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Ihr Flug von AirBerlin wurde wegen eines Streiks annulliert. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Im Falle einer Annullierung oder Verspätung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben. 

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.In einem solchen Fall muss die Fluggesellschaft jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall wurde Ihnen als Grund für die Flugverspätung, ein Streik von Mitarbeitern am Flughafen genannt. Dazu vergleichen Sie bitte diue folgenden Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2006 - Az.: 31 C 2820/05-74 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2011 –Az.: 40 C 8546/11- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.12.2011 - Az.: 32 C 2066/11- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Diesen Urteilen zu Folge müsste die Fluggesellschaft im vorliegenden Fall beweisen, dass tatsächlich ein Streik vorlag, warum dieser vorlag und vor allem warum er nicht vermeidbar war. Sollte die Fluggesellschaft dies nicht schaffen, steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

 

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Hallo Liane,

dein Air Berlin Flug wurde wegen Streiks annulliert. Du fragst dich nun, ob du dein Geld zurückbekommst, oder ein recht auf Umbuchung hast. Generell steht dir ein Wahlrecht gemäß Art. 8 Fluggastrechte Verordnung zu. Du kannst also selbst entscheiden, ob du einen anderen Flug nutzen möchtest, oder dein Geld zurückgezahlt bekommen willst. Hinzu kommt noch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen könnte. Dieser richtet sich nach Art 7 Fluggastrechte Verordnung und könnte Ihnen eine Geldzahlungsforderung in Höhe von 250 bis 600 Euro einbringen. Diese ist meiner Ansicht nach auch nicht ausgeschlissen, da ein Streik im Allgemeinen nicht als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist. Es ist jedoch möglich, dass Air Berlin keine Geldzahlung, sondern lediglich einen Gutschein anbietet. Wesentlich ist lediglich, dass du diesen nicht annehmen musst. In Art. 7 Abs. 3 ist folgendes geregelt:

„(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (zu finden nach der Google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

Mithin solltest du dir gut überlegen, ob du dich im Fall der Fälle mit einem solchen Gutschein zufrieden geben möchtest, oder vielleicht doch einen Anwalt hinzuziehst, um dies zu erlangen, was dir rechtlich zusteht. 

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Liebe Frau Teichmann,

 

dass Ihnen grundsätzlich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen könnten, geht aus den vielen Antworten ja bereits hervor. Da das mit der Einordnung eines Streiks als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung so eine Sache ist, hier ein etwas anderes Urteil:

 

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 29.10.2015:

 

Organisiert ein Luftfahrtunternehmen seinen Flugplan infolge eines außergewöhnlichen Umstandes (hier: Streik) um, beruht die Verspätung des nachfolgenden umorganisierten Fluges nicht mehr auf diesem ausgänglichen außergewöhnlichen Umstand. Vielmehr beruht die Verspätung in diesem Fall auf einer unternehmerischen Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, mag diese auch mittelbar durch einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO bedingt worden sein.

 

(bei Interesse am vollständigen Text einfach mal googeln Landgericht Frankfurt, 2-24 S 68/15 reise-recht-wiki.de)

 

Hier hat das Gericht also entschieden, dass der außergewöhnliche Umstand jedenfalls unmittelbar, also direkt zu der Verspätung (oder Annullierung) führen muss. Wenn die Verspätung tatsächlich nur eintritt, weil die Organisation des Luftfahrtunternehmens sich ändert, kann dies die Unmittelbarkeit durchbrechen. Das bedeutet meines Erachtens für Sie: Selbst, wenn der Streik als außergewöhnlicher Umstand eingestuft würde, bestünde die Möglichkeit, Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen.

 

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