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Vor über einer Woche bin ich von Berlin zurück nach Stuttgart geflogen und an der Gepäckausgabe tauchte mein Koffer nicht auf. Das habe ich direkt am Flughafen gemeldet und musst ohne meinen Koffer zurück nach Hause fahren. Ich habe die ersten Tage nach Ankuft mit den Leuten vom Flughafen Stuttgart per Email Kontakt aufgenommen, jedoch konnten die mir keine Hoffnungen machen, da der Koffer dort auch nach 5 Tagen nicht angekommen ist. Nun habe ich vergangenen Samstag direkt an germanwings eine Email geschrieben und bis heute noch keine Antwort erhalten. Wie hoch ist die Chance, dass ich meinen Koffer nochmal wieder sehe? Hat jemand Erfahrungen mit Gepäckverlust bei germanwings ? Sollte der Koffer nicht auftauchen, bekomme ich dann eine Entschädigung ? Es waren auch noch Sachen von meinem Freund im Koffer. Danke für eure Hilfe !
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Lieber Fragesteller,

du bist von Berlin nach Stuttgart geflogen und musstest am Kofferband leider feststellen, dass dein Koffer nicht da war. Du hast dich dann auch direkt an den Lost & Found am Flughafen gewendet. Zuhause hast du dann Kontakt zum Flughafen Stuttgart hergestellt und eine E-Mail an die Germanwings verfasst. Leider hast du auf diese noch keine Antwort erhalten. Du fragst dich nun, wie du am besten vorgehen sollst und ob du etwaige Ansprüche geltend machen kannst.

I. Gesetzliche Grundlage

Als gesetzliche Grundlage findet hier das Montrealer Übereinkommen Anwendung. Das Montrealer Übereinkommen ist als völkerrechtliches Abkommen zwischen den Unterzeichnerstaaten vorrangige Gesetzesgrundlage zur rechtlichen Bewertung von Gepäckschäden, Gepäckverlust und Gepäckverspätung im deutschen und europäischen Recht.

II. Abgrenzung Gepäckverlust und Gepäckverspätung

Es muss dabei nach der jeweiligen Schadensart unterschieden werden. So divergieren beispielsweise die Fristbestimmungen bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung des Gepäcks. Da in deinem Fall nicht von einer Gepäckbeschädigung ausgegangen werden kann, sind daher lediglich Gepäckverlust und Gepäckverspätung voneinander abzugrenzen.

1. Gepäckverlust

Dein Gepäck könnte verloren gegangen sei. Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat. Im Fall eines solchen Gepäckverlustes ist Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens einschlägig. Da du dein Gepäck noch nicht wieder erlangt hast, ist ein Gepäckverlust derzeit anzunehmen. In ca. 90 % der Fälle ist es jedoch so, dass das Gepäck früher oder später wiedergefunden und dem Eigentümer zugestellt wird. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine Gepäckverspätung.

2. Gepäckverspätung

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Wenn das Gepäck verspätet ankommt, dürfen betroffene Passagiere allgemeinhin Notkäufe tätigen — allerdings sollte sich vorher erkundigt werden, was die Airline unter „notwendigen Gütern“ versteht. Ob Zahnbürste oder Unterhose, es sollten immer die Rechnungen der Noteinkäufe aufbewahrt werden, um Ausgaben dokumentieren zu können. Häufig zahlen die Unternehmen jedoch Standardtagessätze: Alle betroffenen Passagiere erhalten in diesem Fall pro Tag eine bestimmte Summe, und zwar bis zu einer maximalen Anzahl an Tagen. Diese Entschädigungssumme sehen die Airlines dann als endgültig an, unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Bei einer Gepäckverspätung auf dem Rückflug können wohl nur geringere Geldzahlungen gefordert werden, da man häufig alles Notwendige auch zuhause hat. Es könnte sogar sein, dass sich eine Airline prinzipiell weigert eine Entschädigung zu zahlen, da der Zielflughafen gleichzeitig der Wohnort des Reisenden ist. Ich bin jedoch nicht der Meinung, dass eine solche Weigerung rechtens ist, da auch im Falle der Gepäckverspätung bei einem Rückflug wahrscheinlich ist, dass der Fluggast Dinge nachkaufen musste, welche dieser sofort brauchte. Solche Ersatzkäufe könnten somit gemäß Art. 19 MÜ geltend gemacht werden. Dem kann sich die Airline dann nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie und ihre Leute alle Maßnahmen getroffen haben, um einen Verspätungsschaden abzuwenden oder es nicht möglich war solche Maßnahmen abzuwenden.

3. Abwägung und Anspruchsgrundlage

Da dein Gepäck noch nicht wiedergefunden würde, muss es als verloren behandelt werden. Daher ist Art. 17 Abs. 2 MÜ als Anspruchsgrundlage zu wählen.

Art. 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck

„(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung  verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums  eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und  soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“

Du hast dein Gepäck in Berlin am Gepäckschalter aufgegeben und somit der Obhut des Luftfrachtführers überstellt. Es ist somit anzunehmen, dass das Ereignis, welches zum Verlust des Gepäcks führte, zu einem Zeitpunkt geschah, zu welchem sich das Gepäck in der Obhut von Germanwings befand. Mir ist auch nicht ersichtlich, wie sich Germanwings exkulpieren könnte, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verlust auf eine Eigenart deines Gepäcks oder einem ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Ich bin daher der Ansicht, dass die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 MÜ erfüllt sind und du somit einen Zahlungsanspruch gegen Germanwings geltend machen kannst.

Fortsetzung folgt...

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...der zweite Teil...

III. Haftungshöchstgrenze

Maßgebend für die Höhe der Erstattungszahlung ist Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens. Die Haftungshöchstgrenze beträgt demnach 1000 Sonderentziehungsrechte. Aufgrund der Teuerungsrate in den letzten Jahren wurde diese Grenze auf 1131 Sonderentziehungsrechte erhöht. Dies führt zu einer Verbesserung der Position der Fluggäste. 1131 SZR entsprechen circa 1416 Euro.

Den aktuellen Umrechnungskurs findest du hier:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Mithin kann ein Fluggast maximal 1416 Euro für einen Gepäckverlust erstattet bekommen. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück. Bei Familienreisen und Paaren kommt es nämlich häufiger vor, dass nicht jeder Fluggast seinen eigenen Koffer mitnimmt, sondern auch Reisegepäck miteinander vermischt wird. Auch du hast Gegenstände von deinem Freund in dem verlorengegangen Koffer aufbewahrt, sodass dich folgendes Urteil interessieren könnte:

EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. C-410/11 (einfach nachzulesen, wenn du bei Google folgendes eingibst: "reise-recht-wiki" EuGH C-410/11)

„In der Rechtssache Pedro Espada Sánchez gegen gegen Iberia Líneas Aéreas de España S.A hat der europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Airline in solchen Fällen nicht pro Gepäckstück, sondern pro Passagier haftet.“

Das bedeutet, dass jeder einzelne Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung für eine Gepäckverspätung oder einen Gepäckverlust hat, unabhängig davon, wie viele Gepäckstücke am Check-In aufgegeben worden sind. Folglich könnte jeder von euch maximal 1416 Euro von Germanwings fordern.

Hier noch ein Urteil, welches die Haftungshöchstgrenze näher erläutert.

EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

In diesem Urteil wird die rechtliche Problematik der Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens besprochen.

IV. Form und Frist

Etwaige Ansprüche sind gegenüber des ausführenden Luftfahrtunternehmens form-und fristgerecht geltend zu machen. Eine Verlustanzeige muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, getätigt werden. Eine Verspätungsanzeige muss gemäß Art. 31, Abs. 2, S. 2 des Montrealer Übereinkommens innerhalb von 21 Tagen, nachdem der Fluggast das Gepäck bekommen hat beim Luftbeförderungsunternehmen eingehen. Die Anzeige muss zudem schriftlich erfolgen und begründet werden. Des Weiteren muss dargelegt werden, welche Anschaffungen aufgrund der Gepäckverspätung beziehungsweise wegen des Gepäckverlustes getätigt wurden. Rechnungen müssen dabei stets aufgehoben werden, da das Gericht andernfalls die Ausgaben nicht nachvollziehen kann.

V. Fazit

Wichtig ist also, dass du Germanwings kontaktiert hast, da etwaige Ansprüche sonst verfristen könnten. Nun heißt es leider abwarten. Zunächst sollte das Gepäckstück weiterhin als verloren angesehen werden und ein Anspruch auf Entschädigungszahlung gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ verlangt werden. Falls das Gepäckstück wieder auftauchen sollte, ist ein Anspruch gemäß Art. 19 MÜ geltend zu machen. Lass dich nicht verunsichern, falls sich die Germanwings nicht bei dir melden sollte. Dies ist leider häufig eine Hinhaltetaktik. Falls weiterhin niemand reagiert kann auch der Gang zum Anwalt hilfreich sein. Ich bin jedenfalls der Ansicht, dass dir ein Anspruch auf Entschädigungszahlung zusteht und hoffe, dass du diesen auch durchsetzen kannst. Ich wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen und hoffe, dass ich etwas weiterhelfen konnte.

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Hallo,

Sie sind mit der Germanwings von Berlin nach Stuttgart geflogen und seither leider von einem Gepäckverlust betroffen. Da dies nun schon mehr als 5 Tage her ist, ist nicht mehr der Flughafen Stuttgart, sondern die Fluggesellschaft als primärer Ansprechpartner zu wählen.

Die Germanwings verlangt im Zuge dessen, dass ihr folgende Unterlagen im Original per Post zugesendet werden, da dies die Gepäcksuche erleichtern soll.

·         Buchungscode (Bestätigungsnummer aus dem Internet)

·         Verlustbericht des Zielflughafens

·         Die vom Flughafen ausgehändigte Inhaltsliste (BIF)

·         Ihre Bankverbindung – nicht Ihre Kreditkartendaten 

·         Ihre Telefonnummer für evtl. Rückfragen und Mitteilungen

·         Ihren Gepäckabschnitt (Baggage-Tag)

Ich würde empfehlen sämtliche Unterlagen zu kopieren und diese Kopien aufzubewahren. Falls sich ihr Fall doch zu einem Rechtsstreit entwickeln sollte, sind die zumindest dahingehend abgesichert.

Falls ihr Koffer weiterhin unauffindbar bleibt, wird man ihn als verloren gegangen ansehen können. Als endgültig verschollen gelten Taschen und Koffer laut Verbraucherschützern nach etwa drei Wochen. In einem solchen Fall können Sie einen Anspruch auf Schadensersatzzahlung gemäß Art. Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens geltend machen. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes richtet sich dann nach dem Wert des Gepäcks. Diese Wertberechnung umfasst sowohl den Koffer als Transportmittel, als auch den Inhalt. Im Zuge dessen müssen Sie angeben, wie hoch Sie diesen Wert schätzen und den Inhalt des Koffers preisgeben und auch diesen Wert schätzen. Häufig werden von der Fluggesellschaft auch Belege dafür verlangt. Diese Forderungen können leider viele Fluggäste nicht erfüllen, da man für gewöhnlich nicht zu all seinen Kleidern und anderen Alltagsgegenständen die Rechnung aufbewahrt. Zudem ist zu beachten, dass die Grenze des maximalen Haftungsbetrages nicht überschritten werden darf. Maßgebend dafür ist Art. 22 Abs. 2 MÜ. Derzeit liegt die Haftungshöchstgrenze bei etwa 1415 Euro. Dies ist also der maximale Betrag, den Sie von der Germanwings verlangen können.

Beachten Sie bitte, dass dieser Betrag auch gekürzt werden kann, falls Sie ein Mitverschulden an dem Gepäckverlust trifft. In einem solchen Fall gilt die Haftungsbefreiung- beziehungsweise Haftungsminderung nach Art. 20 MÜ.

Art. 20 Haftungsbefreiung

„Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person, die den Schadenersatzanspruch6 erhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Verlangt eine andere Person als der Reisende wegen dessen Tod oder Körperverletzung Schadenersatz, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung insoweit befreit, als er nachweist, dass eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Reisenden, sei es auch nur fahrlässig, den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Dieser Artikel gilt für all Haftungsbestimmungen in diesem Übereinkommen einschließlich Artikel 21 Absatz 1.“

Dies kann beispielsweise bei leichtfertigem Verhalten bejaht werden.

Vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. Januar 2005 Az. 22 U 137/04 (lesen Sie das Urteil im Volltext und geben Sie dazu folgendes bei Google ein: „reise-recht-wiki“ OLG Köln 22 U 137/04)

In diesem Urteil hat das Gericht ein Mitverschulden des Reisenden bejaht, da dieser zahlreiche Wertgegenstände in seinem Koffer transportierte.

Ähnlich handhabte es das Gericht in folgendem Fall:

Vgl. AG Charlottenburg Urteil vom 08. September 2009 Az. 216 C 141/09 (auch den Volltext zu diesem Urteil können Sie ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ nachlesen)

Hier wurde ein Schadensersatzanspruch des Reisenden verneint. Der Kläger behauptete, dass sich in seinem aufgegebenen Gepäckstück eine Brille, im einen Wert von 1133 Euro, befunden hätte. Bei der Ankunft an seinem Urlaubsort habe er festgestellt, dass die Brille sich nicht mehr in dem Koffer befunden habe. Er behauptet, die Brille habe nicht im Handgepäck befördert werden können, weil darin kein Platz gewesen sei und dessen Gewicht die zulässige Höchstgrenze bereits überschritt. Dies lehnt das Gericht ab und verweist darauf, dass ein solcher Wertgegenstand im Handgepäck hätte transportiert werden müssen.

Falls Sie also auch Wertgegenstände transportiert haben, müssen Sie leider damit rechnen, dass Ihnen diese nicht ersetzt werden. Häufig legen die Airlines auch in ihren ABB fest, für welche Gegenstände sie keine Haftung übernehmen, falls das aufgegebene Gepäck verloren geht. Bei diesen Gegenständen handelt es sich oft um elektronische Geräte, Schmuck und Wertgegenstände im Allgemeinen. Falls Sie näheres dazu erfahren möchten, sollten Sie sich direkt mit der Airline in Verbindung setzten und erfragen, für welche Gegenstände dir Haftung ausgeschlossen ist.

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Guten Tag,

Sie sind von Berlin nach Stuttgart geflogen. Auf diesem Flug ist Ihr Koffer verloren gegangen und bis dato nicht wieder bei Ihnen eingetroffen.

Bei verloren gegangenem Gepäck könnten Sie gemäß Artikl 17 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens einen Anspruch gegenüber Ihrer Fluggesellschaft geltend machen:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Nach Artikel 17 Abs. 2 hat Ihr Luftfrachtführer, also Germanwings, Ihnen den Schaden, der Ihnen durch den Verlust Ihres Gepäcks entsteht, zu ersetzen - es sei denn Germanwings könnte sich exkulpieren, indem beispielsweise nachgewiesen werden würde, dass der Verlust auf eine Eigenart Ihres Gepäcks zurückzuführen wäre. Gründe die dafür sprechen würden, dass Germanwings sich exkulpieren könnte sind allerdings nicht ersichtlich, und es ist deshalb wahrscheinlich, dass Sie deshalb im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 einen Anspruch auf Erstattung des Schadens gelten machen können.

Aus Artikel 22 des MÜ ergibt sich für diesen möglicherweise zu erstattenden Schaden eine Haftungshöchstgrenze. Diese beträgt 1131 Sonderentziehungsrechte, was circa 1416 Euro entspricht:

(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.131 [Anmerkung des Autors: Geändert durch Verordnung über angepasste Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens (MÜ)] Sonderziehungsrechte je Reisenden

Darüber hinaus sagen Sie in Ihrer Nachricht, dass Sie in Ihrem Koffer noch Gegenstände von Ihrem Freund aufbewahrt haben.

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. C-410/11 (einfach nachzulesen, wenn Sie bei Google eingeben: EuGH C-410/11 reise-recht-wiki.de)

„In der Rechtssache Pedro Espada Sánchez gegen gegen Iberia Líneas Aéreas de España S.A hat der europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Airline in solchen Fällen nicht pro Gepäckstück, sondern pro Passagier haftet.“

Das heißt die 1416 Euro der Haftungsgrenze gelten pro Person, und nicht pro Gepäckstück, und Ihr Freund kann ebenfalls einen Schaden bis zu 1416 Euro geltend machen.

Sie haben bereits eine Verlustanzeige aufgegeben - per E-Mail. Wahrscheinlich haben Sie dergestalt also die Frist gewahrt - welche ist: ohne schuldhaftes Zögern den Gepäckverlust anzeigen. Ihnen ist also zu raten weiterhin dran zu bleiben. Ein Anspruch auf Entschädigungszahlung steht Ihnen nämlich sehr wahrscheinlich zu.

Viel Erfolg!

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