Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.In einem solchen Fall muss die Fluggesellschaft jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
In Ihrem Fall wurde Ihnen als Grund für die Flugverspätung, ein Streik von Mitarbeitern am Flughafen genannt. Dazu vergleichen Sie bitte diue folgenden Urteile:
AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2006 - Az.: 31 C 2820/05-74 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2011 –Az.: 40 C 8546/11- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.
AG Frankfurt, Urteil vom 8.12.2011 - Az.: 32 C 2066/11- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.
Diesen Urteilen zu Folge müsste die Fluggesellschaft im vorliegenden Fall beweisen, dass tatsächlich ein Streik vorlag, warum dieser vorlag und vor allem warum er nicht vermeidbar war. Sollte die Fluggesellschaft dies nicht schaffen, steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.