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Ich habe einen Flug bei Condor am 27.01.2016 online gebucht. Die Abflugzeit für den 19.04.2016 am Urlaubsort wurde mit 18:00 Uhr angegeben. Tatsächliche Abflugzeit war dann aber 09:50 Uhr, so dass mir ein halber Urlaubstag verloren gegangen ist. Über die Verschiebung wurde ich nicht durch Condor informiert sondern habe davon durch einen Zufall erfahren. Den Flug habe ich privat gebucht und war nicht Bestandteil einer Pauschalreise.

Besteht hier ein Rechtsanspruch auf Entschädigung?

 

esten Dank für eine Einschätzung.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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7 Antworten

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Hallo,

du hast mit der Fluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH eine Nur-Flug Buchung getätigt. Leider verlief dein Rückflug jedoch nicht planmäßig. Vielmehr musstest du deinen Urlaubsort mehr als 8 Stunden früher verlassen. Dadurch ging dir wertvolle Urlaubszeit verloren, was dich natürlich ärgert. Du fragst dich nun, ob du dagegen vorgehen kannst.

Zunächst einmal stimme ich den Ausführungen von Kylie zu. Auch ich denke, dass du einen Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung gegen Condor geltend machen kannst. Im Zuge dessen möchte ich dir noch einen Hinweis zu dem gern genutzten Mittel der Reisegutscheine geben. Es ist nämlich häufig so, dass die Fluggesellschaften Reisegutscheine anstatt von Geldzahlungen anbieten. Fluggäste fragen sich dann regelmäßig, ob sie diese annehmen müssen und sind von der Situation etwas überfordert. Auch wenn es dich vielleicht noch nicht direkt betrifft, ist ein gewisses Basiswissen zu dieser Problematik sicher hilfreich. Es ist umso einfacher, da es dazu eine (meiner Ansicht nach) unmissverständliche gesetzliche Grundlage gibt.

Art. 7 Abs. 3, Ausgleichszahlung

„(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

Der Gesetzgeber hat also eindeutig vorgegeben, dass die Ausgleichzahlung nur in Form von Reisegutscheinen ausgezahlt werden kann, wenn der Betroffene dies will und dem schriftlich zustimmt. Im Zuge dessen sind auch folgende Urteile besonders aussagekräftig:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (einfach zu finden nach der google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

So hat es auch hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Dieses urteilte, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.10.2006, Az. 3-2 O 51/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Frankfurt a.M. 3-2 O 51/06 reise-recht-wiki.de")

Hier vertrat das Gericht die Annahme, dass sich die Kunden nicht auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen verweisen lassen brauchen, wenn sie eine Zahlung in Geld begehren.

Die Entscheidung, ob ein solcher Gutschein angenommen wird, sollte meiner Ansicht nach gut durchdacht sein. Nimmt man diesen an, kann einem möglicherweise langwierigen Rechtsstreit ausgewichen werden. Jedoch erlöschen dann auch die Ansprüche. Es ist grundsätzlich nicht möglich den Gutschein anzunehmen und dann noch zusätzlich auf Barzahlung zu klagen.

Es hat also Vor- und Nachteile einen solchen Gutschein anzunehmen, so oder so ist es aber deine eigene Entscheidung. Falls Condor auf deine Forderungen nicht reagiert, sollte möglicherweise ein Rechtsrat eingeholt werden.

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Lieber Fragesteller,

du hast mit Condor eine Flugreise für den 19.04.2016 gebucht. Geplant war, dass du deinen Urlaubsort um 18:00 Uhr verlassen solltest. Deine Abflugzeit wurde jedoch vorverlegt, sodass du um bereits um 09:50 Uhr abfliegen musstest. Dadurch ging dir ein halber Urlaubstag verloren. Du fragst dich nun, ob du Ansprüche gegen Condor geltend machen kannst.

Bei einer „Nur Flug Buchung“ ist die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Diese Regelung des EU Parlaments und des EU Rates beinhaltet die rechtlichen Anspruchsgrundlagen eines Fluggastes bei Nichtbeförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung. Die entsprechenden Ansprüche hat der Fluggast dann gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen.

Es ist zunächst zu problematisieren, unter welchen Begriff eine Vorverlegung zu subsumieren ist. Da Nichtbeförderung und (große) Verspätung für mich wenig sinnvoll erscheinen, ist hier lediglich eine Annullierung denkbar. Um etwaige Ansprüche geltend machen zu können, müsste die Vorverlegung also als Annullierung angesehen werden. Eine Annullierung wird laut des EuGH angenommen, wenn die Fluggesellschaft die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben habe. Konkretisierend wird ausgeführt, dass dies unter anderem dann anzunehmen sei, wenn Änderungen bezüglich der Flugnummer, Route, Abflugzeit, Fluggesellschaft und/oder des Flughafens vorgenommen werden. In deinem Fall kam es zu einer Vorverlegung von 8 Stunden und 10 Minuten. Eine Veränderung des Abflugzeit ist somit zu bejahen. Ob eine solche Vorverlegung bereits ausreicht um eine Aufgabe des ursprünglichen Fluges anzunehmen ist umstritten.

Möglicherweise interessieren dich folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach bei Google folgendes eingeben, um den Volltext zu finden: „reise-recht-wiki EuGH C 83/10“)

Eine Annullierung liege immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden könne, wie er geplant war und der Start daher aufgegeben werden müsse. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, sei darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10 (zu finden mit der Google-Suche unter „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Hier kam das Gericht zu dem Entschluss, dass eine Flugvorverlegung von 10 Stunden wie eine Annullierung zu behandeln sei. Entsprechend kämen auch die Ansprüche bei einer Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung in Betracht.

Dein Flug wurde um 8 Stunden und 10 Minuten verschoben. Ich bin der Ansicht, dass die Möglichkeit des Vergleiches mit dem genannten Urteil zumindest besteht. Die Annahme einer Annullierung ist für mich daher vertretbar. Aufgrund der Annullierung könnte sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO ergeben. Weiterhin ist beachtlich, dass du von der Annullierung kurzfristig erfahren hast. Falls du bereits 2 Wochen vorher von der Aufgabe des Fluges unterrichtest wurdest, scheidet der genannte Anspruch aus.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Wie aus der Norm ersichtlich wird, ist es bedeutsam wir weit dein Urlaubsflughafen von deinem Zielflughafen entfernt ist. Danach kannst du dann die Anspruchshöhe einsehen. Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche viel Erfolg. 

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Sie haben einen Flug, der nicht Teil einer Pauschalreise war, bei Condor am 27.01.2016 online gebucht. Die Abflugzeit für den 19.04.2016 am Urlaubsort wurde mit 18:00 Uhr angegeben. Tatsächliche Abflugzeit war dann aber 09:50 Uhr.

 

In solchen Fällen, wo es sich um einen Individualflug handelt, greifen die Vorschriften der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004.

In Ihrem Fall liegt eine Annullierung des Fluges vor, da dieser nicht wie gewohnt stattfinden konnte.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Gemäß Art. 7 eben dieser Verordnung kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

In der Regel müssen Fluggesellschaften diese Ausgleichszahlungen nicht leisten, wenn Sie rechtzeitig, d.h. Mindestens 2 Wochen vorher von der Verschiebung informiert wurden.

 

Diese Informationsbekanntgabe ist in Ihrem Fall nicht geschehen. Somit müsste Ihnen der Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch theoretisch zustehen.

Wenden Sie sich bitte dazu per Telefon oder E-Mail an Condor und fordern Sie diese untr Bezugnahme dieses Artikels.

 

 

Beachten Sie bitte, dass solche Ausgleichszahlungen nicht nur bar oder per Überweisung erfolgen können, sonder auch oftmals ein Gutschein angeboten wird.
Sie sind nicht verpflichtet diesen anzunehmen, dieser darf auch nur mit Ihrem schriftlichem Einverständnis gegeben werden. Wenn Sie keinen Gutschein oder ähnliches wollen, bestehen Sie ruhig auf ein Überweisung des Geldes. 

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Hallo, 

Ihrer Frage ist zu entnehmen, dass Ihr Flug um über 8 Stunden verschoben wurde, sodass Ihre kostbare Urlaubszeit verloren ging. Das ist durchaus ärgerlich...

Sie sagen zwar nicht, dass Sie aus Deutschland geflogen sind, aber ich nehme nun an dies ist so gewesen.

In dem Fall ist die EG-Verordnung 261/2004 anwendbar.

-->Bei Flügen, von Flughäfen aus Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder wenn die Fluggesellschaft eine Fluggesellschaft der EG ist und in ein Land der EG fliegt.

Dementsprechend handelt es sich in Ihrem Fall um eine Flugvorverlegung. In bestimmten Fällen gilt diese sogar als Annullierung. 

Das Amtsgericht Hannover (Az.: 512 C 15244/10) hat in einem Urteil entschieden:

Die Vorverlegung eines Fluges um mehr als zehn Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Reisende haben in dem Fall ebenfalls ein Recht aus Ausgleichszahlung. 

Die Grundlage: Die Vorverlegung eines Fluges beeinträchtigt gleichermaßen wie eine Verspätung oder Annullierung die Zeitplanung der Fluggäste. 

Die Entscheidung des BGH (Az.: X ZR 59/14) zeigte:

Bei der Vorverlegung eines Fluges um mehrere Stunden können Reisende unter Umständen eine finanzielle Entschädigung geltend machen. 

"Die Ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug um mehrere Stunden vorverlegt werde..."

In Ihrem Fall beträgt die Vorverlegung über 8 Stunden, was in einem gesunden Menschenverstand sehr wohl einen Mangel darstellt. Die nicht erhaltene Flugzeitänderung verbessert Ihre Situation in dem Fall.

 Sollten Sie auf Ihre Ansprüche bestehen, ist Ihre Lage relativ gut. Insbesondere, wenn keinesfalls nachgewiesen werden, kann dass Sie über die Vorverlegung informiert worden sind (z.B. durch Sendeprotokolle o.ä.)

 

Viel Erfolg!

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Hallo,

Sie sind Opfer einer Flugannulierung geworden.

Dazu gilt folgendes zu beachten:

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

In Betracht kommt das allerdings nur, wenn Sie weniger als zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden, dass ihr Flug annuliert wurde.

 

Je nachdem, wann ihr Flug geht, könnte es sein, dass Condor Sie noch informiert. Geschieht dies nicht, bestehen die weiter oben genannten Ansprüche, die Sie geltend machen können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Hallo,

Sie haben einen Flug bei Condor am 27.01.2016 online gebucht. Die Abflugzeit für den 19.04.2016 am Urlaubsort wurde mit 18:00 Uhr angegeben. Tatsächliche Abflugzeit war dann aber 09:50 Uhr, so dass Ihnen ein halber Urlaubstag verloren gegangen ist. Über die Verschiebung wurden Sie nicht durch Condor informiert sondern haben davon durch einen Zufall erfahren.

 

Bei einem Nur Flug, wie dies hier bei Ihnen der Fall ist, kann dem Fluggast bei einer Vorverlegung des Fluges ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung entstehen. Denn eine erhebliche Flugvorverlegung wird einer Annullierung gleichgesetzt.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst : „AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Im Falle einer Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Diese bemessen sich nach der Entfernung und wie folgt:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Somit steht  Ihnen im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

 

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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der VO(EG) 261/2004 in Betracht. Denn einen solchen Anspruch gewährt die VO grundsätzlich zunächst jedem Reisenden, der eine Annullierung seines Fluges erlitten hat. Eine solche Annullierung ist vorliegend gegeben, da der von Ihnen ursprünglich gebuchte Flug zeitlich von der Airline nach der Buchung noch einmal verschoben wurde.

Art. 5 VO enthält jedoch für zwei Situationen eine Ausnahme, in denen die Airline letztlich nicht verpflichtet ist, eine Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO zu zahlen. Die erste Situation ist die, dass der Reisende gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) VO mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurd. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass es eine solche Information nicht gab. Daher kann diese Ausnahme in Ihrem Fall nicht zu einem Entfallen der Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung führen. Wichtig zu wissen wäre hierbei auch noch, dass im Fall eines Streites, ob eine Information erfolgte oder nicht, gem. Art. 5 Abs. 4 VO die Airline beweisen muss, dass Sie den Reisenden über die Annullierung informierte.

Die zweite Ausnahme enthält Art. 5 Abs. 3 VO, in dem es heißt, dass die Airline auch dann nicht verpflichtet ist eine Ausgleichleistung zu zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Für die Annahme dieser Ausnahme wäre es wichtig zu wissen, was der Grund der Flugannullierung war. Bei Annullierungen im Vorfeld ist dies jedoch zumeist ein wirtschaftlicher Grund, welcher keinesfalls einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art 5 Abs. 3 VO darstellt.

Aus diesen Gründen haben Sie meiner Meinung nach gute Chancen, eine Ausgleichsleistung von der Airline gezahlt zu bekommen. Die Höhe dieser Zahlung richtet sich gem. Art. 7 VO grundsätzlich nach der Länge der Flugstrecke.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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