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Liebe Experten,

ich habe eine Frage, und freue mich auf Antworten.

Mein Flug von NYC nach Paris ging mit mehr als 5 Stunden Verspätung ab. Grund laut Air France war, dass die Maschine auf ihrem Hinweg nach NYC zu spät in Paris loskam, was wiederum den Abflug in NYC erheblich verzögerte. Als grund für dne verspäteten Abflug in Paris gibt die Fluggesellschaft außerordentliche Gründe an, nämlich Sicherheitsmaßnahmen in Paris.

Ist die Fluggesellschaft damit wirklihc aus dem Schneider? Schließlich könnte ich doch erwarten, dass die Fluggesellschaft eine Ersatzmaschiene organisiert, oder mich auf einen anderen Flug bucht, o.ä.

Ich danke für Rat und Tat.

Freundliche Grüße

L.Kasten
Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo L.,

dein Flug von NYC nach Paris startete mit einer über 5 stündigen Verspätung. Diese Verspätung begründet das ausführende Luftfahrtunternehmen Air France mit einer Verspätung des vorherigen Fluges. Diese Verspätung wird wiederum mit dem Auftreten von eines außergewöhnlichen Umstandes begründet. Dieser Umstand lasse sich auf Sicherheitsmaßnahmen in Paris zurückführen. Du fragst dich nun, ob du Ansprüche gegen die Airline geltend machen kannst, oder dies einfach hinnehmen musst.

Da es sich um eine reine Flugbuchung handelt, ist die Fluggastrechte Verordnung anwendbar. Diese Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. In deinem Fall ist eine große Verspätung anzunehmen, sodass dir ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zustehen könnte.

1. Ein Anspruch gemäß Art 7 VO besteht in folgender Höhe:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Bei der Berechnung der Entfernung müssen Abflugs- und Ankunftsflughafen herangezogen werde. In deinem Fall beträgt die Entfernung etwa 5850 km. Bei einer Verspätung von 5 Stunden sollte dir daher eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500 Euro (pro Person) zu stehen. Die Berechnung der Entfernung kannst du natürlich gerne überprüfen. Folgender Link könnte sich anbieten:

http://www.entfernung.org/cdg/New%20York%20City

Folglich hast du grundsätzlich einen Anspruch gemäß Art. 7 VO. Dieser Anspruch darf jedoch nicht ausgeschlossen sein.

2. Haftungsausschluss gemäß Art. 5 Abs. 3 VO

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung könnte jedoch ausscheiden, wenn die Fluggesellschaft sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO exkulpieren kann, also nicht haften muss.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Besonders wichtig ist, dass die Airline eine Nachweis-und Darlegungspflicht trifft. Des Weiteren ist das Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstandes stets kritisch zu hinterfragen.

Nachweispflicht

Bezüglich der Nachweisepflicht ist folgendes Urteil interessant:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googeln unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

In deinem Fall hat Air France lediglich auf Sicherheitsmaßnahmen verwiesen. Dies ist wenig aussagekräftig und genügt weder einem substantiierten Vortrag noch entspricht es der Darlegungspflicht.

Außergewöhnlicher Umstand

Ein außergewöhnlicher Umstand kann grundsätzlich immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. An dieses Tatbestandmerkmal werden hohe Anforderungen gestellt. Die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen ist typisch für den Flugverkehr. Mir ist daher nicht ersichtlich wie dies einen außergewöhnlichen Umstand begründen soll. Es wird auch nicht deutlich, dass Air France alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Ich vertrete daher die Auffassung, dass das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes hier abzulehnen ist.

3. Weiteres Vorgehen

Durchhaltevermögen

Häufig ist es leider so, dass die Fluggesellschaft gar nicht, oder mit Ablehnung auf die Forderung einer Ausgleichszahlung reagieren. Daher muss hier Durchhaltevermögen bewiesen werden. Eine Studie hat erst neulich aufgezeigt, dass die Fluggesellschaften nur einen Bruchteil von dem zahlen, wozu sie eigentlich verpflichtet wären. Für viele Fluggäste stellt der Gang zum Anwalt die erste große Hemmschwelle dar.

Rechtsbeistand

Falls die Airline sich weiterhin weigert zu zahlen, sollte meiner Ansicht nach ein Anwalt hinzugezogen werden. Vorteilhaft wäre es dabei einen Anwalt zu wählen, der sich auf Reiserecht spezialisiert hat.

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Lieber Herr Kasten,

Sie haben einen Flug mit Air France von New York nach Paris gebucht. Leider verließen Sie New York erst mit einer Verspätung von 5 Stunden. Als Grund für diese Verspätung gab die Fluggesellschaft eine Verspätung des vorherigen Fluges an. Dieser konnte wegen Sicherheitsmaßnahmen nur mit einer Verspätung in Paris starten. Die Fluggesellschaft will sich nun jeglicher Haftung entziehen, indem sie die Sicherheitsmaßnahmen als außergewöhnliche Umstände klassifiziert. Sie fragen sich, ob Sie trotzdem Ansprüche gegen Air France geltend machen können.

Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese dient dem Schutz der Fluggäste in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung.

I. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 a VO eröffnet, wenn es sich um Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Dies ist hier zu bejahen, da es sich bei Air France um eine französische Fluggesellschaft handelt und die Landung auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates stattfand. Somit ist der Anwendungsbereich eröffnet.

II. Anspruchsgegener

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 VO immer das ausführende Luftfahrtunternehmen. In ihrem Fall ist daher Air France der korrekte Anspruchsgegener.

III. Anspruchsgrundlage

Die Ihnen entstandene Verspätung, könnte etwaige Zahlungsansprüche begründen. Sie geben an, dass der Flieger mit einer Verspätung von 5 Stunden abflog. An dieser Stelle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht der verspätete Abflug, sondern die verspätete Ankunft maßgeblich ist. Der Europäische Gerichtshof bestimmt den tatsächlichen Ankunftszeitpunkt als den Moment, in dem das Flugzeug nach der Landung die Türen öffnet und den Passagieren den Ausstieg ermöglicht. Es fand somit eine klare Abgrenzung zum Touch Down, der Erreichung der Parkposition und der Türöffnung statt.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az. C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben “ EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Es ist häufig der Fall, dass die Fluggesellschaften im Vorhinein längere Flugzeiten berechnen. So können sie bei einem verspäteten Abflug während des Fluges „wieder Zeit gut machen“. Es wäre daher sinnvoll, dass Sie herausfinden, wann ihr Flug genau in Paris gelandet ist. Wann also die Türen des Flugzeuges geöffnet wurden. Je nach Größe der Verspätung kann Ihnen dann eine Zahlung in folgender Höhe zustehen:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Fraglich ist jedoch, ob sich Air France der Haftung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen kann.

Dies wäre dann der Fall, wenn für die Verzögerung ein außergewöhnlicher Umstand verantwortlich war, welchen Air France auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

In Ihrem Fall wird auf das Auftreten einer Sicherheitsmaßnahme verwiesen. Ich kann mir darunter leider kaum etwas vorstellen. Möglicherweise soll dies einem sicherheitsrelevanten technischen Defekt entsprechen. Jedoch begründet auch ein technischer Defekt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand. Als Grund dafür hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung am 17.09.2015 angegeben, dass ein technischer Defekt schon deswegen keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, da der Flugbetrieb technische Probleme prinzipiell mit sich bringt. Daher sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenübergestellt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 17.09.2015 Az. C-257/14 (Das ist ein äußerst aktuelles und interessantes Thema im Bereich der Fluggastrechte. Ganz einfach zu finden, wenn Sie „EuGH C 257/14 bei reise-recht-wiki“ eingeben)

Ein außergewöhnlicher Umstand könnte sich höchstens bejahen lassen, wenn durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen ein Schaden an einem Flugzeug verursacht wird oder ein unerwarteter Fabrikationsfehler seitens des Herstellers auftritt.

Vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36)(ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben“ AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de“)

Des Weiteren wird auch angenommen, dass ein außergewöhnlicher Umstand des Vorfluges nicht auf den nachfolgenden Flug übertragen werden darf.

Vgl. LG Darmstadt 6. November 2013 Az.7 S 208/12 (Googeln Sie einfach „reise-recht-wiki LG Darmstadt 7 S 208/12“)

Zudem müsste dir Airline auch substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

Betrachtet man diese Urteile und vergleicht sie mit Ihrem Fall, lässt es meiner Ansicht nach den Schluss zu, dass ein außergewöhnlicher Umstand zu verneinen wäre. Die Fluggesellschaft hat weder präzise geschildert, welcher außergewöhnliche Umstand vorliegen sollte, noch hat sie diesen nachgewiesen. Selbst wenn das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes bejaht werden kann, so betraf dieser lediglich den vorherigen Flug. Mithin ist ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO meiner Meinung nach zu bejahen.

Weiter gehts im nächsten Post...

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...Die Fortsetzung...

IV. Gerichtsstand

Des Weiteren ist es sinnvoll noch kurz die Problematik des Gerichtstandes anzusprechen. Bezüglich des Gerichtsstandes von Air France ergibt sich natürlich die Besonderheit, dass es sich nicht um ein deutsches, sondern um ein französisches Luftfahrtunternehmen handelt. Seinen Hauptsitz hat Air France in Paris, sodass angenommen werde könnte, dass man auch dieses Gericht „anrufen“ müsste. 

Diesbezüglich gab  es verschiedene Entscheidungen, welche Sie interessieren könnten:

LG Lübeck, Urteil vom 22. April 2010 Az. 14 S 264/09 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki LG Lübeck 14 S 264/09“ eingeben)

In diesem Fall hat das Landgericht entschieden, dass das Vorgehen des Amtsgerichtes, welches deutsches Recht angewendet hat, nicht zulässig sei. Es ging dabei um eine deutsche Familie, die von Dublin über London noch Lübeck fliegen wollte. Wegen einer Verspätung des Fluges von Dublin nach London, haben sie ihren Anschlussflug verpasst und mussten sich dann selbst um eine Alternative bemühen, da Ryanair erst 3 Tage später einen Alternativflug anbieten konnte. Das Gericht entschied hier, dass irisches Recht anwendbar sei. Gemäß Art. 28 EGBGB unterliege der Beförderungsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweise. Das sei aufgrund der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB Irland, weil die Beklagte dort ihren Sitz habe.

Grundsätzlich ist der Gerichtsstand also an dem Ort, an dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.

Folgendes Urteil des EuGH ist jedoch deutlich fluggastfreundlicher und geht dem eben genannten Urteil vor:

EuGH, Urteil vom  09.07.2009 Az. C-204/08 (auch ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google „EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingeben)

Hier entschied das Gericht, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.

Dank dieses Urteils des EuGH besteht daher ein Wahlrecht bezüglich des Gerichtsstandes.

V. Rechtsbeistand

Falls sich Air France weigern sollte ihren Forderungen zu entsprechen, könnte ein anwaltlicher Rat sinnvoll sein. Oftmals besteht eine gewisse Abneigung tatsächlich einen Anwalt aufzusuchen, da dies mit finanziellen Kosten und einem nicht unbeachtlichen Zeitaufwand verbunden wird. Wenn Sie sich jedoch an einen spezialisierten Advokaten wenden, ist der Zeitaufwand kleiner als gedacht und bezüglich der finanziellen Hemmschwelle könnte folgendes Urteil interessant sein:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“)

Hier hat das Gericht entschieden, dass die Anwaltskosten eines Passagiers im Streit mit einer Airline dann ersetzt werden müssen, wenn klar wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen. Bitte beachten Sie, dass ich hier lediglich meine persönlichen Ansichten mit Ihnen geteilt habe und dies keinen Rechtsrat darstellen soll.

 

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Hallo,

in deinem Fall würde die Fluggastrechte Verordnung  (EG) 261/2004 anwendbar sein.

DIe Vrrspätung wird im Artikel 6 der VO geregelt:

Der Fluggast hat dementsprechend Anspruch auf sogennante Unterstützungslesitungen, wenn sich der Flug um mehr als 2 Stunden verspätet.

Verspätet sich der Abflug bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder wneiger um 2 Stunden oder mehr, bei innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km um 3 Stunden oder mehr sowie bei sonstigen Flügen um 4 Stunden oder mehr

--> so hat der Fluggast Anspruch auf Betreuungsleistungen: Mahlzeiten, Erfrischungen (nur in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit)

--> Außerdem haben Fluggäste einen Anspruch auf 2 Telefonate, Telefaxe oder Emails. 

Dauert die Verspätung mehr als 5 Stunden oder wird der Flug gar annulliert, dann haben die Fluggäste einen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. 

Sind außergewöhnliche Umstände für die Flugverspätung verantwortlich, ist der Fluganbieter nicht dazu verpflichtet eine Entschädigung an die Fluggäste zu zahlen.

Außergewöhnliche Umstände:

- Streiks oder Flugeverbote 

- Naturkatastrophen 

- Brände

- Erdbeben usw. 

 

Keine außergewöhnlichen Umstände:

- Beschädigungen am Flugzeug

- technische Defekte 

- Vogelschlag

- Personalausfall...

LG Darmstadt hat im Urteil vom 1.08.2007 (Az.: 21 S 263/06) entschieden:

"...dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen."

in einem weiteren Urteil vom 20.07.2011 (Az.: 7 S 46/11) ebenfalls LG Darmstadt:

"Für das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" ist - unabhängig von der Kategorisierung als "technischer Defekt" oder "unerwarteter Sicherheitsmangel" - entscheidend, ob dad zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betreiblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschabrkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist. 

Nun sprichst du von Sicherheitsmaßnahmen auf dem Flughafen in Paris, die zu der Verspätung geführt haben sollen (lt. Fluggesellschaft). Ist es wirklich der Fall, ist diese tatsächlich aus dem Schneider, weil sie nicht für den Ablauf verantwortlich war und diesen auch nicht beeinflussen konnte. Trotz allem würde ich dir vorschlagen, ein offizielles Schreiben aufzusetzen und dir noch mal schriftlich die Aussage über außergewöhnliche Umstände geben lassen. Oft denken Fluggesellschaften ihre Fluggäste könnte man mit einer kurzen inoffiziellen Aussage abwimmeln. 

Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.

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Hallo,

Ihr Flug von NYC nach Paris ging mit mehr als 5 Stunden Verspätung ab. Grund laut Air France war, dass die Maschine auf ihrem Hinweg nach NYC zu spät in Paris loskam, was wiederum den Abflug in NYC erheblich verzögerte. Als Grund für den verspäteten Abflug in Paris gibt die Fluggesellschaft außerordentliche Gründe an, nämlich Sicherheitsmaßnahmen in Paris.

 

Bei einer Verspätung des Fluges kann dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Augleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Ein solcher Anspruch kann tatsächlich entfallen, wenn der Grund für die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Hier wurden Ihnen als Gründe Sicherheitsmaßnahmen in Paris und eine Verspätung auf dem Vorflug genannt.

 

Amtsgericht Rüsselsheim: Aktenzeichen 3 C 739/II [36] (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Rüsselheim 3 C 739/II reise-recht-wiki.de")

Die entsprechende EG-Verordnung Nr. 261/2004 gehe davon aus, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind. Das sei in diesem Fall aber nicht so gewesen. Die Fluggäste hätten daher Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

 

 

LG Darmstadt, Urt. v. 20.7.2011 – 7 S 46/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 7 S 46/11 reise-recht-wiki.de")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

 

 

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).
 

Beachten Sie bitte weiterhin, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und warum dieser nicht vermeidbar war. Ein pauschaler Hinweis auf das Vorliegen reicht nicht aus.

Kann die Fluggesellschaft das nicht, so steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

 

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Hallo Herr Kasten,

Sie sind mit AirFranca von New York nach Paris geflogen. Der Flug konnte jedoch erst 5 Stunden später als geplant losfliegen.

Bei einer Verspätung des Fluges kann dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Augleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

In Ihrem Fall lässt sich mangels gegenteiliger Angaben davon ausgehen, dass Sie nicht nur mit einer Verspätung losgeflogen, sondern auch mit einer Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.

 

 

Durch die Verspätung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges können Sie möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 gegen Air France geltend machen. Die Höhe dieses ergibt sich aus de Entfernung und bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen New York und Paris beträgt ungefähr 5.837 km. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR gegen Etihad haben.

 

Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Grund laut Air France war, dass die Maschine auf ihrem Hinweg nach NYC zu spät in Paris loskam, was wiederum den Abflug in NYC erheblich verzögerte. Als Grund für den verspäteten Abflug in Paris gibt die Fluggesellschaft außerordentliche Gründe an, nämlich Sicherheitsmaßnahmen in Paris.

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

 

Das bedeutet, dass Air France die Verspätung nur dann nicht verantworten muss, wenn Umstände vorlagen, die außerhalb ihres Machtbereiches lagen und die sie nicht hätten verhindern können.

Zu beachten ist weiterhin, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Air France muss also darlegen, dass wirklich außergewöhnliche Umstände vorlagen und kann sich nicht einfach auf diese berufen. Solange die Fluggesellschaft also nicht bewiesen hat, dass sie die Verspätung wirklich nicht hätten vermeiden können, bleibt Ihr Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR bestehen.

 

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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall geht es offenbar zentral um die Frage, ob Sie in diesem Fall gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung haben oder ob sich die Fluggesellschaft erfolgreich von dieser Verpflichtung befreien kann. Gem. Art. 5 Abs. 3 VO kennt die Verordnung durchaus die Möglichkeit, dass sich die Airline von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 befreien kann, wenn Sie nachweisen kann, dass die Verspätung bzw. Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

D.h. für Ihren Fall, es ist zunächst einmal entscheidend, ob hier ein außergewöhnlicher Umstand gegeben ist. Nach Ihrer Schilderung kommen hierfür Sicherheitsmaßnahmen auf dem Vorflug in Betracht. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass es grundsätzlich denkbar ist, dass sich ein außergewöhnlicher Umstand bereits auf dem Vorflug ereignet hat und durch die eingetretenen Verzögerungen und die Flugplanung es zu Verzögerungen auch auf nachfolgenden Flügen kommen kann. Der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass ein außergewöhnlicher Umstand auf dem Vorflug in den aller meisten Fällen nicht als außergewöhnlicher Umstand auf den nachfolgenden Flügen zur Entlastung herangezogen werden kann. Vergleiche u.a. folgende Urteile:

  • AG Erding, Urteil v. 23.07.2012, AZ: 3 C 719/12 - Risiko von Verzögerungen durch Probleme auf dem Vorflug können grundsätzlich nicht an die Passagiere nachfolgender Flüge weiter gegeben werden
  • BGH, Urteil v. 14.10.2010, AZ: Xa ZR 15/10 - Verzögerungen des Vorfluges aufgrund schlechten Wetters ist kein außergewöhnlicher Umstand für die nachfolgenden Flüge
  • Diese beiden Urteile können im Internet als Ganztext nachgelesen werden, wenn Sie in die Googlesuche "Reise-Recht-Wiki.de 3 C 719/12" oder "Reise-Recht-Wiki.de Xa ZR 15/10" eingeben.

Als Begründung wird von den Gerichten ganz ähnlich argumentiert, wie dies auch in Ihrer Frage anklingt. Dort heißt es nämlich, dass Airlines grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Flugpläne so zu gestalten, dass Sie noch in einem gewissen Maße auf Beeinträchtigungen von Flügen reagieren können. Dies bedeutet u.a. auch die Pflicht zur Vorhaltung von Ersatzflugzeugen oder Ersatzcrews. Hat die Airline kein Ersatzflugzeug vorgehalten, muss es im Rahmen der Entlastung deshalb vortragen, weshalb dies für das Unternehmen unmöglich bzw. unzumutbar war.

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass es meiner Meinung nach bereits an einem außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 VO fehlt. Dies kann man natürlich auch anders sehen. Für diesen Fall wäre die Airline jedoch dann verpflichtet genau darzulegen, weshalb sie z.B. kein Ersatzflugzeug zum Einsatz gebracht hat, um die Annullierung zu vermeiden. D.h. die Airline ist keinesfalls allein mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände aus dem Schneider und von der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreit.

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