wurde. Dies lässt schon rein wörtlich auf eine Annullierung schließen, da diese immer dann anzunehmen ist, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgibt. Wenn diese Aussage zutreffend ist und von mir richtig interpretiert wurde, ist es egal, dass der Flug nun 1,5 Stunden früher geht, da eine Annullierung anzunehmen wäre und dadurch Ansprüche begründet werden können. Falls du dir nicht ganz sicher bist, ob dein Flug als annulliert anzusehen ist, kannst du ja nochmal einen Blick in deine Reisebestätigung werfen. Indizien für eine Annullierung sind zumeist Änderungen betreffend der Fluggesellschaft, der Flugroute, der Flugnummer, des Abflugortes und der Abflugzeit.

Meiner Ansicht nach, ist wegen deiner Ausführungen von einer Annullierung auszugehen. Die Annulierung ist in Art. 5 der Flugastrechte Verordnung (VO) geregelt.

Art. 5 VO Annullierung (gekürzt)

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

Art 5 VO verweist somit auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch aus, falls du rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurdest.

Es könnte ein Anspruch gemäß Art. 8 VO geltend gemacht werden.

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

„der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts“

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt dir meiner Ansicht nach nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.

Ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO scheidet meiner Ansicht nach eher aus. Dieser Artikel kann nicht zur Anwendung kommen, wenn die Fluggäste im Vorhinein informiert werden, da es auf einen anderen Zeitpunkt abstellt. Dieser Anspruch besteht für Fälle in den die Fluggäste sich bereits am Flughafen befinden und daher auf die Unterstützungsleistungen angewiesen sind.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen. Wichtig wäre noch einmal sicherzustellen, ob dein Flug tatsächlich annulliert, oder vielleicht doch nur verschoben wurde.

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Unterschieden werden muss in diesem Fall zunächst zwischen einer Annullierung und einer großen Verspätung.

 

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

- Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

Die Definition einer Annullierung ergibt sich aus folgendem EuGH-Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

 

 

Somit ist hier weder die "große Verpätung" noch die "Annullierung" einschlägig. Somit müssen Sie diese minimale Verschiebung wohl leider hinnehmen müssen.

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Sie haben einen Flug von Berlin über Brüssel nach Nizza gebucht. Dieser sollte ursprünglich um 8:30 starten. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass hr Flug gestrichen wurde. Sie wurden stattdessen auf einen Flug um 6:55 umgebucht.

Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Sie geben an, dass Sie 3,5 Wochen vor dem planmäßigem Abflug über die Verschiebung informiert wurden. Die Frist wurde somit eingehalten. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.

 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
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Guten Tag,

Sie haben einen Flug von Berlin über Brüssel nach Nizza gebucht. Sie wurden 3,5 Wochen vor der Abflugzeit darüber informiert, dass Ihr Abflug wegen einer Annulierung von 8:30 auf 6:55 verschoben wurde.

Es könnten Ihnen deshalb Ansprüche gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

1. Annulierung

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Zwar wurde Ihre Abflugzeit um lediglich 1h 35 Minuten nach vorne verlegt, doch wurde Ihr kompletter Flug dazu, laut Opodo, gestrichen. Der Start Ihres Fluges wurde also wahrscheinlich gänzlich aufgegeben - dies können Sie außerdem nachprüfen, indem Sie überprüfen ob Änderungen der Flugnummer vorgenommen wurden. Es ist aber wahrscheinlich von einer Annulierung zu sprechen.

2. Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Wegen der Annulierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 57 EU-Fluggastrechteverordnung haben. Solch ein möglicher Anspruch würde gemäß Artikel 5 (1) c) i) aber entfallen, soweit ein Fluggast über eine Annulierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Sie wurden 3,5 Wochen vor Ihrem Abflug informiert. Damit steht Ihnen wahrscheinlich leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

3. Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Aber Sie haben, gemäß Artikel 8, wahrscheinlich Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. SIe haben dann die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Die aus Artikel 8 hervorgehenden Möglichkeiten sind Ihre Optionen - also sich nach anderen, Ihnen besser passenden Flügen zu erkundigen, oder aber sich die Ticketkosten erstatten zu lassen.

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Lieber Fragensteller,

in dem von dir geschilderten Fall kommen insbesondere Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechte-VO in Betracht. Nach dieser Verordnung handelt es sich in einem solchen Fall um eine Annullierung des Fluges iSd Art. 2 lit. l) VO. Eine solche Annullierung berechtigt den Reisenden grundsätzlich zu zwei Dingen:

Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO

Ein solcher Anspruch ist in deinem Fall gem Art. 5 Abs. 1 c) i) VO allerdings leider nicht gegeben, da du von der Airline mehr als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurdest.

Anspruch auf Wahl zwischen Nichtantritt des Fluges oder Beförderung auf einem alternativen späteren Flug gem. Art. 8 Abs. 1 a) VO

Hiernach hast du in deinem Fall jedoch die Möglichkeit, dich zwischen zwei Alternativen zu entscheiden. Entweder du entscheidest dich dafür, dass du den Flug unter den geänderten Bedingungen gar nicht antreten möchtest. Dann hast du gegen die Airline einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Ticketpreises. Alternativ kannst du von der Airline aber auch verlangen, auf den nächst möglichen späteren Flug umgebucht zu werden.

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