Hallo,
Sie sind mit der Germanwings von Berlin nach Stuttgart geflogen und seither leider von einem Gepäckverlust betroffen. Da dies nun schon mehr als 5 Tage her ist, ist nicht mehr der Flughafen Stuttgart, sondern die Fluggesellschaft als primärer Ansprechpartner zu wählen.
Die Germanwings verlangt im Zuge dessen, dass ihr folgende Unterlagen im Original per Post zugesendet werden, da dies die Gepäcksuche erleichtern soll.
· Buchungscode (Bestätigungsnummer aus dem Internet)
· Verlustbericht des Zielflughafens
· Die vom Flughafen ausgehändigte Inhaltsliste (BIF)
· Ihre Bankverbindung – nicht Ihre Kreditkartendaten
· Ihre Telefonnummer für evtl. Rückfragen und Mitteilungen
· Ihren Gepäckabschnitt (Baggage-Tag)
Ich würde empfehlen sämtliche Unterlagen zu kopieren und diese Kopien aufzubewahren. Falls sich ihr Fall doch zu einem Rechtsstreit entwickeln sollte, sind die zumindest dahingehend abgesichert.
Falls ihr Koffer weiterhin unauffindbar bleibt, wird man ihn als verloren gegangen ansehen können. Als endgültig verschollen gelten Taschen und Koffer laut Verbraucherschützern nach etwa drei Wochen. In einem solchen Fall können Sie einen Anspruch auf Schadensersatzzahlung gemäß Art. Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens geltend machen. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes richtet sich dann nach dem Wert des Gepäcks. Diese Wertberechnung umfasst sowohl den Koffer als Transportmittel, als auch den Inhalt. Im Zuge dessen müssen Sie angeben, wie hoch Sie diesen Wert schätzen und den Inhalt des Koffers preisgeben und auch diesen Wert schätzen. Häufig werden von der Fluggesellschaft auch Belege dafür verlangt. Diese Forderungen können leider viele Fluggäste nicht erfüllen, da man für gewöhnlich nicht zu all seinen Kleidern und anderen Alltagsgegenständen die Rechnung aufbewahrt. Zudem ist zu beachten, dass die Grenze des maximalen Haftungsbetrages nicht überschritten werden darf. Maßgebend dafür ist Art. 22 Abs. 2 MÜ. Derzeit liegt die Haftungshöchstgrenze bei etwa 1415 Euro. Dies ist also der maximale Betrag, den Sie von der Germanwings verlangen können.
Beachten Sie bitte, dass dieser Betrag auch gekürzt werden kann, falls Sie ein Mitverschulden an dem Gepäckverlust trifft. In einem solchen Fall gilt die Haftungsbefreiung- beziehungsweise Haftungsminderung nach Art. 20 MÜ.
Art. 20 Haftungsbefreiung
„Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person, die den Schadenersatzanspruch6 erhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Verlangt eine andere Person als der Reisende wegen dessen Tod oder Körperverletzung Schadenersatz, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung insoweit befreit, als er nachweist, dass eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Reisenden, sei es auch nur fahrlässig, den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Dieser Artikel gilt für all Haftungsbestimmungen in diesem Übereinkommen einschließlich Artikel 21 Absatz 1.“
Dies kann beispielsweise bei leichtfertigem Verhalten bejaht werden.
Vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. Januar 2005 Az. 22 U 137/04 (lesen Sie das Urteil im Volltext und geben Sie dazu folgendes bei Google ein: „reise-recht-wiki“ OLG Köln 22 U 137/04)
In diesem Urteil hat das Gericht ein Mitverschulden des Reisenden bejaht, da dieser zahlreiche Wertgegenstände in seinem Koffer transportierte.
Ähnlich handhabte es das Gericht in folgendem Fall:
Vgl. AG Charlottenburg Urteil vom 08. September 2009 Az. 216 C 141/09 (auch den Volltext zu diesem Urteil können Sie ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ nachlesen)
Hier wurde ein Schadensersatzanspruch des Reisenden verneint. Der Kläger behauptete, dass sich in seinem aufgegebenen Gepäckstück eine Brille, im einen Wert von 1133 Euro, befunden hätte. Bei der Ankunft an seinem Urlaubsort habe er festgestellt, dass die Brille sich nicht mehr in dem Koffer befunden habe. Er behauptet, die Brille habe nicht im Handgepäck befördert werden können, weil darin kein Platz gewesen sei und dessen Gewicht die zulässige Höchstgrenze bereits überschritt. Dies lehnt das Gericht ab und verweist darauf, dass ein solcher Wertgegenstand im Handgepäck hätte transportiert werden müssen.
Falls Sie also auch Wertgegenstände transportiert haben, müssen Sie leider damit rechnen, dass Ihnen diese nicht ersetzt werden. Häufig legen die Airlines auch in ihren ABB fest, für welche Gegenstände sie keine Haftung übernehmen, falls das aufgegebene Gepäck verloren geht. Bei diesen Gegenständen handelt es sich oft um elektronische Geräte, Schmuck und Wertgegenstände im Allgemeinen. Falls Sie näheres dazu erfahren möchten, sollten Sie sich direkt mit der Airline in Verbindung setzten und erfragen, für welche Gegenstände dir Haftung ausgeschlossen ist.