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Am 28. Mai wollte ich und meine meine Familie (4 Personen) von Skiathos nach München mit der Condor fliegen.

Es war ein Abendflug der um 21:35 Uhr Ortszeit in Skiathos (Griechenland) starten sollte . Als wir ankamen stand auf der Anzeigetafel das der Flug erst um 22:35 Uhr startet. Uns wurde am Flughafen von Mitarbeitern gesagt das wir aufjedenfall in München landen dürfen,da wir eine Sondergenehmigung hatten. Außerdem wurde uns gesagt das der Flieger schon auf dem Weg sei. Dann stand auf der Anzeigetafel plötzlich 23:35 Uhr und wir waren leicht gefrustet . Die Maschine kam dann gegen 00:30 Uhr dann aber erst an! Los ging es dann erst um 01:00 Uhr griechischer Zeit. Als Grund für die Verspätung wurde ein Defekt an der Maschine genannt . Doch dann kam der  große Schreck! Anstatt nach München zufliegen  flogen wir nach Köln-Bonn da dieser noch geöffnet hatte. Gegen 02:30 Uhr kamen wir dann in Köln an und uns wurden nur Tickets für den Rückflug nach München gegeben und einen 15€ Gutschein. Der Rückflug stand für 5:30 Uhr an, aber auch dieser war 90 Min verspätet! Am Ende kamen wir sozusagen 8 Stunden zu spät in München an!

Wie viel Geld kann ich jetzt von der Condor als sozusagen Schadensersatz verlangen ?

Mit freundlichen Grüßen H.L
Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

Sie haben einen Flug mit Condor von Skiathos nach München gebucht. Dieser Flug konnte erst mit einiger Verspätung starten, und statt Ihrem eigentlichen Zielort musste deshalb Köln angeflogen werden. Sie kamen deshalb etwa 8 Stunden in München an.

Eine Verspätung von 8 Stunden am Zielort, wie auch ein nicht geplanter Zwischenstopp, weisen daraufhin, dass bereits eine Annulierung Ihres Fluges vorgelegen haben könnte.

A. Annulierung

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)

„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.

Ihr Flug wurde nicht durchgeführt wie geplant, Ihre Abflugzeit wie auch Ihre Route wurden geändert. Es ist wahrscheinlich von einer Annulierung zu sprechen. Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

B. Verspätung

Ihnen können gem. Artikel 5 der EU-Verordnung  Ansprüche aus Artikel 7 und 9 derselben zukommen.

I. Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen stellen sich, gemäß Artikel 7 EU-VO, womöglich wie folgt dar:

>    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

>   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

>    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung und der Verspätung von knapp 8 Stunden, wären das dann wahrscheinlich 600 Euro pro Fluggast.

> Außergewöhnliche Umstände

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 hat eine Airline die Möglichkeit sich von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen zu befreien:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Condor benachrichtigte Sie, dass ein Defekt an der Maschine vorgelegen habe.

Der benannte technische Defekt könnte ein außergewöhnlicher Umstand sein.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Ein technischer Defekt ist also in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Dabei liegt die Beweislast übrigens auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.

II. Anspruch auf Betreuungsleistungen

Darüber hinaus können Sie der Fluggesellschaft gemäß Artikel 9 EU-VO verschiedene Dinge in Rechnung stellen, da Sie während Ihrer Wartezeiten möglicherweise Leistungen in Anspruch genommen haben:

> Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

> Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

> Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Es ist deshalb alles in allem davon auszugehen, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast haben könnten - der Gutschein über 15 Euro wird dem was Sie wegen der Verspätung und Verlegung Ihres Fluges durchgemacht haben wohl eher nicht gerecht. Dazu ist Ihnen zu raten sich mit Ihrem Anliegen an Condor zu wenden und Ihr Begehren klar zu machen.

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Lieber Fragesteller,

Sie haben mit der Fluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH einen Flug von Skiathos nach München gebucht. Dieser sollte am 28.05 um 21:35 Uhr abfliegen. Leider mussten Sie nach der Ankunft am Flughafen feststellen, dass sich die geplante Abflugzeit verschoben hatte und auf 22:35 Uhr verlegt wurde. Trotz alledem wurde Ihnen versichert, dass Sie auf Grund einer Sondergenehmigung in München landen könnten. Es kam dann jedoch zu weiteren Verzögerungen, sodass Sie erst um 1 Uhr nachts abflogen. Auf Grund des Nachtflugverbots und der erheblichen Verspätung, war eine Landung in München dann nicht mehr möglich, sodass Sie am Alternativflughafen in Köln/Bonn landeten. Die Landung erfolgte um 2.30 Uhr. Vorort erhielten Sie dann neue Flugtickets, welche für den Weiterflug nach München ausgestellt wurden. Der Flug, welcher um 5:30 starten sollte, verspätete sich dann um weitere 90 Minuten. Dies hatte zur Folge, dass sie Ihren Zielflughafen erst mit einer Verspätung von 8 Stunden erreichten. Zur Entschädigung erhielten Sie lediglich einen Gutschein über 15 Euro. Als Grund für die Verspätung wurde ein Defekt an der Maschine angegeben.

Sie fragen sich nun welche Ansprüche Sie geltend machen können und in welcher Höhe diese Zahlungsansprüche zu beziffern wären.

Für mich klingt es so, als hätten Sie eine reine Flugbuchung vorgenommen. Diese ist abzugrenzen von der Buchung einer Pauschalreise. Falls Sie ein Leistungspaket, beispielsweise Flüge, Hotel und Transfer bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, würde ich Sie bitten dies in einem weiteren Post mitzuteilen, da dies eine weitere Anspruchsgrundlage begründen könnte. Da aber zunächst von einer reinen Flugbuchung auszugehen ist, wäre in Ihrem Fall die Fluggastrechte Verordnung (VO) als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Bei der Fluggastrechte Verordnung handelt es sich um eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, welche die Ansprüche von Fluggästen gegenüber der jeweiligen Airline reguliert. Diese Ansprüche können geltend gemacht werden, wenn dem Reisenden wegen nicht Beförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung ein Nachteil entstanden ist.

In Ihrem Fall könnte entweder eine Annullierung, oder eine große Verspätung vorgelegen haben. Eine Annullierung liegt vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung aufgibt. Indizien für eine solche Aufgabe sind regelmäßig eine Änderung der Flugzeiten, der Route, der Airline, des Flughafens und/oder der Flugnummer. Hier hilft häufig ein Blick auf den Bordingpass weiter. Falls die Flugnummer mit der ursprünglich gebuchten übereinstimmt, würde ich keine Annullierung, sondern eine Verspätung annehmen.

Hier zwei interessante Urteile zur Abgrenzungsproblematik von Flugannullierung und Flugverspätung:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de")

Hier hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Abflug am nächsten Tag keine Annullierung, sondern eine Verspätung darstellte. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 17. 03 2006 Az: 3 C 109/06 (33) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “AG Rüsselsheim 3 C-109/06 (33) reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil wird die Abgrenzung von Annullierung und Verspätung sehr gut herausgearbeitet.

Seitens einer juristischen Betrachtungsweise ist eine genaue Unterscheidung wichtig, da Art. 5 VO (Annullierung) auf Art. 7 VO (Ausgleichszahlungen) verweist, der Art. 6 VO (Verspätung) jedoch nicht. Praktisch gesehen ist eine genaue Zuordnung jedoch mittlerweile weniger wichtig, da eine analoge Anwendung des Art. 5 dazu führt, dass auch bei Verspätungen Ausgleichszahlungen verlangt werden können. Insgesamt kommen daher Ansprüche gemäß Art.7, 8 und 9 VO in Betracht. Sie könnten folgenden Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO geltend machen:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Bezüglich des Zeitpunktes der Verspätung gilt die Ankunftszeit am Zielflughafen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Die Entfernung von Skiathos nach München beträgt 1.383 km. Die Entfernung von Skiathos nach Köln/ Bonn hingegen 1.817 km. Dies macht pro Person also einen Unterschied von 150 Euro aus. Für mich erscheint es in Ihrem Fall annehmbar zunächst Köln/Bonn als Bemessungspunkt zu wählen, da der geflogene Umweg meiner Ansicht nach nicht einfach vernachlässigt werden darf. Daher können Sie einen Anspruch auf 400 Euro pro Person geltend machen.

Die genaue Entfernung können Sie mittels folgendem Link nachprüfen:

http://www.entfernung.org

Der Beitrag wird fortgesetzt.

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Fraglich ist jedoch, ob sich die Airline der Haftung entziehen kann. Eine solche Exkulpation richtet sich nach Art. 5 Abs. 3 VO.

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Condor gibt hier einen technischen Defekt an. Zur Annahme eines technischen Defektes als außergewöhnlichen Umstand gibt es eine Vielzahl von Urteilen. Hier eine kleine Auswahl:

LG Darmstadt, Urteil vom 01.12.2010, 7 S 66/10, (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google „LG Darmstadt 7 S 66/10 Reise-Recht-Wiki.de eingeben“)

Hier hat das Gericht festgestellt, dass es noch nicht als ausreichend erachtet werden könne, falls sich die Fluggesellschaft darauf beruft, dass sie alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat. Allein dieser Nachweise sei noch nicht ausreichend um zu beweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3VO ergriffen wurden, um die große Verspätung zu verhindern.

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach zu finden bei Google unter "C 549/07 reise-recht-wiki")

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein auftretendes technisches Problem am Flugzeug, nur dann unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" zu subsumieren seien, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung sind.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36)(ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben“ AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de")

Das Gericht verdeutlicht mit diesem Urteil, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 05.07.2013, Az: 3 C 145/13 (37) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Rüsselsheim 3 C 145/13 (37) reise-recht-wiki.de")

Hier hat das AG Rüsselsheim festgestellt, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 gilt nur für den konkreten Flug gelte und daher nicht von vorherigen Flügen auf einen späteren übertragen werden könne.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Als Grund für die Verspätung wurde lediglich auf einen technischen Defekt verwiesen. Es wird nicht deutlich, ob dieser technische Defekt bereits auf dem Vorflug stattfand und inwiefern er unvermeidbar gewesen wäre. Allein dies entspricht nicht der Darlegungs- und Beweislast, welche immer das ausführende Luftfahrtunternehmen trifft. Wenn man zusätzlich bedenkt, dass technische Defekte zum Luftfahrtalltag gehören, lässt sich ein außergewöhnlicher Umstand noch weniger annehmen. Ich bin daher der Ansicht, dass Condor sich nicht der Haftung entziehen kann. Folglich können Sie pro Person 400 Euro verlangen.

Etwaige Ansprüche aus Art. 8 VO scheiden meiner Ansicht nach aus, da Ihnen ein Alternativflug angeboten wurde und Sie diesen auch genutzt haben.

Des Weiteren könnte Ihnen noch ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO zustehen.

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“

Sie haben hier lediglich einen 15 Euro Gutschein erhalten. Haben Sie diesen pro Person erhalten, oder lediglich einen für die ganze Familie? Einer für die ganze Familie wäre als unangemessen anzusehen, da zumindest ein Getränk und ein Snack pro Person durch diesen erwerbbar gewesen sein sollten. Zudem ist auch denkbar zweimal eine Betreuungsleistung zu fordern. Einmal für die Wartezeit am griechischen Flughafen und einmal am Flughafen Köln Bonn. Ich denke, dass pro Wartezeit eine Betreuungsleistung von 15 Euro pro Person angemessen erscheint.

Abschließend ist noch zu erwähnen, dass Sie den Anspruch auf Ausgleichszahlung wohl nur einmal pro Person geltend machen können. Dies ist damit zu begründen, dass Sie eine einheitliche Flugbuchung getätigt haben und daher nur auf die Gesamtverspätung abgestellt werden kann. Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.

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Hallo H.L.,

ich denke auf die allgemeinen rechtlichen Möglichkeiten wurde schon zur Genüge eingegangen. Ich möchte noch kurz auf die Problematik eingehen, falls die Condor deine Forderungen nicht so anerkennt, wie du es gerne hättest. Leider ist es nämlich so, dass die Fluggesellschaften sich solange taub und stumm stellen, bis den Anspruchsstellern der Geduldsfaden reißt oder sie einfach keine Energie mehr haben sich auf so einen Heck Meck einzulassen.

Im ersten Schritt meldet sich die Fluggesellschaft oft gar nicht zurück. Da heißt es dann dran bleiben und nicht aufgeben.

Im zweiten Schritt wird oft geleugnet, dass eine Forderung besteht. Besonders gern wird da auf den Haftungsausschluss gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte Verordnung verwiesen, doch auch davon solltest du dich nicht abschrecken lassen. An dieser Stelle kann es bereits hilfreich sein, dass Hinzuziehen eines Anwaltes zu erwähnen.

Im dritten Schritt wird die Fluggesellschaft wahrscheinlich einen Reisegutschein anbieten oder weiter schweigen.

Falls ein Reisegutschein angeboten wird, musst du diesen aber nicht annehmen. Dies ist in Art. 7 Abs. 4 Fluggastrechte Verordnung gesetzlich geregelt.

Art. 7 Abs. 4 VO

Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Dazu gibt es auch zwei interessante Urteile:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (zu finden nach der Google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 05. 12 2006, 14 C 248/06 (Lies dir das Urteil doch mal durch. Du findest es, wenn du bei Google reise-recht-wiki AG Hamburg 14 C 248/06 eingibst)

Auch hier kam das Gericht zu dem Entschluss, dass ein Reisegutschein die Ausgleichszahlung nicht ersetzen kann, wenn dies nicht explizit vom Betroffenen gewünscht ist. Dies verlangt zudem einer schriftlichen Bestätigung.

Folglich musst du also keinen Gutschein annehmen, sondern kannst auch weiterhin eine Geldzahlung verlangen. Es gilt dann abzuwägen, ob sich ein weiterer „Kampf“ mit der Fluggesellschaft wirklich lohn. Falls du den Gutschein annimmst, entfällt dadurch der Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Falls du den Gutschein nicht annehmen möchtest, oder dir ein solcher gar nicht erst angeboten wurde, solltest du darüber nachdenken einen Anwalt einzuschalten. Diesbezüglich möchte ich noch auf folgendes Urteil hinweisen:

Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Ich hoffe dir durch diese Zusatzinformationen einen Einblick in den praktischen Verlauf gegeben zu haben und verbleibe mit besten Grüßen!

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Sie haben einen Flug von Skiathos nach München mit der Condor gebucht. Dieser sollte am 28.04 um 21:35 los fliegen. Im Endeffekt ist der Flug jedoch erst um 00:30 Uhr gestartet. Statt nach München ist er zusätzlich noch nach Köln-Bonn geflogen. Dort erhielten Sie ein Ticket für den Flug von Köln-Bonn nach München.  Auch dieser Flug hatte wieder eine Verspätung von 90 min. Letztendlich sind Sie mit einer Verspätung von 8 Stunden an Ihrem Zielflughafen in München angekommen.

Im Falle einer Flugverspätung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

In Ihrem Fall hatte Ihre Flug nicht nur eine Verspätung, auch wurde die Reiseroute geändert. Der Flug wurde demnach nicht so durchgeführt, wie geplant. Es lässt sich also von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.

 

Bei einer Annullierung des Fluges stehen dem Fluggast zunächst Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Art. 8 und Art. 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese Leistungen umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss außerdem die kostenfreie Übernachtung in einem Hotel einschließlich der Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel gewährleisten. Ob diese Leistungen in Ihrem Fall erbracht wurden, lässt sich Ihren Angaben leider nicht entnehmen.

 

Sie könnten desweiteren noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Skiathos und München beträgt ca. 1.825 km. Damit würden Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro pro Fluggast zustehen.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Gemäß des 14. Erwägungsgrundes der VO (EG) Nr. 261/2004 ist das dann der Fall, wenn ein Vorkommnis auf außergewöhnlicheUmstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen,wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein solcher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

 

In Ihrem Fall kann Condor sich also nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne der VO 261/2004 berufen. Sie können also einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

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Sie wollten am 28. Mai mit Ihrer Familie Skiathos nach München mit der Condor fliegen. Aufgrund der Verpätung kamen Sie in etwa 8 Stunden zu spät am Zielort München.

Ferner wurde neben einer Flugverspätung auch noch ihr Zielflughafen von München nach Köln-Bonn geändert.

Sie mussten bedauerlicherweise, dann wiederum mit einem weiteren Flug von Köln-Bonn nach München fliegen.
Sie fragen sich nun welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Ihr Flug wurde nicht so durchgeführt wie geplant. Darüber hinaus hat sich Ihre Abflugzeit geändert. Ferner wurde auch Ihre Flugstrecke durch den Flughafen Köln-Bonn geändert.

Demnach ist von einer sog. Flugannullierung auszugehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Wie meine Vorrednerin schon Ihnen ausführlich erläutert hat stehen Ihnen selbstverständlich auch Ansprüche aus Artikel 5 der EU-Verordnung zu.

Ab einer Verspätung von 5 Stunden am Zielflughafen kommen die folgenden Ansprüche für Sie in Betracht die Sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung )

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikationsmöglichkeiten (Fax schreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004 Fortsetzung folgt.....

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3. Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)

4. Kostenfreier Rückflug zum Ausgangs-/Abgangsflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

5. Ausgleichszahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Die Entfernung bemisst sich zwischen der griechischen Insel und München auf 1.379,99km.

Meines Erachtens nach steht Ihnen in jedemfall eine sog. Ausgleichszahlung von 650€ zu.

Ich wünsche Ihnen noch einen guten Rutsch ins neue Jahr 2017 und weiterhin alles gute.

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Wir hatten mit SunExpress eine Flugverspätung über 13 Stunden gehabt. Ich habe im Internet lange recherchiert, wie man am besten vorgeht und wie das ganze abläuft. Es ist fast immer so, dass die FLuggesellschaften nicht reagieren oder die Sachen auf die lange Bank schieben.

Aus unserer Erfahrung kann ich sagen, dass es das beste ist, wenn man die Sache gleich in kompetente Hände gibt. Wir sind rechtsschutzversichert, daher kann ich nicht sagen, was es kostet, wenn man einen Anwalt beauftragt. Wir haben die Kanzlei Bartholl aus Berlin beauftragt. Die sind in ganz Deutschland tätig. Man kann weitere Infos über die Seite

EU-Passagierrechte

erfahren. Den Anwalt haben wir nach langer Auswahl und mühsamen Recherchen von Bewertungen über

GOOGLE

gefunden.

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