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Ich hatte mit 3 Freunden einen Flug nach Costa Rica gebucht. Am Flughafen Frankfurt wurde uns gesagt, dass der Flug überbucht wäre und nur einer von uns fliegen könnte. Wir wollten aber zusammen fliegen. Dann hat man uns auf den nächsten Tag auf den gleichen Flug umgebucht. Am nächsten Tag hatte der Flug (auf den wir umgebucht wurden) mehr als 5 Stunden Verspätung, weshalb wir unseren Anschlussflug verpasst haben. Wir wurden dann wieder umgebucht und sind dann letztendlich netto mit einer Flugverspätung von 2 Tage und 7 Stunden in Costa Rica angekommen.

Können wir eine Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangen? In welcher Höhe steht uns eine Entschädigung zu?
Gefragt in Umbuchung von
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Hallo!

Zur Rechtslage:

Die europäische Fluggastrechteverordnung (EG (VO) 261/2004) gilt für alle Flüge, die in Staaten der Europäischen Union starten oder landen, egal, um welche Fluggesellschaft es sich handelt und wo diese ihren Sitz hat.

Bucht man einen Flug, der sich auf mehrere Teilstrecken aufteilt, so ist auf dem Flugticket angegeben, von welcher Luftfahrtgesellschaft der jeweilige Flug durchgeführt wird. Oftmals haben die großen Luftfahrtkonzerne Tochtergesellschaften, die die Zubringerflüge zu den Langstreckenflügen durchführen. Kommt es nun am Zielflughafen der gesamten Reise zu einer Verspätung, dann gilt diese Verspätung für den einheitlich gebuchten Flug, sprich für den gesamten zurückgelegten Weg. Dabei ist es unerheblich, ob man seinen Ausgangsflughafen mit Verspätung verlassen hat (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12, einfach zu googlen unter "452 C 5686/12 Reise-Recht-Wiki.de").

Dem Fluggast steht eine Ausgleichszahlung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 6 EG (VO) Nr. 261/2004) abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11, einfach zu googlen unter "C 11/11 Reise-Recht-Wiki.de"). Es soll keine künstliche Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges stattfinden, da der Zwischenstopp in der Regel kein Reiseziel ist und nur der Umsteigemöglichkeit dient.

Für Sie berechnet sich also die Strecke vom Ausgangsflughafen in Europa bis nach Costa Rica. Da es sich bei der Reise um mehr als 3500km pro Strecke handelt, steht Ihnen nach der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung von 600€ pro Fluggast zu.

Allerdings muss beachtet werden, dass die Airline sich eventuell auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen wird um ihrer Zahlungspflicht zu entkommen. Allerdings stellt ein technischer Defekt an einem Flugzeug keinen außergewöhnlichen Umstand  im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 dar, es sei denn, dass sich der Defekt nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gezeigt hat und sich der Defekt auch nicht von der Fluggesellschaft beherrschen ließ (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C – 549/07, einfach bei Google „C- 549/07 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben, es ist das erste Ergebnis in der Trefferliste). Ob etwas für eine Fluggesellschaft beherrschbar ist, richtet sich danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Airline, also in dessen Verantwortungsbereich fällt. Falls sich die Fluggesellschaft darauf beruft, dass sie alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat, so reicht dieses nicht als Nachweis dafür aus, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 ergriffen hat, um die große Verspätung zu verhindern (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2010, 7 S 66/10, „7 S 66/10 Reise-Recht-Wiki.de“ bei Google eingeben, das Urteil finden Sie als erstes Ergebnis in der Liste der Treffer). Die Airline muss substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reiserecht wiki.de").

Viel Erfolg!

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Guten Tag,

 

der Fall der Überbuchung ist ein typischer Fall der Nichtbeförderung von Fluggästen. Deren Ansprüche sind in der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geregelt. Ebenso finden sich dort die Ansprüche bei der Umbuchung eines Fluges und bei der Verspätung.

 

Zur Überbuchung:

Eine Überbuchung eines Fluges wird von Airlines häufig in Kauf genommen. Die Airlines bieten meistens mehr Plätze in einem Flugzeug an, als dort vorhanden sind, um Stornierungen o.ä. entgegenwirken zu können. Auch wenn dies so wirkt, als würden Airlines Leistungen versprechen, die sie niemals liefern könnten, ist dies rechtlich unproblematisch. Dennoch haben Sie Ansprüche, wenn Sie deswegen nicht befördert werden können.

Wenn ein Flugunternehmen feststellt, dass es nicht alle Passagiere befördern kann, hat es sich gemäß Artikel 4 der Verordnung zunächst danach zu erkundigen, welche Passagiere sich freiwillig auf einen anderen Flug umbuchen lassen. Wenn auch danach immer noch zu viele Passagiere auf den ursprünglichen Flug bestehen, kann das Flugunternehmen entsprechend vielen Passagieren die Beförderung verweigern. Diese haben dann jedoch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen (je nach Distanz sind das 250€, 400€ oder 600€) sowie Unterstützungsleistungen am Flughafen.

 

Entscheidend ist nun, was genau Ihnen die Airline mitgeteilt hat. Wenn Sie Ihnen die Beförderung verweigert hatte, nachdem SIe erklärt haben, auf diesen Flug zu bestehen, haben SIe den oben genannten Anspruch. Wenn Sie jedoch von sich aus auf den Flug verzichtet haben, haben SIe diesen Anspruch nicht. Dann ergeben sich andere Ansprüche wegen der Umbuchung.

 

Zur Umbuchung:

Durch die Umbuchung wurden Sie zwar ebenfalls befördert, allerdings mit einer anderen Maschine und zu einem anderen (späteren) Zeitpunkt.

Sie haben dabei einen Anspruch darauf, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu Ihrem Ziel befördert zu werden. Dies muss unentgeltlich geschehen. Ihrer Frage entnehme ich, dass genau dies hier geschehen ist.

 

Zur Verspätung:

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung kann generell immer dann vorliegen, wenn ein Flug mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Zielort eintrifft. Dieser Anspruch ist dann ausgeschlossen, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände entstanden ist.

Diese Umstände scheinen jedoch in Ihrem Fall nicht ersichtlich zu sein. Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Ersatzflug nicht um Ihren ursprünglich gebuchten Flug handelt, ist dabei nicht von Belang.

Sie haben also wegen der Verspätung ebenfalls einen Anspruch darauf, eine Ausgleichszahlung abhängig von der Entfernung zu erhalten (siehe oben).

 

Der Vorteil dabei, sich auf die Nichtbeförderung berufen zu können, ist, dass Ihnen der Anspruch im Grunde sicher ist. Denn selbst bei „außergewöhnlichen Umständen“ wäre das Unternehmen Ihnen zur Zahlung von Ausgleichsleistungen verpflichtet, da diese Umstände in der Verordnung nicht genannt werden, wenn es um den Fall der Nichtbeförderung geht. Da jedoch bei Ihnen keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, kämen beide Szenarien wohl zum gleichen Ergebnis.

 

Urteile:

 

EuGH Luxemburg, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07

(zu finden mit der Google-Suche unter "C-402/07 reise-recht-wiki")

 

Nach einer Entscheidung des EuGH haben auch Passagiere einer Maschine, die mit großer Verspätung ihr Ziel erreichte, Ansprüche auf eine Ausgleichsleistung. Denn sie sind ab einer bestimmten Verspätungszeit ähnlich betroffen wie die Passagiere eines annullierten Fluges.

 

LG Berlin, Beschluss vom 04.09.2007, Az. 57 39/07

(zu finden mit der Google-Suche unter „57 39/07 reise-recht-wiki“)

 

Die Fluggastrechteverordnung findet auch immer dann Anwendung, wenn ein Flug überbucht wird und Passagieren deswegen die Beförderung verweigert wird.

 

BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2013, Az. X ZR 83/12

(zu finden mit der Google-Suche unter "X ZR 83/12 reise-recht-wiki"

 

Eine Nichtbeförderung eines Passagiers liegt immer dann vor, wenn diese dem Passagier gegenüber ausdrücklich erklärt wurde. In diesem Fall ergeben sich Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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