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Ich bin auf einem Lufthansa Flug mit mehr als 17 Stunden Flugverspätung geflogen. Grund war, dass der zunächst geplante Flug am Abend wegen eines technischen Defekts am Flugzeug mehrfach verschoben wurde. Als wir dann geboardet hatten, waren wir abends an vierter Stelle. Als wir starten wollten, brach der Kapitän den Start ab und teilte mit, dass wir auf Grund des Nachtflugverbots ab 23 Uhr nicht starten dürften. Alle mussten aus der Maschine raus. Es gab dann ein großes Chaos am Flughafen, weil natürlich alle Passagiere umgebucht und in Hotels untergebracht werden mussten. Mein Flug wurde auf den nächsten Morgen verlegt. Er ging pünktlich raus. Trotzdem kam ich dann letztendlich mit mehr als 17 Stunden Verspätung in Helsinki an. Ich habe die Lufthansa bereits mehrmals angeschrieben und die Entschädigung wegen der Flugverspätung von 400 EUR gefordert.

Die Lufthansa antwortet jedes Mal:

"Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom ... Wir bedauern es sehr, dass der Flug LH ... nicht wie geplant stattfinden konnte. Grund für die Flugannullierung war ... Selbstverständlich leisten wir alles Erdenkliche dafür, um unsere Passagiere stets pünktlich an ihr Reiseziel zu bringen. Auf höhere Gewalt ... haben aber auch wir leider keinen Einfluss. Eine ordnungsgemäße Flugdurchführung war vor diesen Hintergründen leider nicht möglich und die Flugannullierung lag eindeutig außerhalb unseres Einflussbereiches. Ausgleichszahlungen sieht die EU-Verordnung in diesem Fall nicht vor. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihrer Forderung nach einer Kompensation nicht nachkommen können.

...

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche Lufthansa AG

Customer Feedback".

Meine Frage: Stimmt die Behauptung der Lufthansa, dass die EU-Verordnung keine Entschädigung vorsieht, wenn der Flug wegen des Grundes Nachtflugverbot oder Vorgaben der Flugaufsicht wegen Nachtflugbeschränkungen auf den nächsten Tag verlegt wird? Gibt es dazu ein Gesetz oder Vorschriften in der EU-VO 261/04? Gibt es zu slchen oder ähnlichen Fällen schon Urteile von Gerichten?

 

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Lieber Fragesteller,

zunächst wurde Ihr Flug mehrmals nach hinten verschoben und dann schlussendlich ganz annulliert und auf den nächsten Tag verlegt. In einem solchen Fall kann Ihnen durchaus ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Vergleichen Sie dazu bitte die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Sie haben bereits 400 Euro gefordert. Dies lässt darauf schließen, dass Sie keine weiteren Ausführungen diesbezüglich benötigen.

Als Grund für die eigentliche Flugverspätung, die dazu geführt hat, dass Sie erst so spät starten konnten, wurde ein technischer Defekt genannt. Es ist richtig, dass eine Fluggesellschaft beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands keine Ausgleichszahlungen leisten muss. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Ein technischer Defekt hingegen ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Damit liegt bei der eigentlichen Verspätung bereits kein außergewöhnlicher Umstand vor.

Weiterhin wurde Ihr Flug schlußendlich annulliert auf Grund von einem Nachtflugverbot.

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 232 C 3487/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Wenn eine Fluggesellschaft nicht substanziiert vorträgt, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat, auf welchen Wegen und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hat und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll, kann die Fluggesellscahft sich nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen.

Ob sich Lufthansa hier bemüht hat, ist fraglich. Grundsätzlich wird das Nachtflugverbot vermeidbar gewesen sein. Denn wäre das Flugzeug in Ordnung gewesen, wären Sie den Flug auch eher angetreten. Nach zugrundelegung dieser Tatsachen, kann sich Lufthansa wohl eher nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und ist somit verpflichtet Ihnen Ausgleichszahlungen zu leisten.

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Sie haben bei Lufthansa einen Flug gebucht. Dieser hat sich mehrmals nach hinten verschoben und wurde dann schließlich komplett annulliert und auf den nächsten Tag verlegt. Im Falle einer Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges können sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google unter "reise-recht-wiki Az.: C-83/10" suchen)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google unter "reise-recht-wiki X ZR 34/14" suchen)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung und bemisst sich nach der Entfernung. Sie haben die Höhe jedoch schon selber berechnet, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie dazu keine weiteren Ausführungen benötigen.

 

Die Fluggesellschaft kann jedoch in einigen Fällen davon entlastet werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 der Verordung Grund für die Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel das Vorliegen widriger Wetterbedingungen oder Streik des Bodenpersonals sein. In Ihrem Fall war der Grund für die eigentliche Flugverspätung ein technischer Defekt genannt. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand, . Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(Das Urteil kann man im Voltext im Internet finden. Dafür bei Google unter "reise-recht-wiki Az.: C 549/07" suchen)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 -(Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür bei Google unter "reise-recht-wiki Az.: 21 S 263/06" suchen)

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Es liegt bei der eigentlichen Verspätung des Fluges also kein außergewöhnlicher Umstand vor.

Der Flug wurde letztendlich schließlich auf Grund des Nachtflugverbotes annulliert.

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 232 C 3487/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür bei Google unter "Az.: 232 C 3487/07 reise-recht-wiki" suchen)

Wenn eine Fluggesellschaft nicht substanziiert vorträgt, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat, auf welchen Wegen und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hat und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll, kann die Fluggesellscahft sich nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen.

In Ihrem Fall scheint jedoch fraglich, dass sich Lufthansa hier bemüht hat das Nachtflugverbot zu umgehen. Das Nachtflugverbot wäre hier nicht von Bedeutung gewesen, wenn das Flugzeug in Ordnung gewesen.  Lufthansa kann sich daher wohl eher nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Verordung.

 

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Hallo

Ihr Flug wurde in erster Linie nach hinten verschoben. Dies geschah mehrfach, bis er anschließend entgültig annuliert wurde.

Dazu folgendes:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Ihnen wurde das Nachtflugverbot als außergewöhnlicher Umstand präsentiert.

Dazu folgendes:

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 232 C 3487/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Wenn eine Fluggesellschaft nicht substanziiert vorträgt, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat, auf welchen Wegen und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hat und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll, kann die Fluggesellscahft sich nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen.

 

Ich sehe die Bemühungen der Lufthansa nicht. Sie können ihre Ansprüche durchaus geltend machen.

 

 

 

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